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VwGH 31.10.1956, 3218/54

VwGH 31.10.1956, 3218/54

Rechtssätze


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Norm
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 1
Die Preise, die Verleger an die GEWINNER von Preisausschreiben auszahlen, unterliegen der Schenkungsteuer.
Normen
BAO §299 impl;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 2
Eine Zuwendung ist dann freigebig, wenn der Zuwendende weiß, daß der Empfänger auf die zugesagte Leistung oder auch auf die verbindliche Zusage, die Leistung künftig gewähren zu wollen, keinen Anspruch hat und der Empfänger durch die zugesagte Leistung auf Kosten des Zuwendenden bezeichnet wird.
Normen
BAO §299 impl;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 3
Wird im Zuge eines beim VwGH anhängigen Bescheidverfahrens der vom Bf angefochtene Bescheid von der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs 2 AbgabenO aufgehoben und zieht diese Aufhebung auch die Aufhebung eines Steuerbescheides nach sich, sind doch die Finanzbehörden nicht gehindert, denselben SACHVERHALT, DER DEN AUFGEHOBENEN Bescheid zugrunde lag, nunmehr einer anderen Rechtsnorm zu unterstellen und abermals eine Abgabe vorzuschreiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1517 F/1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1954003218.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59260