VwGH 31.10.1956, 3218/54
VwGH 31.10.1956, 3218/54
Rechtssätze
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Norm | ErbStG §3 Abs1 Z2; |
RS 1 | Die Preise, die Verleger an die GEWINNER von Preisausschreiben auszahlen, unterliegen der Schenkungsteuer. |
Normen | |
RS 2 | Eine Zuwendung ist dann freigebig, wenn der Zuwendende weiß, daß der Empfänger auf die zugesagte Leistung oder auch auf die verbindliche Zusage, die Leistung künftig gewähren zu wollen, keinen Anspruch hat und der Empfänger durch die zugesagte Leistung auf Kosten des Zuwendenden bezeichnet wird. |
Normen | |
RS 3 | Wird im Zuge eines beim VwGH anhängigen Bescheidverfahrens der vom Bf angefochtene Bescheid von der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs 2 AbgabenO aufgehoben und zieht diese Aufhebung auch die Aufhebung eines Steuerbescheides nach sich, sind doch die Finanzbehörden nicht gehindert, denselben SACHVERHALT, DER DEN AUFGEHOBENEN Bescheid zugrunde lag, nunmehr einer anderen Rechtsnorm zu unterstellen und abermals eine Abgabe vorzuschreiben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1517 F/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1954003218.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-59260