VwGH 22.10.1980, 3217/79
VwGH 22.10.1980, 3217/79
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Unter Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes ist nur die Herstellung in einer Form zu verstehen, bei der das neue Gebäude nach Art und Umfang bzw nach seiner inneren Struktur dem zerstörten Gebäude entspricht, wobei man allerdings im Hinblick auf die geänderte Bauweise und die sonstigen Änderungen auf dem Wohnungssektor nicht kleinlich vorgehen darf; Wiederherstellung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn das neue Gebäude seinem Wesen nach dem zerstörten nicht entspricht ("artungleich" ist). (Hier: Errichtung einer modernen Wohnanlage an Stelle eines kriegszerstörten Gebäudekomplexes, der eine Gastwirtschaft mit Fremdenzimmern, einen Kinosaal und landwirtschaftlich genutzte Räumlichkeiten umfaßte). |
Normen | |
RS 2 | § 188 Abs 4 BAO kommt erst zur Anwendung, wenn Wohnungseigentum zivilrechtlich begründet ist. Beim Fehlen eines (wenn auch beabsichtigten) Wohnungseigentumsvertrages ist auch das abgabenrechtlich relevante Tatbestandsmerkmal einer Eigentumswohnung nicht erfüllt (Hinweis E , 175/78,176/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979003217.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-59259