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VwGH 23.05.1980, 3209/78

VwGH 23.05.1980, 3209/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
GewO 1973 §87 Abs1 Z2;
RS 1
Bei Beurteilung, ob ein Gewerbeinhaber i.S. der Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 2 lit a GewO 1973 mindestens dreimal wegen Übertretung von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist, muss, sofern hiebei strafgerichtliche Verurteilungen in Betracht zu ziehen sind, hinsichtlich dieser auch auf § 265 StPO (i.d. bis zum Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 423/1974 geltenden Fassung) bzw auf die Bestimmungen des § 31 (§ 40) StGB Bedacht genommen werden, woraus aber für den Bereich der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung folgt, dass Strafen aus Urteilen, die in einem diesen Bestimmungen entsprechenden Verhältnis zueinander stehen inhaltlich, nur als eine einzige Strafe und somit auch "Bestrafung" anzusehen sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1841/76 E VwSlg 9267 A/1977 RS 1
Normen
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
RS 2
Wenn auch bei der gemäß § 340 Abs 1 GewO 1973 auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes vorzunehmenden Prüfung, bei der als Ausschlußgrund von der Ausübung des Gewerbes gemäß § 13 Abs 1 GewO 1973 eine strafgerichtliche Verurteilung in Frage steht, die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende Urteil anzunehmen ist, obliegt der Gewerbebehörde auch in diesen Fällen die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Ausschlußvoraussetzungen gegeben sind. (Hinweis auf E vom , 1841/76, VwSlg 9267 A/1977). Auch ein auf die Bestimmung des § 46 Abs 1 StGB gestützter gerichtlicher Ausspruch über die bedingte Entlassung eines Rechtsbrechers aus einer Freiheitsstrafe enthebt die Administrativbehörde nicht von dieser Verpflichtung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0337/78 E VwSlg 9743 A/1979 RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des GG in K, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Kufstein, Georg-Pirmoserstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , Zl. 303.228/3-III/4/78, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft K. hatte mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 361 Abs. 1 GewO 1973 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Druckergewerbes, beschränkt auf einfache Verfahrensarten (Kleinoffset), im Standort K., F. Nr. 53, entzogen und in der Begründung des Bescheides ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom wegen Vergehen nach §§ 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je S 200,-- im Uneinbringlichkeitsfalle zu 120 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt worden. Die Strafe sei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer habe über Veranlassung zweier Mittäter in seinem Druckereibetrieb 300 Stück Schweizer-Führerscheinformulare sowie zwei Schweizer Amtssiegel hergestellt und gegen Entgelt 100 Stück dieser Formulare einem Mittäter übergeben. Weiters habe der Beschwerdeführer auf Veranlassung eines Mittäters eines dieser hergestellten Führerscheinformulare mit dessen Personaldaten, Lichtbild und Stempel versehen und diesem zum Gebrauch übergeben, wodurch er das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen habe. Gemäß § 224 StGB sei dieses Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Es liege daher ein Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 vor, weil die Verurteilung noch nicht getilgt sei. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Konzessionsurkunde vom zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes berechtigt. Die Herstellung der Schweizer-Führerscheinformulare sei im Jahre 1975 in seinem Druckereibetrieb erfolgt. Zu diesem Zeitpunkte habe der Beschwerdeführer ein Alter von 29 Jahren gehabt. Die Behörde sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und seines Alters in der Lage gewesen sei bzw. sein hätte müssen, die Tragweite seiner Handlung und der daraus entstehenden Folgen abzuschätzen. Ein gröberer Missbrauch der ihm verliehenen Berechtigung sei kaum noch möglich. Es könne auch von einer unbedachten jugendlichen Verfehlung keine Rede mehr sein, weil die strafbare Handlung bewusst und vorsätzlich begangen worden sei. Diese Tatsachen berechtigten die Behörde nicht, anzunehmen, dass beim Gewerbeinhaber die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten sei. Die weitere Ausübung des Gewerbes würde ihm jederzeit Gelegenheit bieten, eine ähnliche Straftat bei Ausübung eines Gewerbes zu begehen. In diesem Zusammenhang müsse auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Behörde vom wegen unbefugter Ausübung des Druckergewerbes (Überschreitung des Berechtigungsumfanges) bestraft worden sei. Auch in diesem Falle liege, ein bewusstes Hinweggehen über bestehende gesetzliche Vorschriften vor.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung hatte der Beschwerdeführer eingewendet, dass die Behörde auf Grund des § 13 Abs. 1 GewO 1973 verpflichtet gewesen wäre, über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers entsprechende Erhebungen durchzuführen. So wären insbesondere die Einholung einer Leumundsnote aber auch Feststellungen über das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Er sei von anderen zur Straftat angestiftet und verleitet worden. Da er sich damals während der Aufbauphase seines Betriebes in einem finanziellen Engpass befunden habe, sei er durch die aufstoßende Gelegenheit zur Tat verleitet worden. Die von ihm gedruckten Führerscheine hätten schon wegen des verwendeten Materials (gewöhnliches Druckpapier, das sich auch in der Färbung vom Original eines Führerscheines unterschieden hätte) eine derart plumpe Fälschung dargestellt, dass sie zur Täuschung kaum geeignet seien. Unter diesen Umständen könne aus der Eigenart der vom Beschwerdeführer begangenen Tat nicht geschlossen werden, dass in Hinkunft die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu erwarten sei. Es handle sich um eine einmalige Tat und es habe das deliktische Verhalten sich weder über einen längeren Zeitraum erstreckt noch aus einer Reihe von Einzeltaten bestanden. Der Beschwerdeführer genieße einen guten Leumund und ein tadelloses Vorleben. Er sei verheiratet und habe für Gattin und zwei minderjährige Kinder zu sorgen. Der Betrieb sei infolge des Neuaufbaues verschuldet. Der Entzug der Gewerbeberechtigung würde nicht nur den Ruin der Existenz des Beschwerdeführers bedeuten, sondern auch ihn und seine Familie infolge der finanziellen Belastung der Not preisgeben. Darüber hinaus würden natürlich auch seine fünf Angestellten den Arbeitsplatz verlieren. Es ergäben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in Hinkunft mit einem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Zu diesem Schluss sei auch Gericht gekommen, weil sonst eine bedingte Strafnachsicht nicht ausgesprochen hätte werden können. Im übrigen legt die Behörde die Bestimmung des § 13 Abs. 1 GewO 1973 unrichtig aus. Die Behörde vermeine nämlich, dass der Gewerbeentzug dann auszusprechen sei, wenn nicht Tatsachen vorlägen, die die Behörde zur Annahme berechtigten, dass der Gewerbeinhaber kein deliktisches Verhalten mehr setze. Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle hingegen ergebe sich, dass ein Gewerbeausschluss bloß dann zu erfolgen habe, wenn auf Grund festgestellter Tatsachen ein weiteres deliktisches Verhalten zu befürchten sei.

Im Zuge des Berufungsverfahrens war das Ermittlungsverfahren durch Erhebungen über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ergänzt und erhoben worden, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht R. den Offenbarungseid habe ablegen müssen und dass gegen ihn bei diesem Gericht mehrere Exekutionen liefen.

Mit Bescheid vom hatte der Landeshauptmann die Berufung abgewiesen, den angefochtenen Bescheid aus dessen zutreffenden Gründen bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Straftat infolge des Aufbaues des Betriebes in einem finanziellen Engpass befunden und sich daher zur Urkundenfälschung verleiten habe lassen. Wie das ergänzte Ermittlungsverfahren ergeben hatte, befinde sich der Beschwerdeführer auch weiterhin in finanziellen Bedrängnissen, sodass die Befürchtung nicht von der Hand gewiesen werden könne, er werde sich bei einer aufstoßenden Gelegenheit wiederum zu einer ähnlichen - im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehenden - Tat verleiten lassen.

Auch gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer berufen und hiebei so wie in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde vorgebracht, es sei richtig, dass er sich weiterhin in finanziellen Bedrängnissen befinde, doch sei dies nicht von ihm verschuldet worden. Die Befürchtung, dass er sich deswegen bei einer weiteren Gelegenheit zu einer ähnlichen Tat wiederum verleiten lassen werde, sei nicht berechtigt, zumal er sich nunmehr beinahe drei Jahre hindurch wohlverhalten habe.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gab der Berufung mit Bescheid vom teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid und den ihm zu Grunde liegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom dahin ab, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 die Gewerbeberechtigung für das "Druckergewerbe", beschränkt auf einfache Verfahrensarten (Kleinoffset), im Standort K., Nr. 53, auf die Dauer von zwei Jahren entzogen werde. In der Begründung wurde dem Einwand des Beschwerdeführers, dass sich die von ihm hergestellten Führerscheinformulare kaum zur Täuschung geeignet hätten, entgegnet, im Hinblick auf die Bindung der Gewerbebehörde an das rechtskräftige Strafurteil, das die Urkundenfälschungen als zur Täuschung tauglich erachtet habe, bedürfe es keiner Nachprüfung mehr, ob die in Rede stehenden Formulare tatsächlich geeignet gewesen seien, den Anschein einer echten Urkunde zu erwecken. Dass das Druckergewerbe Gelegenheit zur Begehung des Deliktes der Fälschung etwa von Urkunden biete, bedürfe keiner weiteren Begründung, weil sich der Beschwerdeführer solcher strafbarer Handlungen bei Ausübung eben seiner Gewerbeberechtigung schuldig gemacht habe. Ein die Befürchtung künftiger missbräuchlicher Gewerbeausübung durch ihn rechtfertigender Zusammenhang zwischen Straftat und Gewerbe habe also nicht erst von der Behörde hergestellt werden müssen. Auch die Einwände des Beschwerdeführers, es handle sich um eine "einmalige" Tat, das deliktische Verhalten habe sich nicht über einen längeren Zeitraum erstreckt und habe nicht aus einer Reihe von Einzeltaten bestanden, seien nicht geeignet, die bereits aus der Eigenart des (zumal im Rahmen des Gewerbebetriebes begangenen) Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden ableitbare Befürchtung, die gleiche oder ähnliche Straftat könnte bei Ausübung des Druckergewerbes neuerlich begangen werden, zu zerstreuen. Denn abgesehen davon, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers zwei einschlägige strafbare Handlungen zu Grunde liegen (Herstellung von Formularen und von zwei Amtssiegeln sowie Ausfertigung eines Formulars zum Gebrauch durch einen Mittäter) ergebe sich die Dauer delikitschen Verhaltens aus der Art der jeweiligen Straftat und es könne dem Beschwerdeführer nicht zugute gehalten werden, dass die Herstellung gefälschter Urkunden in einer Druckerei nur verhältnismäßig kurze Zeit in Anspruch nehme. Dem Beschwerdeführer sei während der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes mehrfach Gelegenheit geboten gewesen, Bedenken gegen seine Vorgangsweise aufkommen zu lassen, die er seinen Angaben nach aber erst bekommen habe, als er auch die amtlichen Stampiglien habe herstellen sollen. Dass er nicht schon vorher an die Möglichkeit einer Fälschung oder eines Missbrauches der Blankoformulare gedacht habe, könne weder mit den Erfahrungen des Lebens, geschweige denn als mit den von einem Drucker zu erwartenden Kenntnissen übereinstimmend angesehen werden. Bei Bedachtnahme auf seine Verantwortung vor dem Strafgericht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit über die Strafbarkeit seines Handelns in Zweifel gewesen sei, er aber dem Ansinnen, das ihm zustehende Gewerbe zur Durchführung deliktischen Tuns zu missbrauchen, ohne jeglichen Widerstand Folge geleistet habe. Es bedürfe angesichts der Bedenkenlosigkeit des Beschwerdeführers, sich in einer von ihm als schwierig eingeschätzten finanziellen Lage - wie sie sich bei Führung eines Gewerbebetriebes immer wieder ergeben könne - durch Begehung einer Straftat zu behelfen, keiner weiteren Erhebung über den Leumund des solcherart bereits hinlänglich charakterisierten Beschwerdeführers. Um den Beschwerdeführer einer für ihn günstigeren Einschätzung teilhaftig werden zu lassen, genüge es noch nicht, dass er sich seit etwa drei Jahren der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat enthalten habe. Wenn der Beschwerdeführer darüber Klage führe, dass der Entzug der Gewerbeberechtigung den Ruin seiner Existenz bedeuten würde, so sei ihm entgegenzuhalten, dass es offensichtlich mit der Absicht des Gesetzgebers, der anders die Schädigung dritter Personen und der Volkswirtschaft nicht mehr zu verhindern vermocht habe, übereinstimme, dass in der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine Härte für den Betreffenden gelegen sei. Die daraus resultierenden Belastungen auch anderer Personen als des Gewerbeinhabers müssten von der Behörde, der die Sicherung des von der Gewerbeordnung erfassten Bereiches des wirtschaftlichen Lebens überantwortet sei, gleichfalls unberücksichtigt gelassen werden. In der Entziehung für die Dauer von zwei Jahren erblicke der Bundesminister angesichts der geringen Hemmung des Beschwerdeführers ein doch schwer wiegendes Delikt zu begehen, eine Mindestmaßnahme, die ausreichen sollte, ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern, ohne dass er die allfällige Tilgung der gegenständlichen Verurteilung abwarten müsse, um das in Rede stehende Gewerbe dann wieder (nach Anmeldung) ausüben zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausübung der ihm erteilten Gewerbeberechtigung und "in seinen Verfahrensrechten" verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bemängelt der Beschwerdeführer in Ansehung des Aufhebungstatbestandes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 1 GewO 1973, wonach auch über die Persönlichkeit des Verurteilten entsprechende Entscheidungsgrundlagen einzuholen seien, weder eine Leumundsnote eingeholt noch Feststellungen über sein bisheriges Wohlverhalten getroffen habe, weshalb der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben sei. Mit der Erklärung, dass der Beschwerdeführer bereits aus seinem Verhalten bei der Straftat hinlänglich charakterisiert sei, habe sich die belangte Behörde mit den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers nicht entsprechend auseinander gesetzt. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides trägt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, dass weder nach der Eigenart der strafbaren Handlung noch nach seiner Persönlichkeit die Begehung weiterer Straftaten zu befürchten sei. Aus konkreten Umständen der Tathandlung sei jedenfalls eine Wertung dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin deliktisch verhalten werde, nicht ableitbar. Weiters habe die belangte Behörde den § 13 Abs. 1 GewO 1973 unrichtig ausgelegt, wenn sie vermeine, dass der Gewerbeentzug dann auszusprechen sei, wenn nicht Tatsachen vorlägen, die zur Annahme berechtigten, dass der Gewerbeinhaber kein deliktisches Verhalten mehr setzen werde. Der Wortlaut des Gesetzes könne nur so verstanden werden, dass der Gewerbeausschluss bloß dann zu erfolgen habe, wenn auf Grund festgestellter Tatsachen ein weiteres deliktisches Verhalten zu befürchten sei.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Im Grunde des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 zutreffen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist derjenige, der wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorsätzlich begangenen Tat, derentwegen er vom Gericht verurteilt wurde, um eine strafbare Handlung im Sinne der Z. 1 des § 13 Abs. 1 GewO 1973 handelt, steht auf Grund des § 224 StGB fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Verurteilung war im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch nicht getilgt. Die Eigenart der strafbaren Handlung ist im Beschwerdefall dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer in seinem Druckereibetrieb besonders geschützte Urkunden fälschte und ein von ihm hergestelltes Führerscheinformular mit Personaldaten, Lichtbild und Stempel versah und einem Mittäter zum Gebrauch übergab, wobei der Beschwerdeführer sich nach seiner Verantwortung zu diesen Handlungen deshalb verleiten ließ, weil er sich mit seinem Betrieb in einem finanziellen Engpass befand. Dass das Druckergewerbe im besonderen - wie die belangte Behörde zutreffend bemerkte - Gelegenheit zur Urkundenfälschung bietet, zeigt der vorliegende Fall deutlich, hat doch der Beschwerdeführer die Fälschungen unter Ausnützung der ihm erteilten Gewerbeberechtigung begangen. Bei diesem Sachverhalt lagen der belangten Behörde konkrete Umstände vor, die sie ohne einem Rechtsirrtum zu unterliegen - zur Annahme berechtigten, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Umwandlung der Haftstrafe in eine Geldstrafe und insbesondere die bedingte Strafnachsicht durch das Gericht hinwies, woraus sich ergebe, dass nach Ansicht des Gerichtes ein weiteres deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu befürchten sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in Frage steht, zwar die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen ist, dass aber auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbstständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9267/A). Die Tatsache der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe gemäß § 37 StGB und der auf die Bestimmung des § 43 StGB gestützte gerichtliche Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht enthebt somit - abgesehen davon, dass die gesetzlichen Tatbestände des § 13 GewO 1973 einerseits und die der §§ 37 und 43 StGB andererseits schon ihrem Wortlaut nach nicht übereinstimmen - die Administrativbehörde nicht von dieser Verpflichtung (vgl. hiezu sinngemäß auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 337/78, und vom , Zl. 3041/78; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Erkenntnisse wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen). Die belangte Behörde legte nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich und in nicht unschlüssiger Weise ihre Erwägungen dar, auf Grund deren sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf ein die Befürchtung im Sinne des § 13 Abs. 1 zweiter Satzteil GewO 1973 rechtfertigendes Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schloss. Mit Recht wies sie darauf hin, dass das Delikt, dessentwegen der Beschwerdeführer gerichtlich bestraft wurde, nicht aus einer einzigen Handlung bestand, sondern sich aus mehreren Akten (Druck der Formulare, Herstellung von Amtssiegeln, Ausfüllung eines Formulares und Übergabe zum Gebrauch durch einen Mittäter etc.) zusammensetzte, wobei der Umstand, dass er diese über Veranlassung zweier Mittäter setzte, darauf schließen lässt, dass er derartigen Versuchungen nicht zu widerstehen vermochte. Den Verwaltungsstrafakten ist weiters zu entnehmen - darauf wies schon die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides hin -, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung auch eine Übertretung der Gewerbeordnung beging. Dieses Verhalten lässt insgesamt erkennen, dass der Beschwerdeführer finanziellen Notlagen durch Gesetzesübertretungen entgegenzutreten versucht. In Hinsicht darauf, dass der Beschwerdeführer sohin nach der Aktenlage und seinem eigenen Vorbringen nicht nur einmal versuchte, einer wirtschaftlichen Notlage durch deliktisches Verhalten zu begegnen, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde annahm, dass nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat befürchtet werden muss, zumal die finanzielle Notlage nach wie vor gegeben ist. Die Einholung einer (förmlichen) Leumundsnote war bei diesem Sachverhalt entbehrlich, ganz abgesehen davon, dass Erhebungen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers ohnedies ergaben, dass in "letzter Zeit" nichts Nachteiliges über ihn bekannt geworden ist. Dem aber trug die belangte Behörde dadurch Rechnung, dass sie den Beschwerdeführer in Abänderung der Bescheide der Vorinstanzen die Gewerbeberechtigung nur auf die Dauer von zwei Jahren entzog. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 13 Abs. 1 GewO 1973 unrichtig auslegte.

Da sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet zeigte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am

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Normen
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §87 Abs1 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003209.X00
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Fundstelle(n):
NAAAF-59256