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VwGH 05.03.1981, 3205/80

VwGH 05.03.1981, 3205/80

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §2 Abs1;
RS 1
Die Leistungen, mit denen Gesellschafter in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion wie der eines Geschäftführers bei einer Kommanditgesellschaft für die Gesellschaft tätig werden, bewirken keinen Leistungsaustausch, sondern vielmehr eine Leistungsvereinigung. Mit derartigen Leistungen entfalten die Gesellschafter selbst keine Unternehmertätigkeit, sondern tragen lediglich dazu bei, daß die Gesellschaft als Unternehmer tätig werden kann (Hinweis E , 2522/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1550/77 E VwSlg 5203 F/1977 RS 1
Norm
UStG 1972 §2 Abs1;
RS 2
Die Aussage des E , 1550/77, VwSlg 5203 F/1977, daß die Ausübung gesellschaftsrechtlicher Funktionen wie der Geschäftsführung keinesfalls einen Umsatz zwischen Gesellschaften und Gesellschaft bewirkt, ist nicht auf Fälle übetragbar, in denen es nicht bloß um die Realisierung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft geht. In diesen anderen Fällen kann der Gesellschafter der Gesellschaft als Unternehmer gegenübertreten, was zutrifft, wenn er der Gesellschaft wie

einem Dritten gegenüber tätig wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003205.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-59254