VwGH 12.05.1981, 3204/80
VwGH 12.05.1981, 3204/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch bei einem vermieteten Geschäftslokal richtet sich die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den Vermieter grundsätzlich nach der voraussichtlichen technischen (Rest) Nutzungsdauer; Gründe für eine kurzfristigere AfA wegen schnelleren wirtschaftlichen Wertverzehrs hat der Steuerpflichtige nachzuweisen. Ein zu niedrigerer Mietzins ist kein Grund zur Annahme, die wirtschaftliche Nutzungsdauer wäre kürzer als die technische. |
Normen | |
RS 2 | Die AfA, die sowohl die durch technische wie auch die durch wirtschaftliche Faktoren bedingte Wertminderung durch die Verwendung oder Nutzung eines Wirtschaftsgutes über die VORAUSSICHTLICHE Nutzungsdauer auszugleichen bestimmt ist, ist vom Steuerpflichtigen durch eine im Schätzungsweg im vorhinein festgelegte Nutzungsdauer zu ermitteln. Diese Schätzung unterliegt der Überprüfung durch die Abgabenbehörde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5587 F/1981; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003204.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-59253