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VwGH 07.01.1955, 3195/53

VwGH 07.01.1955, 3195/53

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Unter den Begriff der Werbungskosten fallen nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen selbst; Aufwendungen zur Erwerbung der EINKOMMENSQUELLE können nur in der Form von Absetzungen für Abnutzung berücksichtigt werden. Zu den Aufwendungen der letztgenannten Art gehört dann, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensquelle um einen in wertgesicherten Teilzahlungen zu entrichtenden Kaufpreis erworben hat, auch eine Erhöhung des Restkaufpreises, die sich aus einer durch die Wertsicherungsbestimmung bedingten Erhöhung der noch zu entrichtenden Teilzahlung ergibt.

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E , 3195/53 #1 VwSlg 1080 F/1955;

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SW: Begriff der Werbungskosten;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1080 F/1955;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003195.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-59248