VwGH 22.05.1979, 3191/78
VwGH 22.05.1979, 3191/78
Rechtssätze
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Norm | JagdG OÖ 1964 §6; |
RS 1 | Nach dem 2. und 3. Satz des § 6 Abs 3 OÖ JagdG bilden u.a. schmale Grundflächen, auf denen nach ihrer Gestalt für sich allein eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht möglich ist, auch wenn sie das Flächenausmaß von 115 ha überschreiten, nicht nur kein Eigenjagdgebiet, sondern stellen auch in ihrem Längenzug nicht den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundflächen her, und zwar selbst dann nicht, wenn das betreffende Eigenjagdgebiet in Ansehung anderer Grundflächen insgesamt in Zusammenhang steht. |
Normen | AVG §45 Abs2; AVG §52 Abs2; AVG §52; JagdG OÖ 1964 §91; JagdRallg impl; RAO 1868 §28 Abs1 litf; StPO 1975 §126 Abs2; |
RS 2 | Landes- und Bezirksjagdbeirat besitzen weder die Funktion eines Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG noch eines nichtamtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 AVG. Werden ihre Mitglieder als (nichtamtliche) Sachverständige beeidet, so kommt nicht dem Kollegialorgan als solchem, sondern nur jedem einzelnen Mitglied die Stellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zu. Kollegialorgane können nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, Sachverständige sein (zB § 126 Abs 2 StPO, § 28 Abs 1 lit f BAO). Die mehreren bestellten Sachverständigen können nur dann ein gemeinsames Gutachten abgeben, wenn alle zu demselben Ergebnis gelangen. Bei divergierenden Auffassungen hat jeder Sachverständige, der zu einer anders lautenden Auffassung gelangt ein eigenes Gutachten zu erstellen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978003191.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-59247