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VwGH 22.05.1980, 3174/78

VwGH 22.05.1980, 3174/78

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1974 §25 lita;
BauO Tir 1974 §3 Abs6;
BauRallg impl;
RS 1
Die Verglasung ines bisher offenen Balkons stellt einen nach § 3 Abs 6, § 25 lit a BauO Tir bewilligungspflichtigen Zubau dar; bei diesem sind im Gegensatz zu einem bloßen Umbau die Einhaltung der Abstandsbestimmungen zu prüfen.
Norm
BauO Tir 1974 §7 Abs4 idF 1978/037;
RS 2
Ein verglaster Balkon (Wintergarten) von 4 m Länge kann nicht einem offenen Balkon oder Erker im Sinne des § 7 Abs 4 BauO Tir idF der Novelle LGBl Nr 37/1978 gleichgestellt werden.
Norm
BauO Tir 1974 §7 Abs7 idF vor 1978/037;
RS 3
Ein Zubau, der mit einem Gebäude ein untrennbares Ganzes bildet (hier Verglasung eines offenen Balkons), stellt kein selbständig nach § 7 Abs 7 BauO Tir (vor der Novelle 1978) zu prüfendes Bauwerk dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003174.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-59243