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VwGH 26.09.1979, 3167/78

VwGH 26.09.1979, 3167/78

Rechtssätze


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Norm
DienstgeberabgabeG Wr §8 Abs1;
RS 1
Die Berechtigung, den Verein nach außen zu vertreten (§ 4 Abs 2 lit h VerG 1951) ist von der ebenfalls in den behördlich genehmigten Statuten geregelten Zeichnungsberechtigung zu unterscheiden. Während diese die gültige Unterfertigung von Schriftstücken zum Inhalt hat, regelt die Vertretungsbefugnis, wer den Verein nach außen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren vertritt und für diesen rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Dieses zur Vertretung des Vereines nach außen berufene Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich. Der Geschäftsführer eines Vereines hingegen ist nicht legitimiert, diesen nach außen hin zu vertreten.
Normen
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0074/49 B VwSlg 808 A/1949 RS 3
Norm
VStG §9;
RS 3
Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG 1950 kommt in Angelegenheit eines Vereines nur an ein Vereinsorgan in Betracht, das ebenso wie der Delegierende SELBST auch satzungsgemäß zur Vertretung des Vereines nach außen berufen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0244/76 E VwSlg 9247 A/1977 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-59239