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VwGH 20.11.1956, 3164/54

VwGH 20.11.1956, 3164/54

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wird in einem Nachtrag zu einer Mietvertragsurkunde bloß das Bestandrecht des Mieters VERDINGLICHT, ohne daß im übrigen an den Bedingungen des Vertrages, an der Dauer des Mietverhältnisses oder an der Möglichkeit, dieses durch Kündigung aufzulösen, etwas geändert wird, dann unterliegt der Nachtrag keiner Gebühr.
Normen
RS 2
Die Verdinglichung des Bestandrechtes soll nur den Mieter im Falle der Veräußerung der Bestandsache gegen die Rechtsfolgen nach § 1120 ABGB (Kauf bricht Miete) schützen; wann er selbst kündigen kann oder darf, richtet sich nach dem Inhalt des Vertrages.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1530 F/1956;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1954003164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-59236