VwGH 20.11.1956, 3164/54
VwGH 20.11.1956, 3164/54
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird in einem Nachtrag zu einer Mietvertragsurkunde bloß das Bestandrecht des Mieters VERDINGLICHT, ohne daß im übrigen an den Bedingungen des Vertrages, an der Dauer des Mietverhältnisses oder an der Möglichkeit, dieses durch Kündigung aufzulösen, etwas geändert wird, dann unterliegt der Nachtrag keiner Gebühr. |
Normen | |
RS 2 | Die Verdinglichung des Bestandrechtes soll nur den Mieter im Falle der Veräußerung der Bestandsache gegen die Rechtsfolgen nach § 1120 ABGB (Kauf bricht Miete) schützen; wann er selbst kündigen kann oder darf, richtet sich nach dem Inhalt des Vertrages. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1530 F/1956; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1954003164.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-59236