VwGH 29.09.1981, 3135/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | LPolG Tir 1976 §14 lita; LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita; VStG §19; |
RS 1 | Der Umstand, wonach die VStG-Novelle BGBl 1978/117 nicht zur Tatzeit, sondern erst im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand angehörte, steht ihrer Anwendung auf den Beschwerdefall in Hinsicht darauf nicht entgegen, dass der § 19 VStG den Anwendungsfällen des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes nicht zuzuordnen ist; enthält doch § 19 VStG idF der zitierten Novelle lediglich Bestimmungen über die Strafbemessung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3273/78 E VS VwSlg 10077 A/1980 RS 1 |
Normen | LPolG Tir 1976 §14 lita; LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita; VStG §19; |
RS 2 | Die belangte Behörde genügt ihrer Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht; sie muss darüber hinaus darlegen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt; nur so kann der VwGH überprüfen, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liegt (Hinweis E , VwSlg 8894 A/1975). |
Normen | LPolG Tir 1976 §14 lita; LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita; VStG §19; |
RS 3 | Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die belangte Behörde die Verhängung einer 14-tägigen Primärarreststrafe (bei einem Strafrahmen bis 6 Wochen) - bei Annahme eines nicht übermäßig großen Unrechtsgehaltes der Tat - damit begründet, dass der Rückfall der Bfrin trotz zweier Vorstrafen eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung und damit einen hohen Grad des Verschuldens darstelle (Hinweis E , 668, 669/78; E , 1573 bis 1575/77 und E , 2306 bis 2310/75). |
Normen | LPolG Tir 1976 §14 lita; LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita; VStG §19; |
RS 4 | Der Widerruf eines Geständnisses stellt grundsätzlich keinen Milderungsrund dar (hier zunächst volles Geständnis, später - schon in erster Instanz - Widerruf hinsichtlich der Tatbestandselemente, die für die Qualifizierung als Prost. im Sinne des § 14 lit a LPG erforderlich sind). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde der AW in I, vertreten durch DDr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. 1518/90, betreffend Bestrafung wegen verbotswidriger Ausübung der Prostitution, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am erstattete AB bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Kriminalpolizeiliche Abteilung, die Anzeige, daß ihm am aus seiner Unterkunft ein Gutschein für einen vierzehntägigen Aufenthalt in Italien im Werte von S 3.330,-- gestohlen worden sei. In diesem Zusammenhang gab er an, daß am lediglich die Beschwerdeführerin in seiner Wohnung gewesen sei, mit der er einen Geschlechtsverkehr ausgeführt und welcher er dafür S 4.000,-- bezahlt habe.
In ihrer niederschriftlichen Vernehmung vor der Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck am bestritt die Beschwerdeführerin den ihr zur Last gelegten Diebstahl; zum Vorwurf der Geheimprostitution gab sie folgendes an:
"Den Herrn BA kenne ich schon ca. 3 Jahren. Der Genannte ist ca. 54 Jahre alt, schwerhörig und schwer sprachgeschädigt. B weiß, daß ich ab und zu der Geheimprostitution nachgehe und er mich zuhause anrufen kann, wenn er gerade Lust verspürt. Am Sonntag den gegen mittags rief mich B bei mir zuhause an und sagte, daß ich im Laufe des nachmittags zu ihm in die Wohnung kommen solle. Ich sagte zu und kam so gegen 15.00 Uhr in die Wohnung des B. Dort zogen wir uns beide nackt aus und führten den GV durch. Für diesen GV erhielt ich von B S 4.000,-- mit der Bedingung, daß ich 4 Stunden bei ihm bleibe. Dies deshalb, weil er immer alleine ist. Pro Stunde, die ich nackt bei B verbleibe bekomme ich von ihm - nach dem GV - S 1.000,--. ……. Auch habe bzw. hatte ich keine Veranlassung, die Gutscheine zu vernichten, da ich B gut leiden kann und ich schon öfters bei ihm war und er mich immer gut bezahlte."
Am erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren inzwischen ausgewiesenen Rechtsvertreter folgende Stellungnahme:
"Die Beschuldigte und der Anzeiger kennen sich schon seit drei Jahren. In dieser Zeit hat sich zwischen den beiden eine Freundschaft entwickelt. Der Anzeiger hat der Beschuldigten auch öfters Geld gegeben. Die Anzeige ist auf einen vorangegangenen Streit und der damit verbundenen Unstimmigkeit zurückzuführen. Nach Bereinigung dieser Differenzen herrscht zwischen dem Anzeiger und der Beschuldigten wieder ein gutes Einvernehmen. Die Beschuldigte bestreitet, daß dieser Sachverhalt unter das Landespolizeigesetz fällt."
AB gab in seiner niederschriftlichen Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren am folgendes an:
"Ich kenne W schon längere Zeit. Ca. 3 x ist es vorgekommen, daß ich W angerufen habe, daß sie zu mir in die Wohnung komme, wo wir einen Beischlaf ausübten. Es geschah dies in der Form, daß sie den Nachmittag über bei mir blieb. Sie verlangte jeweils vorher das Geld und zwar immer S 4.000,--. Ich bezahlte jedesmal die S 4.000,-- und erst dann hat sich W ausgezogen. Frage: Haben Sie W das Geld aus Freundschaft und ohne Beziehung auf einen zu erwartenden Beischlaf gegeben ? Antwort: Das Geld wurde von für den Beischlaf verlangt, und zwar immer vor dem Beischlaf. Sie sagte zu mir, bevor ich nicht bezahle, geht sie mit mir auch nicht ins Bett. Zwischen uns bestand keinerlei Freundschaft. W kenne ich deswegen, weil ich sie vor Jahren schon auf der Straße als Prostituierte 'aufgegabelt' habe. Bereits damals war ich mit ihr in ihrer Wohnung mitgegangen und mußte damals schon S 2.000,-- bezahlen."
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters durchgeführten Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren am folgendes an:
"Das Ermittlungsverfahren wurde mir zur Kenntnis gebracht, insbesondere die Aussage des Zeugen BA. Nach Vorhalt der Zeugenaussage gebe ich an: Herr B hat mir das Geld praktisch geschenkt. Das Geld wurde in verschiedener Weise mir übergeben, oft bevor wir uns nackt auszogen, manchmal bevor ich die Wohnung verlassen habe. Frage: Haben Sie seit diesem Vorfall Herrn B besucht, oder er Sie oder haben Sie ansonsten eine Zusammenkunft vereinbart ? Antwort: Ich habe Herrn B nur in N, wo ich einen Besuch bei einem Patienten machte, zufällig gesehen. Es war dies vor ca. 3 - 4 Wochen. Ich sprach kurz mit Herrn B und er sagte mir ich sollte ihn anrufen. Bis zum heutigen Tage habe ich ihn jedoch telephonisch nicht erreicht."
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom wurde die Beschwerdeführerin daraufhin schuldig erkannt, am nachmittags in Innsbruck in der Wohnung S-Straße Nr. 25 ihren Körper gewerbsmäßig an eine Person des anderen Geschlechts zu dessen sexueller Befriedigung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle hingegeben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14/1 LPG" (Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl. für Tirol Nr. 60/1976) begangen zu haben. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a leg. cit. wurde über sie eine Primärarreststrafe von 14 Tagen verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, es lasse sich aus dem Akt entnehmen, daß zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen AB schon seit längerer Zeit eine Bekanntschaft bestehe, die nun aus vorerst noch unbekannten Gründen AB nicht mehr als Freundschaft werten wolle. Nach Meinung der Verteidigung komme es aber entscheidend darauf an, welche Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen AB bestünden. Die Beschwerdeführerin bestreite gar nicht, von AB ab und zu Geldgeschenke angenommen zu haben. Sie mache indessen geltend, daß sie Geschenke aus den verschiedensten Anlässen bekommen habe, daß sie vom Zeugen zum Essen und Trinken eingeladen worden, wiederholt von ihm angerufen und eingeladen worden sei, auch wenn von sexuellen Dingen nicht einmal die Rede gewesen sei. Sie mache geltend, daß es zu einem Geschlechtsverkehr überhaupt nie gekommen sei. Der Zeuge habe ihr eingestanden, daß er hiezu nicht fähig sei und es ihm deshalb genüge, wenn sie sich bei ihm manchmal ausgezogen aufhalte. Er habe ihr wiederholt gesagt, daß er darunter leide, sich keiner anderen Frau anvertrauen zu wollen und daher ihre Gesellschaft wünsche, nur um nicht zu einsam zu sein. Bei den Vernehmungen habe auf diese Umstände nicht Bedacht genommen werden können, weil sie nicht entsprechend geltend gemacht hätten werden können. Die diesbezüglichen Bemerkungen der Beschwerdeführerin seien vom Verfasser der Niederschrift damit abgetan worden, das ändere an der begangenen Prostitution nichts. Die Verteidigung beantrage deshalb, den Zeugen AB nochmals und in Gegenwart der Beschwerdeführerin darüber zu vernehmen, ob er die Beschwerdeführerin eingeladen und sie bewirtet habe, ob er sie angerufen habe, nur um sich zu unterhalten, und ob bei wiederholten Zusammenkünften von Sex keine Rede gewesen sei; weiters warum AB S 4.000,-- unter der Bedingung gezahlt habe, daß die Beschwerdeführerin sich vier Stunden bei ihm nackt aufhalten müsse, ob er dadurch sich eine zusätzliche Gelegenheit zu weiterem Geschlechtsverkehr habe sichern wollen, oder ob dieses "Ansehen" der Ersatz für die von der Beschwerdeführerin behauptete Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß die Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 14 lit. a LPG darstelle. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe folgender Sachverhalt fest: AB habe am die Beschwerdeführerin, die ihm als Prostituierte bekannt gewesen sei und mit der er bereits mehrmals gegen Entgelt geschlechtlich verkehrt habe, angerufen und sie ersucht, im Laufe des Nachmittags bei ihm vorbeizukommen. Die Beschwerdeführerin sei gegen 15.00 Uhr in die Wohnung des Zeugen AB gekommen und habe dort gegen ein Entgelt von S 4.000,-- den Geschlechtsverkehr durchgeführt. Darnach sei sie noch zirka vier Stunden bei ihm geblieben. Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, es habe sich bei dem von ihr erhaltenen Betrag lediglich um ein Geschenk des mit ihr befreundeten AB gehandelt, könne nicht gefolgt werden. AB habe, als Zeuge unter Wahrheitspflicht und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage vernommen, dezidiert angegeben, daß er das Geld für die Ausübung eines Beischlafes bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin habe zu ihm gesagt, bevor er nicht bezahle, gehe sie mit ihm auch nichts ins Bett. Eine Freundschaft mit der Beschwerdeführerin habe der Zeuge ausdrücklich bestritten. Dieser Zeugenaussage komme schon deshalb besondere Glaubwürdigkeit zu, weil sie sich vollinhaltlich mit den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck am decke. Aber auch die Höhe des Entgeltes spreche dafür, daß dieses für die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs verlangt worden sei. Als bloße "Gesellschaftsdame" wäre die Beschwerdeführerin wohl etwas überbezahlt. Da somit der maßgebliche Sachverhalt feststehe, erübrige sich die nochmalige Einvernahme des Zeugen AB, der ja bereits vernommen worden sei und an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestünden. Es stehe somit fest, daß die Beschwerdeführerin ihren Körper an eine Person des anderen Geschlechts zu deren sexueller Befriedigung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle hingegeben habe. Da die Beschwerdeführerin selbst zugegeben habe, fallweise der Prostitution nachzugehen, und sie auch zwei einschlägige Vorstrafen aufweise, sei auch das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit gegeben. Es liege somit der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 14 lit. a LPG vor. Die Beschwerdeführerin sei trotz zweier Vorstrafen wieder rückfällig geworden. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß sie eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung aufweise. Wenn auch der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung infolge des Umstandes, daß die Tat nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sei und auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, nicht übermäßig groß sei, rechtfertige der hohe Grad des Verschuldens der Beschwerdeführerin trotzdem die Verhängung einer Primärarreststrafe. Auch die Dauer der von der ersten Instanz verhängten Freiheitsstrafe könne im Hinblick auf das Fehlen von Milderungsgründen nicht als überhöht bezeichnet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, es seien alle Feststellungen und Beweisaufnahmen unterlassen worden, aus denen sich eine Aufklärung der tatsächlichen geschlechtlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin zu AB ergeben hätten. Dafür werden - zum Teil unrichtigerweise unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes folgende Gründe angeführt: Die Behörde habe einseitig der Schilderung des Anzeigers AB Glauben geschenkt und das Protokoll der Kriminalpolizei (betreffend die Vernehmung der Beschwerdeführerin) als allein maßgeblich erachtet. Die Angaben von AB hätten sich jedoch, soweit sie den angeblichen Diebstahl beträfen, als offenbar unrichtig erwiesen. Es dürfte also der Schluß gezogen werden, daß die Angaben von AB möglicherweise auch in übrigen Teilen nicht zuträfen. Hinsichtlich der Vernehmung der Beschwerdeführerin sei nicht berücksichtigt worden, daß die Beschwerdeführerin damals, um sich gegen den Diebstahlsvorwurf zu wehren, auf den Wortlaut der übrigen Protokollierung nicht weiter geachtet habe. Die Formulierungen zeigten auch, daß sie nicht von der Beschwerdeführerin stammten. Hätte der Verfasser des Protokolles die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin wiedergegeben, so wäre das Protokoll wahrheitsnäher und vielleicht der Umstand, daß der Zeuge AB den Geschlechtsverkehr gar nicht habe ausüben können, aufgeklärt worden. Auch die Vereinbarung, wonach die Beschwerdeführerin vier Stunden habe bei dem Zeugen AB bleiben müssen, lasse erkennen, daß es AB mehr um die Unterhaltung mit der Beschwerdeführerin als um einen Geschlechtsverkehr zu tun gewesen sei, wodurch die Behauptung, daß AB ein Verkehr gar nicht möglich gewesen sei, an Glaubwürdigkeit gewinne.
Mit diesem Vorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin letztlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung, nämlich die der Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) obliegende Beurteilung, ob unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der für eine ausreichende Beurteilung erforderliche Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei dieser Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d. h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen (vgl. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8619/A, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 9602/A).
Die von der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Einwände vermögen aber weder wesentliche Mängel der Sachverhaltsermittlung noch der eigentlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Zunächst hat die belangte Behörde nicht "einseitig der Schilderung des Anzeigers AB Glauben geschenkt", sondern ihre Erwägungen über die Glaubwürdigung dieses Zeugen außer auf seine Angaben in der Anzeige auch auf seine Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz und die völlig eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung vor der Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck gestützt. Folgerichtig zielen die weiteren Angriffe der Beschwerdeführerin auch hauptsächlich gegen diese Niederschrift. Sie sind aber nicht überzeugend. Was die Einwände gegen die Richtigkeit der Protokollierung betrifft, so steht ihrer Beachtlichkeit das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen, da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren Derartiges nie behauptet hat. Sie hat lediglich in ihrer Berufung eine Unvollständigkeit der Protokollierung hinsichtlich der näheren Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Zeugen AB geltend gemacht. Auch nach der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der diese Niederschrift aufnehmende Beamte Unrichtiges protokolliert hätte. Daß sich die belangte Behörde aber zu keiner Klärung der von der Beschwerdeführerin behaupteten näheren Gestaltung ihrer Beziehungen zum Zeugen AB veranlaßt sah, kann aus folgenden Gründen nicht als relevanter Verfahrensverstoß gewertet werden:
Erstens widerspricht es nicht dem Gebot schlüssiger Begründung, wenn die belangte Behörde auf Grund der diesbezüglich völlig eindeutigen Aussage des Zeugen AB und der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung vor der Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck davon ausging, daß es am zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen AB zu einem Geschlechtsverkehr kam und der Zeuge der Beschwerdeführerin zumindest auch hiefür einen Betrag von S 4.000,-
- bezahlte, und die belangte Behörde deshalb nicht die neuerliche Vernehmung des Zeugen AB und der Beschwerdeführerin zu der - trotz der in Gegenwart ihres Rechtsvertreters erfolgten Vernehmung im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren - erstmals in der Berufung vorgebrachten Behauptung, es sei zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen AB überhaupt zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen, nicht für erforderlich erachtete. Auf Grund dieser Übereinstimmung in den für die Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verhaltens wesentlichen Aussagen des Zeugen AB und der Beschwerdeführerin, nämlich hinsichtlich der Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt, brauchte die belangte Behörde zweitens trotz des nicht verifizierten Diebstahlvorwurfes keine Bedenken gegen die den Beschwerdefall betreffenden Aussagen des Zeugen AB hegen und konnte sie im Zusammenhalt damit, daß - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - festgestellt wurde, daß sie fallweise der Geheimprostitution nachgehe und zwei einschlägige Vorstrafen aufweise, durchaus schlüssig verneinen, daß die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen AB den Geschlechtsverkehr nicht gegen Entgelt durchgeführt hat.
Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen gehen aber auch die von der Beschwerdeführerin unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebrachten Einwände gegen die Subsumierung des festgestellten Verhaltens unter § 14 lit. a LPG ins Leere. Nach dieser Bestimmung ist die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechts zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten. Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen, d.h. ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Dieses Tatbestandsmerkmal ist auch bei einer einmaligen Handlung dann als erfüllt anzusehen, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder durch für längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einnahmequelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 9770/A, mit weiteren Belegstellen und Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 3295/78). Nun muß zweifellos, wie die Beschwerdeführerin mit Recht ausführt, "der Vorwurf der Prostitution nicht ohne weiteres gerechtfertigt sein, wenn eine Frau von einem Mann" (mit dem sie einen Geschlechtsverkehr durchgeführt hat) "Geld oder andere Geschenke angenommen hat". Im Beschwerdefall ist aber im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides von den Feststellungen der belangten Behörde auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin, die mit dem Zeugen AB schon mehrmals gegen Entgelt geschlechtlich verkehrt hat, auch am mit dem Zeugen gegen ein Entgelt von S 4.000,-- den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, wonach sie darnach noch zirka vier Stunden bei ihm blieb. In Verbindung mit der von der Beschwerdeführerin selbst zugestandenen Tatsache, daß sie fallweise der Geheimprostitution nachgeht, und den einschlägigen Vorstrafen hat die belangte Behörde dieses Verhalten mit Recht als Prostitution im Sinne des § 14 lit. a LPG gewertet. Für diese Wertung ist es irrelevant, ob der gesamte Betrag von S 4.000,-- oder nur ein Teil desselben als Entgelt für den Geschlechtsverkehr gedacht war, da auch im letzteren Fall aus dem festgestellten Verhalten mit Recht ein Schluß auf die Gewerbsmäßigkeit im dargestellten Sinn gezogen werden durfte. Gegen die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches bestehen daher keine Bedenken.
Aber auch die von der Beschwerdeführerin gegen die verhängte Strafe erhobenen Einwände sind nicht begründet.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a LPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einem im § 14 leg.cit. festgelegten Verbot zuwiderhandelt. Bei Vorliegen von besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 117, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2 der bezogenen Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches anzuwenden.
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Den für die Strafbemessung maßgeblichen Sinn des Gesetzes hat der Gesetzgeber in der zitierten Bestimmung des § 19 VStG 1950 in der geltenden Fassung in verfassungskonformer Weise, sohin in einer Form zum Ausdruck gebracht, die dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall eine verläßliche Beurteilung der Frage ermöglicht, ob vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides - in einer den §§ 60, 67 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) entsprechenden Weise - die für die Ermessensübung nach § 19 VStG 1950 und allenfalls der in Betracht kommenden konkreten Strafnorm maßgebenden Umständen und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Partei eines Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 3273/78). Dieser Begründungspflicht genügt die belangte Behörde aber nicht schon dadurch, daß sie die nach § 19 VStG 1950 und der einzelnen konkreten Strafnorm rechtserheblichen und im konkreten Fall auch in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht, sondern daß sie auch darlegt, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt. Denn nur so kann der Verwaltungsgerichtshof der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle der Ermessensentscheidung in der Richtung, ob die Strafbemessung durch die belangte Behörde innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraumes liegt, oder - bezogen auf die eine Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen bezweckenden Strafzumessungskriterien (vgl. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8894/A) - als Ermessensfehler zu werten ist (vgl. u.a. hinsichtlich der Wahl der Strafart: Erkenntnis vom , Slg.N.F. Nr. 9330/A, hinsichtlich des Strafausmaßes: Erkenntnis vom , Zl. 2554/79).
Die belangte Behörde hat nun nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes alle im Beschwerdefall in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen einbezogen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sie hiebei mit Recht nicht das Geständnis der Beschwerdeführerin als mildernden Umstand gewertet, da es von der Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt wurde, in der Folge widerrufen wurde. Aber auch die unter Zugrundelegung der festgestellten Strafzumessungskriterien vorgenommene Wertung der Tat liegt innerhalb des der belangten Behörde zustehen den Ermessensspielraumes. Die belangte Behörde hat nämlich Strafart (Arreststrafe und nicht Geldstrafe) sowie Strafausmaß (14 Tage) trotz des angenommenen nicht übermäßig großen Unrechtsgehaltes der Tat damit begründet, daß der Rückfall der Beschwerdeführerin trotz zweier Vorstrafen eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung und damit einen hohen Grad des Verschuldens darstelle, der die Verhängung der genannten Primärarreststrafe rechtfertige. Eine Strafbemessung aber, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen zu erzwingen, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien entsprechend in Betracht gezogen wurden (vgl. Erkenntnisse vom , Zlen. 668, 669/78, vom , Zlen. 1573 bis 1575/77, vom , Zlen. 2306 bis 2310/75).
Da es somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
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Normen | LPolG Tir 1976 §14 lita; LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita; VStG §19; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003135.X00 |
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XAAAF-59218