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VwGH 22.10.1981, 3129/79

VwGH 22.10.1981, 3129/79

Rechtssätze


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Normen
AVG §69 Abs1 litb;
BauO Krnt 1969 §17;
BauO Krnt 1969 §29;
RS 1
Weicht die Bauausführung vom bewilligten Vorhaben ab und wird dadurch nach Auffassung des Bauwerbers eine in der Baubewilligung vorgeschriebene Auflage hinfällig, so kann - mangels Identität des Gegenstandes der Entscheidung - nicht mit Erfolg die Wiederaufnahme des seinerzeitigen Verfahrens begehrt, sondern nur ein Antrag auf Abänderung der Baubewilligung nach § 17 der Ktn BauO - auch nachträglich (§ 29 Ktn BauO) gestellt werden.
Normen
BauO Krnt 1969 §17;
BauO Krnt 1969 §29;
BauO Krnt 1969 §39;
BauRallg impl;
VVG §1 Abs1 Z1 impl;
VVG §4 impl;
VwRallg;
RS 2
In Fällen, in denen anstelle des - und sei es auch nachträglich - bewilligten Bauvorhabens in Wahrheit ein - konsensloses - anderes Bauvorhaben verwirklicht wurde, kommt eine Vollstreckung von Auflagen des Baubewilligungsbescheides nicht in Betracht, da die Auflagen in einer unlösbaren Verbindung mit der erteilten Bewilligung stehen. In diesen Fällen ist nach § 29 Ktn BauO vorzugehen. Handelt es sich bei der konsenswidrig ausgeführten baulichen Anlage jedoch um eine solche, welche zur Behebung eines Baugebrechens erforderlich ist, kommt überdies die Anwendung des § 39 Ktn BauO in Betracht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-59215