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VwGH 16.10.1956, 3129/54

VwGH 16.10.1956, 3129/54

Rechtssatz


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Norm
UStG 1959 §2 Abs1;
RS 1
Unternehmer ist derjenige, in dessen Namen, nicht der, auf dessen Rechnung das Geschäft geführt wird. Deckt jemand Geschäfte eines anderen dadurch, dass er auf dessen Rechnung in eigenen Namen Lieferungsverträge abschließt, Rechnungen auf sich ausstellen lässt und selbst solche ausstellt, dann hat er von den Entgelten, die in seinem Namen vereinnahmt werden, Umsatzsteuer zu entrichten, wenn auch die Kassengebarung und die technische Gebarung mit den Waren im Betrieb des anderen, dessen Geschäfte getarnt werden sollen, stattfinden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1503 F/1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1954003129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-59213