VwGH 16.10.1956, 3129/54
VwGH 16.10.1956, 3129/54
Rechtssatz
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Norm | UStG 1959 §2 Abs1; |
RS 1 | Unternehmer ist derjenige, in dessen Namen, nicht der, auf dessen Rechnung das Geschäft geführt wird. Deckt jemand Geschäfte eines anderen dadurch, dass er auf dessen Rechnung in eigenen Namen Lieferungsverträge abschließt, Rechnungen auf sich ausstellen lässt und selbst solche ausstellt, dann hat er von den Entgelten, die in seinem Namen vereinnahmt werden, Umsatzsteuer zu entrichten, wenn auch die Kassengebarung und die technische Gebarung mit den Waren im Betrieb des anderen, dessen Geschäfte getarnt werden sollen, stattfinden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1503 F/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1954003129.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-59213