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VwGH 19.06.1980, 3128/79

VwGH 19.06.1980, 3128/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg impl;
RS 1
Die Möglichkeit, im Baubewilligungsverfahren Einwendungen zu erheben, ersetzt nicht das dem Nachbarn im Widmungsverfahren (nach §§ 1, 4 BauO Stmk) gewährleistete Mitspracherecht.
Normen
AVG §37;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg impl;
RS 2
Ausführungen zum Problem der übergangenen Partei und des Verhältnisses zwischen Widmungsverfahren und Baubewilligungsverfahren nach den Bstimmungen der BauO Stmk.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des HK, und weitere 75 Beschwerdeführer, sämtliche vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, dieser vertreten durch Dr. Franz Payer, Rechtsanwalt in Köflach, Judenburgerstraße 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 3- 338 Da 8/8-1979, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) österreichische Draukraftwerke AG in Klagenfurt, Kohldorferstraße 98, 2) Stadtgemeinde Voitsberg, vertreten durch den Bürgermeister in Voitsberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg der Erstmitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Widmungsbewilligung für die Errichtung eines 330 MW Dampfkraftwerkes, Voitsberg III, auf einer Reihe von Grundstücken (laut korrigiertem Antrag im Ausmaß von insgesamt 81.292 m2). Wie dem Antrag, der Baubeschreibung und dem Ergebnis der durchgeführten Verhandlung entnommen werden kann, handelt es sich bei diesem Dampfkraftwerk um die Erweiterung südlich der bestehenden Anlage, und zwar um einen 330 MW-Block auf Braunkohlenbasis. Laut Projekt ist eine Dampfleistung von ca. 1000 t/h bei einem Dampfdruck von 188 atü und einer Dampftemperatur von 535 Grad C-Zwischenüberhitzungstemperatur 535 Grad C - geplant. Im wesentlichen soll diese neue Blockanlage aus einem Turbinenhaus mit davor angeordneten Transformatoren, einem Schalthaustrakt mit Schaltwarte und Büros, einem Kesselhaus mit Bunker-Schwerbau, Elektro-Rauchgasfilteranlagen, Schornstein, Kühlturm, Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, sowie entsprechenden Nebengebäuden und Verkehrsflächen bestehen. (Festzustellen ist, daß diesem Verfahren die Beschwerdeführer als Nachbarn nicht beigezogen worden waren und Festsetzungen im Sinne des § 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 nicht erfolgten.)

Im Dezember 1978 ersuchte die Erstmitbeteiligte unter Berufung auf die erteilte Widmungsbewilligung den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der baulichen Anlage des Dampfkraftwerkes Voitsberg 3. Mit Kundmachung vom l. Jänner 1979 beraumte die Baubehörde erster Instanz für eine mündliche Verhandlung an, zu der auch eine Reihe von Nachbarn unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen wurden. Diese Kundmachung wurde auch im Amtsblatt für Steiermark, Grazer Zeitung, vom , veröffentlicht.

Noch vor der Verhandlung erhoben 109 weitere Personen, darunter die Beschwerdeführer, als Nachbarn Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben wegen der zu erwartenden Einwirkungen für die Nachbarschaft. Insbesondere wurde die Einrichtung einer Entschwefelungsanlage gefordert, weil die Ausfilterung von Ruß, Staub und Asche allein für die Nachbarschaft in ihren Auswirkungen auf Leben, Gesundheit und Eigentum keinesfalls ausreichend sei. In den gleichlautenden Eingaben erklärten die Einschreiter weiter unter anderem, den Erstbeschwerdeführer, der auch den Verein "Schützt den Bezirk Voitsberg" vertrete, die Vollmacht zur Vertretung im baurechtlichen Verfahren zu erteilen. In einem undatierten schriftlichen Bericht (erliegend im Akt Nr. 5, Seite 117) stellte offensichtlich ein Sachbearbeiter der Baubehörde erster Instanz fest - eine Unterschrift fehlt -, daß "nach Durchforstung der Eingabe bezüglich Eigentumsverhältnisse" 95 Schriftstücke übriggeblieben seien.

Bei der Verhandlung am behauptete der Verhandlungsleiter einleitend, daß der Erstbeschwerdeführer "den Nachweis der Vertretungsbefugnis für die vorgelegte Liste der Parteienanträge noch nicht erbracht" habe und diese Vollmacht in vielen Fällen zweifelhaft sein dürfte. Weiter heißt es in der Verhandlungsschrift, der Verhandlungsleiter klärt den Erstbeschwerdeführer "detailliert über den mangelhaften Antrag der jeweiligen auf der Liste aufscheinenden Person auf und besonders über die fehlenden Stempelgebühren, deren nicht fristgerechte Beibringung die Notionierung beim Finanzamt zur Folge haben würde". Nach Ausführungen über die Auslegung des Nachbarbegriffes in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und über die Fähigkeit des Erstbeschwerdeführers, Nachbarn zu vertreten, wurde der Verhandlungsschrift zufolge das Projekt der Erstmitbeteiligten erläutert und anhand von Plänen dargestellt. Anschließend erteilte der Verhandlungsleiter den Sachverständigen das Wort; nähere Angaben über die tatsächlichen Ausführungen der Sachverständigen enthält die Verhandlungsschrift an dieser Stelle nicht. Nach einer teilweise wiedergegebenen Diskussion nahm der Meteorologische Sachverständige zur voraussichtlichen Immissionsbelastung durch SO2 unter Hinweis auf ein von ihm (über Auftrag der Erstmitbeteiligten) erstattetes schriftliches Gutachten, welches dem Akt angeschlossen wurde, Stellung. Der Sachverständige vertrat zusammenfassend die Ansicht, daß durch die geplante Schornsteinhöhe von 180 m eine fühlbare Entlastung eintreten werde, vor allem für die Jahresmittelwerte gelte dies. Die Maximalimmissionswerte in der Größenordnung der derzeit gemessenen seien auch bei der neuen Anlage kurzfristig möglich. Mit Hilfe der in der Bundesrepublik Deutschland verwendeten Vorschriften und Richtlinien sei berechnet worden, welche Schornsteinhöhe als richtig erscheine. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung legte dieses meteorologische Gutachten seiner Stellungnahme zugrunde und verwies im wesentlichen auf ein schriftliches Gutachten, welches zum Akt genommen wurde. Dieser Sachverständige vertrat die Meinung, daß das Einhalten der empfohlenen Grenzwerte der Akademie der Wissenschaften für SO2 in dem zu beurteilenden Gebiet bisher nicht möglich gewesen sei, aber auch in Zukunft nicht möglich sein werde. Er erachtete eine kontinuierliche Überwachung der Immissionssituation als erforderlich, im Hinblick auf das meteorologische Gutachten das Bauvorhaben jedoch für zulässig. Eine Reihe von Auflagen wurde vorgeschlagen. Auch der lärmtechnische Sachverständige und der medizinische Amtssachverständige erklärten das Bauvorhaben als zulässig.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung nahm sodann noch zu den schriftlich erhobenen Einwendungen Stellung und vertrat die Ansicht, die Befürchtungen der Nachbarn seien nicht zutreffend.

Der Erstbeschwerdeführer widersprach zum Teil den Äußerungen der Sachverständigen, beantragte ergänzende Feststellungen und hielt die bisherigen Ausführungen aufrecht. Ausdrücklich beantragte er auch die Zustellung des Widmungsbescheides.

Die Erstmitbeteiligte äußerte sich insbesondere dahin, daß Nachbarn nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung im § 4 Abs. 3 in bezug auf die Abstände und in § 26 Abs. 3 in bezug auf die Schallentwicklung subjektiv öffentliche Rechte geltend machen könnten. In beiden Vorschriften werde das ortsübliche Ausmaß für eine zu erwartende Belästigung als Bewertungskriterium herangezogen. In diesem Zusammenhang müsse festgestellt werden, daß nach der Inbetriebnahme des Werkes 3 in bezug auf SO2 Immissionen nicht nur keine Verschlechterung eintreten werde, sondern sogar mit einer Verbesserung der Immissionsverhältnisse zu rechnen sei. Eine Verbindung der Abgase aus dem Werk 2 mit denen des Werkes 3 sei technisch nicht möglich und das Werk 1 werde nach Inbetriebnahme des Werkes 3 ohnehin nur mehr in bestimmten Fällen betrieben werden dürfen. Zum Antrag auf Zustellung des Widmungsbescheides wurde bemerkt, daß Gegenstand des Widmungsbescheides lediglich die Eignung des Grundes sei und subjektiv öffentliche Rechte in diesem Verfahren nicht behandelt werden würden. Nachbarrechte könnten nach den Bestimmungen der Bauvorschriften ausschließlich im Bauverfahren (gemeint offensichtlich Baubewilligungsverfahren) geltend gemacht werden. Ein ergänzendes Gutachten sei nicht erforderlich. (Soweit die stark gekürzte Wiedergabe der Verhandlungsschrift.)

Ergänzend legte die Erstmitbeteiligte einen Plan über den vorgesehenen Platz für eine Rauchgasentschwefelungsanlage vor und erklärte, eine Anlage zur Minderung der SO2 Emissionen zu errichten, wenn sie Stand der Technik seien, die wirtschaftliche Möglichkeit gegeben erscheine und es die Immissionssituation erfordere.

In der Folge wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zu den ergänzenden Plänen und Erklärungen sowie zu einer abgegebenen Äußerung der Landesstelle für Brandverhütung Stellung zu nehmen. Anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am wurde ihm ein Brief des Vereines "Schützt den Bezirk Voitsberg" vom vorgehalten, worin der damalige Obmann des Vereines dem Bürgermeister der Stadt Voitsberg darlegte, daß "im Bauverfahren über die unmittelbaren Anrainer hinaus weiteren Liegenschaftseigentümern Parteistellung einzuräumen ist". Der Erstbeschwerdeführer erklärte hiezu, daß er gerne zugestehe, daß diesem legitimen Ansuchen des Vereines im Bauverfahren vom 29. Februar (richtig: 1. Jänner)1979 im vollsten Umfange entsprochen worden sei. Dieser Vorgang hätte bereits aus den Einschaltungen in die Amtszeitungen klar erkannt werden können. Nach einer Diskussion mit dem Leiter der Amtshandlung über Möglichkeiten einer Rauchgasentschwefelungsanlage und Absichtserklärungen der Erstmitbeteiligten erklärte der Erstbeschwerdeführer, er könne von seinen ursprünglichen Erklärungen, daß eine Rauchgasentschwefelungsanlage schon jetzt eingebaut werden solle, nicht abgehen, weil nur durch den Einbau dieser Anlage die Emissions- und Immissionssituation normalisiert werden könne.

Mit Bescheid vom erteilte die Baubehörde erster Instanz die angestrebte Baubewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Vorschreibung Pkt. 25 lautet wörtlich: "Für eine potentielle Rauchgasentschwefelungsanlage (RGE-Anlage) ist die auf den Plänen eingezeichnete Grundfläche bereitzustellen; dies nach Maßgabe des von der Baubehörde angeforderten und am eingelangten ergänzenden Bauansuchens (Baubeschreibung und Lageplan 1 : 500, Nr. V 44/a). Eine Anlage zur Minderung der SO2- Emissionen ist zu errichten, wenn sie Stand der Technik ist, die wirtschaftliche Möglichkeit gegeben erscheint und es die Immissionssituation erfordert; diese Vorschreibung erfolgt auf Grund der ebenfalls über Auftrag der Baubehörde am beigebrachten Absichtserklärung der ÖDK. Antragsgemäß wurde den Beschwerdeführern im Spruch des Bescheides Parteistellung eingeräumt. Weitere Anbringen wurden zum Teil ab-, zum Teil zurückgewiesen, zum Teil wurde festgestellt, daß den Anträgen entsprochen worden sei. Unter anderem wurde in Punkt 12 (Seite 12 des Bescheides) der Antrag auf Zustellung des Widmungsbescheides als rechtlich unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Gutachten wurde die Ansicht der Verwaltungsbehörde im einzelnen begründet. Die Gemeindebehörde führte unter anderem aus, ein Anspruch auf Ausfolgung des Widmungsbescheides könne nicht mehr geltend gemacht werden, weil durch Zeitablauf Verschweigung eingetreten sei. Eine Reihe von Bescheiden seien von der Rechtskraft des Widmungsbescheides ausgegangen und dies hätte den Parteien nicht verborgen bleiben können, zumal der Verein "Schützt den Bezirk Voitsberg" mit Schreiben vom an den Bürgermeister der Stadt Voitsberg das Anliegen ausgesprochen habe, "im Bauverfahren über die unmittelbaren Anrainer hinaus weiteren Liegenschaftseigentümern Parteistellung einzuräumen". Dem Inhalt dieses Schreibens sei selbstverständlich schon von Amts wegen durch die Baubehörde in der Bauverhandlung im vollsten Umfang entsprochen worden und dies habe auch der Erstbeschwerdeführer am anerkannt. (Seiten 112 bis 114 des Bescheides).

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer sowie weitere Nachbarn das Rechtsmittel der Berufung, indem sie unter Beibehaltung ihres Rechtsstandpunktes ihre Anträge aufrecht erhielten und insbesondere der Ansicht der Baubehörde erster Instanz widersprachen, Abgasentschwefelungsanlagen bei Braunkohlekraftwerken gebe es nicht und Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen seien nicht zu befürchten. Hinsichtlich der letzteren Ausführungen beriefen sich die Beschwerdeführer auf Ausführungen des Landeshygienikers Univ.Prof.Dr. med. JM. Insbesondere wurde auch die Auffassung der Baubehörde erster Instanz bekämpft, dem Antrag auf Zustellung des Widmungsbescheides hätte infolge Verschweigung durch Zeitablauf nicht entsprochen werden müssen, weil diese Ansicht jeder Rechtsgrundlage entbehre und die Nichtbeachtung von Parteienrechten durch die Baubehörde nicht den Rechtsverlust für die übergangenen Parteien zur Folge habe. Es wurde ausdrücklich nochmals der Antrag auf "Zufertigung des Widmungsbescheides" wiederholt.

In der Folge wurde ein Rechtsgutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom vertrat der Gutachter die Ansicht, die Stadtgemeinde habe im anhängigen Bauverfahren keine rechtliche Handhabe dafür, der Bauwerberin "die Errichtung einer Anlage zur Minderung der SO2-Emissionen aufzugeben". Die Steiermärkische Bauordnung gebe insbesondere nur die Möglichkeit, Maßnahmen zur Verhinderung einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder einer Gefährdung der Nachbarschaft vorzuschreiben. Die in der Baubewilligung vorgesehenen Auflagen würden diesen Anforderungen "ausweislich der Stellungnahmen der im Verfahren zugezogenen Amtsgutachter in jeder Hinsicht" genügen. Durch die Aufnahme der Verpflichtung, für Anlagen zur Minderung der Emissionen genügend Grundfläche bereitzustellen und insbesondere eine Anlage dieser Art zu errichten, wenn sie Stand der Technik sei, die wirtschaftliche Möglichkeit gegeben erscheine und dies die Immissionssituation erfordere, habe die Stadtgemeinde in vorbildlicher, weit vorausblickender Weise zum Schutz der Bevölkerung mehr getan, als sie nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet gewesen wäre. Diese Ausführungen wurden im einzelnen näher begründet.

In einem ergänzenden Rechtsgutachten vom erachtete der Gutachter ein ergänzendes Ermittlungsverfahren als nicht erforderlich und beurteilte es als unerheblich, daß die Ideal-Zielvorstellungen der Empfehlungen der österreichischen Akademie der Wissenschaften nicht erreicht würden, weil das geltende Recht (§ 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung) die Beurteilung allein auf die Grenzen der Ortsüblichkeit bzw. Gefährlichkeit abstelle, die nach den vorliegenden Amtsgutachten nicht überschritten würden. Zur Frage der Zustellung des Widmungsbescheides führte der Gutachter aus, grundsätzlich sei das Vorliegen eines rechtskräftigen Widmungsbescheides Voraussetzung für die Erteilung einer Bauerlaubnis. Im Widmungsverfahren seien dabei alle von der Widmung, insbesondere der darin vorgesehenen Bebaubarkeits- und Benutzbarkeitsregelung, betroffenen Nachbarn als Partei im Sinne des § 8 AVG zu beteiligen. Die Frage, welche rechtlichen Folgen es habe, wenn in diesem Sinne rechtlich Betroffene nicht als Parteien zum Verfahren zugezogen werden (sogenannte übergangene Partei), gehöre mit zu den schwierigsten und umstrittensten des Verwaltungsverfahrensrechts. In diesem Zusammenhang wurde auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren,

8. Auflage, 1975, Seite 24, verwiesen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei "Übergehen" einer Partei würden im wesentlichen drei Auffassungen vertreten:

a) Der Bescheid erwachse der übergangenen Partei gegenüber nicht in Rechtskraft, sie könne daher jederzeit (ohne zeitliche Grenze) auch seine Zustellung verlangen und gegebenenfalls auch mit einer Säumnisbeschwerde durchsetzen und den Bescheid selbst daraufhin angreifen. Der Gutachter beruft sich hiebei auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die Lehrmeinungen von Mannlicher-Quell, Hellbling und Walter-Mayer. Gegen diese Auffassung spreche, so führte er aus, daß sie die Interessen z.B. des Bauwerbers völlig außer acht lasse. Dieser müsse gegebenenfalls noch nach Jahren mit einer Anfechtung und dem Verlust seiner Baubewilligung rechnen.

b) Der Bescheid erwachse auch der übergangenen Partei gegenüber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die für den letzten Betroffenen gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 maßgeblich gewesen bei, in Rechtskraft. Dies sei offenbar Auffassung der weitverbreiteten Praxis in Österreich. Zur vergleichenden Rechtslage wurde auf ein Erkenntnis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Gegen diese Auffassung spreche, daß sie mit § 63 Abs. 5 AVG, wo ausdrücklich für den Lauf der Berufungsfrist bestimmt sei, daß diese "für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser" beginne, nur schwer vereinbar sei.

c) Eine vermittelnde dritte Auffassung vertrete Mannlicher,

Das Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Anmerkung 6 zu § 37. Mannlicher nehme bei verspäteter Geltendmachung der Nichtzuziehung zum Verfahren Verschweigung und als Folge davon die Unzulässigkeit von Rechtsmitteln an. Die gleiche Auffassung vertrete heute nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1974 die Rechtslehre in der Bundesrepublik Deutschland. Rechtlich Betroffene verwirkten ihr Recht auf Rechtsmittel, wenn eine Entscheidung ihnen zwar nicht bekanntgegeben worden sei, ihnen das Ergehen einer Entscheidung aber bekannt sei oder doch für sie erkennbar gewesen wäre und sie gleichwohl nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist dagegen Rechtsmittel ergriffen haben. Die verspätete Geltendmachung würde in derartigen Fällen gegen Treu und Glauben verstoßen und stelle sich daher als unzulässige, von der Behörde nicht mehr anzuerkennende Rechtsausübung dar. Auch für Österreich hätte der Österreichische Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren, wenn auch nach dem Sachverhalt etwas anders gelagerten Fällen grundsätzlich anerkannt, daß ein Bescheid als rechtskräftig geworden anzusehen sei, wenn die Betroffenen "sich der Möglichkeit einer Anfechtung verschwiegen" hätten. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5621/A, sowie auf das Erkenntnis vom , Zl. 1044/64, verwiesen. Nur diese Auffassung werde für Fälle der vorliegenden Art bei Bescheiden mit Doppelwirkung allen Betroffenen, z.B. sowohl dem Bauwerber als auch den Nachbarn, gerecht.

Auch wenn diese zu c) dargelegte Auffassung nicht geteilt werde bzw. im konkreten Fall die Voraussetzungen der Verschweigung nicht als gegeben angesehen werden, so "wäre ein etwaiger Anspruch der Nachbarn auf Zustellung des Widmungsbescheides mit der Möglichkeit, jetzt noch Rechtsmittel dagegen zu ergreifen, nach Erteilung der Baubewilligung jedenfalls heute als überholt und dem Rechtsschutzbedürfnis der Nachbarn weder für den Antrag auf Zustellung des Widmungsbescheides noch für eine Berufung gegen den Widmungsbescheid gegeben". Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die betroffenen Dritten das Recht zuerkenne, nachträglich eine Zustellung des Bescheides zu verlangen und dagegen zu berufen, betreffe, soweit ersichtlich sei, nur abschließende Bescheide, insbesondere Baubescheide, nicht aber Fälle, in denen einer Widmung ein Baubewilligungsverfahren nachfolge, in dem die Betroffenen Gelegenheit erhielten, alle Gesichtspunkte, die sie auch gegen die Widmung vorbringen hätten können, vorzubringen. Damit aber bleibe die Frage der Anwendung der dargelegten Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art zumindest offen. Vor allem aber habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die übergangene Partei nicht etwa eine Wiederholung des gesamten Verfahrens, insbesondere einer mündlichen Verhandlung, zu der sie nicht zugezogen worden war, verlangen könne, sondern nur, daß ihr im Verfahren, gegebenenfalls im Berufungsverfahren, Gelegenheit gegeben werde, vom Ermittlungsverfahren Kenntnis zu nehmen und gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben. Diesem Zweck werde aber im vorliegenden Fall auch dadurch in jeder Weise voll Genüge getan, daß die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren noch alle Gesichtspunkte unbeschränkt vorbringen hätten können, die sie allenfalls in dem Widmungsverfahren oder gegen die Widmung vorbringen hätten können. Sie würden daher durch die Nichtbeteiligung am Widmungsverfahren in ihren Rechten in keiner Weise Rechtsnachteile erleiden, die durch ihr nunmehriges Vorbringen, sofern sie tatsächlich bestünden, nicht mehr ausgeräumt werden könnten. Damit aber entfalle ein schutzwürdiges Interesse für einen Antrag auf Zustellung des Widmungsbescheides sowie für eine gegebenenfalls beabsichtigte Berufung gegen diesen, und zwar mit der Folge, daß sowohl der Antrag mangels eines für jeden Antrag und jedes Rechtsmittel erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig sei, als auch eine eventuelle Berufung unzulässig wäre. Sei nach dem dargelegten auch eine zulässige Berufung nicht mehr möglich, würde auch der Bestand und die Rechtmäßigkeit der erteilten Baubewilligung durch das Unterbleiben der Zuziehung (im Gutachten heißt es Zusicherung) den Nachbarn im Widmungsverfahren nicht berühren.

Mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Voitsberg vom , ausgefertigt mit Bescheid vom , wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Gemeindebehörde zweiter Instanz schloß sich den Ausführungen des Rechtsgutachters an und ihre Rechtsansicht läßt sich dahin zusammenfassen, daß aus im einzelnen näher dargelegten Erwägungen die Berufung unbegründet sei.

Die dagegen von den Beschwerdeführern und anderen Nachbarn erhobene Vorstellung wies die Steiermärkische Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nach Einholung ergänzender Stellungnahmen als unbegründet ab. Die Aufsichtsbehörde erachtet eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer als nicht gegeben. Gemäß § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung könne die Baubehörde, wenn der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse, auch größere Abstände als die im Absatz 1 festgelegten festsetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei durch diese Gesetzesbestimmung der Baubehörde kein Ermessen eingeräumt, sondern die Baubehörde habe bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen eine vom Gesetz abweichende Dimensionierung der Abstände anzuordnen. Diese Gesetzesbestimmung begründe ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dessen Verletzung zur Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde führen könnte. Der Gesetzestext sage zwar nicht ausdrücklich aus, ob durch die Abweichung die Vorschreibung der Abstände eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft ausgeschlossen oder nur gemindert werden solle, jedoch könne nur die Verhinderung solcher Belästigungen bzw. Gefährdungen der Sinn dieser Gesetzesstelle sein. Im gegenständlichen Verfahren sei daher, um dieser Gesetzesbestätigung Rechnung zu tragen, zu prüfen bzw. zu veranlassen gewesen, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und keine Gefährdung der Nachbarschaft durch die Errichtung des Dampfkraftwerkes Voitsberg 3 am vorgesehenen Standort erfolge. Auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten - diese wurden teilweise wiedergegeben - sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß durch die Errichtung des Dampfkraftwerkes Voitsberg 3 und durch die damit bedingte Sperre des Dampfkraftwerkes Voitsberg 1 unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten eine gewisse Besserung der Umweltsituation eintreten werde. Eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft werde durch das Bauvorhaben nicht verursacht. Diese im Berufungsbescheid zum Ausdruck gebrachte Schlußfolgerung aus den Gutachten erscheine durchaus schlüssig. Zur Beurteilung der Frage, ob durch ein Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten sei, könne nämlich nur Immissionen, die durch den Gegenstand des jeweils anhängigen Verfahrens bildende Bauvorhaben bewirkt werden, herangezogen werden. Bereits vorher bestehende Immissionen hingegen könnten in diesem Bauverfahren nicht berücksichtigt werden. Wenn nun feststehe, daß nicht nur keine Verschlechterung, sondern sogar eine Verbesserung der Immissionssituation eintrete, sei eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung, aber auch eine Gefährdung der Nachbarschaft durch dieses Bauvorhaben nicht gegeben. Schon bei gleichbleibender Immissionsbelastung durch das zu schaffende Bauwerk müßte eine davon ausgehende Belästigung bzw. Gefährdung im Sinne. des § 4 leg. cit. verneint werden. Die Aufnahme der Auflagen hinsichtlich der Errichtung von Anlagen zur Minderung der Immissionen bzw. einer Rauchgasentschwefelungsanlage unter bestimmten Voraussetzungen stelle sich daher als eine zusätzliche, über die durch die Steiermärkische Bauordnung gegebenen Rechte der Nachbarn hinausgehende Vorschreibung der Art, durch die Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt werden könnten. Ein Gutachten eines Sachverständigen könne zwar von den Parteien des Verfahrens bekämpft werden, jedoch könne ein dem Gesetz entsprechendes Sachverständigengutachten - diese Voraussetzungen seien gegeben - nur durch ein auf gleicher Stufe stehendes Beweismittel, also durch ein Gutachten eines anderen geeigneten Sachverständigen, bekämpft werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer sei nicht festzustellen. (Auf die Frage, ob der Widmungsbescheid den Beschwerdeführern zugestellt hätte werden müssen bzw. von welchen Widmungsbestimmungen auszugehen sei, wurde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen.)

Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften und beantragten die Abweisung der Beschwerde bzw. die mitbeteiligte Stadtgemeinde auch die Zurückweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die mitbeteiligte Stadtgemeinde in ihrer Gegenschrift beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde auseinanderzusetzen. Ihren Antrag auf Zurückweisung begründete die Stadtgemeinde damit, daß in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid die beschwerdeführenden Nachbarn ausdrücklich nur den Antrag gestellt hätten, die Baubewilligung nur unter Voraussetzung der Errichtung einer Anlage "zur Minderung von Emissionen, gasförmigen Schadstoffen zu erteilen". Die übrigen Teile des Baubescheides seien daher bereits abschließend in Rechtskraft erwachsen und unanfechtbar geworden und könnten auch nicht mehr in zulässiger Weise mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Bei einem Symposium am hätten die Vereinsmitglieder des Vereines "Schützt den Bezirk Voitsberg" einem Vorschlag des Vorsitzenden, betreffend Errichtung einer Studienkommission, zugestimmt, wodurch "alle Beschwerdepunkte restlos weggefallen" wären.

Dieser Antrag der Zweitmitbeteiligten erweist sich als nicht berechtigt. Die Verwaltungsbehörden gingen, wie der Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann, davon aus, daß die Beschwerdeführer als Nachbarn Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind; die Beschwerdeführer befürchten durch den Betrieb des den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildenden Wärmekraftwerkes eine Beeinträchtigung ihrer Nachbarrechte durch unzulässige Immissionen. In diesem Sinne beantragten sie in ihrer Berufung wörtlich:

"Die Baubewilligung für das Werk 3 nur unter Vorschreibung der Errichtung einer Anlage zur Minderung von Emissionen gasförmiger Schadstoffe zu erteilen, bzw. die Immissionen nach der Empfehlung der Akademie der Wissenschaften und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zu begrenzen, damit eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft unterbleibt."

Diesen Antrag begründeten die Beschwerdeführer unter anderem wörtlich wie folgt: "Das geplante Werk 3 der ÖDK ist für uns als Nachbarn und zweifellos auch für die übrige Bevölkerung in einem Umkreis von rund 4 km (in diesem Bereich wird nach dem Gutachten von Prof. Dr. R mit Immissionen bis zu 2,4 mg Schwefeldioxyd SO2/m3 bei den häufig auftretenden Inversionswetterlagen gerechnet) nicht tragbar, weil in dem angefochtenen Bescheid wohl Maßnahmen für den Brandschutz des Werkes, für den Dienstnehmerschutz, zum Schutz der Nachbarschaft lediglich Bestimmungen gegen unzumutbare Lärm- und Staubbelästigung, nicht aber gegen gasförmige Schadstoffe wie Schwefel, Fluor, Chlor und dgl. aufgenommen worden sind."

Bei einer solchen Situation war klar erkennbar, daß die beschwerdeführenden Nachbarn den Baubewilligungsbescheid in seiner Gesamtheit deswegen bekämpften, weil er ihrer Meinung nach ihre Interessen in einem nicht ausreichenden Maße berücksichtigte. In diesem Sinn hat auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde in ihrem Berufungsbescheid und die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das Vorbringen der Beschwerdeführer beurteilt. Entgegen den Ausführungen in ihrer Gegenschrift ging also auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde und in gleicher Weise die belangte Behörde nicht von einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides aus. Gegen eine solche Annahme spricht auch, wie dargetan, die Sach- und Rechtslage.

Wenn aber die Stadtgemeinde im Hinblick auf das Ergebnis eines Symposiums behauptet, durch die Zustimmung der Mitglieder des Vereines "Schützt den Bezirk Voitsberg" zur Einrichtung einer Studienkommission seien alle Beschwerdepunkte weggefallen, so übersieht sie, daß eine früher zulässige Beschwerde selbst dann, wenn alle Beschwerdeführer als Mitglied des Vereines eine bestimmte Erklärung abgegeben hätten, dies nicht zur Zurückweisung der Beschwerde, sondern allenfalls zur Zurückziehung der Beschwerde oder zu einer Klaglosstellung führen könnte. Für eine solche Annahme fehlt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jeder Hinweis, nennt doch die Stadtgemeinde in ihrer Gegenschrift selbst als Ergebnis des erwähnten Symposiums die Feststellung, "daß eine Studienkommission eingesetzt werden soll, um alle Voraussetzungen für den Einbau einer RGE-Anlage zu prüfen und ein Ergebnis zu erbringen, um sodann die behördlichen Auflagen vollziehen zu können". Die Ausstattung des Projektes mit einer solchen Anlage zur Herabsetzung der Immissionen, wie sie das Bauvorhaben derzeit nicht vorsieht, ist aber dem Beschwerdevorbringen zufolge das Hauptanliegen der Beschwerdeführer. Bei einer solchen Situation ist weder die Ansicht, die Beschwerde sei unzulässig, noch die Auffassung, die Beschwerdeführer seien klaglos gestellt worden, gerechtfertigt. Im übrigen ist die Zurückziehung einer Beschwerde eine prozessuale Handlung, die nur dem Gerichtshof gegenüber wirksam abgegeben werden kann. Vielmehr erweist sich die Beschwerde als zulässig und der Gerichtshof hatte ihre inhaltliche Berechtigung zu prüfen.

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die belangte Behörde habe die Verletzung der Parteienrechte im Widmungsverfahren, auf welche in jeder Phase des Baubewilligungsverfahrens nachdrücklich hingewiesen worden sei, übergangen, obwohl die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren verpflichtet sei, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn Rechte der Einschreiter durch ihn verletzt würden. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom , betreffend den "wegen der unerträglichen Staub-, Asche- und Rußbelästigungen notwendig gewordenen Einbau einer Elektrofilteranlage beim Werk 2", neben dem nun das Werk 3 entstehen solle, seien der Stadtgemeinde insgesamt 202 Beteiligte mit vollem Namen und Anschrift bekannt, die durch persönliche Verständigung nach § 41 Abs. 1 AVG 1950 zur Teilnahme am Widmungsverfahren für das Werk 3 zu laden gewesen wären.

Diesen Ausführungen hielt die mitbeteiligte Stadtgemeinde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein der Baubescheid bzw. der diesen bestätigende Vorstellungsbescheid der Landesregierung sei, nicht aber der vorausgegangene Widmungsbescheid, und die Geltendmachung der Verletzung des § 8 AVG 1950 im vorliegenden Verfahren daher unbehelflich sei, weil die Beschwerdeführer unbestrittenermaßen am Baugenehmigungsverfahren als Parteien mit allen mit der Parteistellung verbundenen Rechten beteiligt gewesen seien. Das Parteiengehör könne vom Betroffenen immer nur im jeweiligen Verfahren beansprucht werden, dadurch, daß in einem früheren Verfahren eine möglicherweise gebotene Anhörung unterblieben sei, könne das Recht auf Gehör in einem anderen Verfahren nicht beeinträchtigt sein. Das Widmungsverfahren habe nicht den Zweck, "dem Parteiengehör für ein späteres Bauverfahren zu dienen". Im Baubewilligungsverfahren hätten die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit besessen, ihre Rechte geltend zu machen. Hinzu komme, daß, selbst wenn man den seinerzeitigen Widmungsbescheid noch als im Verhältnis zu den Beschwerdeführern anfechtbar ansehen könnte, er jedenfalls bisher nicht angefochten worden sei und damit von den Behörden als gültig und wirksam auch dem Bauverfahren zugrunde zu legen gewesen sei. Auch im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könne insoweit nichts anderes gelten.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom  legte die mitbeteiligte Stadtgemeinde dem Verwaltungsgerichtshof eine Ablichtung eines an den Bürgermeister der Stadt Voitsberg gerichtetes Schreiben des Vereins "Schützt den Bezirk Voitsberg" vom zur Information vor. Die Stadtgemeinde verwies auf die Begründung ihrer Berufungsentscheidung, worin dargelegt worden sei, daß rechtlich Betroffene ihr Recht auf Rechtsmittel verwirkten, weil eine Entscheidung ihnen zwar nicht bekannt gegeben worden sei, ihnen aber das Ergehen der Entscheidung bekannt sei oder doch für sie erkennbar gewesen wäre und sie gleichwohl nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist dagegen Rechtsmittel ergriffen hätten. Die betroffenen Nachbarn, so wird in der ergänzenden Äußerung ausgeführt, hätten sich offensichtlich der Möglichkeit einer Anfechtung verschwiegen, ungeachtet dessen habe die Baubehörde aber selbstverständlich im nachfolgenden Bauverfahren die Rechte der Nachbarn umfassend wahrgenommen.

Die Erstmitbeteiligte verwies in ihrer Gegenschrift gleichfalls auf die ausführliche Begründung des Berufungsbescheides sowie darauf, daß die Widmung durch die Baugenehmigung überholt worden sei und ein schutzwürdiges Interesse für einen Antrag auf Zustellung des Widmungsbescheides nicht mehr gegeben gewesen sei, zumal die im Bauverfahren geladenen Nachbarn ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung gehabt hätten. Der dem Widmungsverfahren beizuziehende Personenkreis sei sicherlich nicht nach dem Nachbarbegriff des Bauverfahrens festzulegen, vielmehr sei der Begriff Nachbar im Widmungsverfahren sicher enger auszulegen als im Baugenehmigungsverfahren. Gegenstand des Widmungsverfahrens sei nämlich lediglich die Prüfung und behördliche Feststellung, ob und unter welchen Bedingungen ein Grundstück als Bauplatz geeignet sei, während allfällige Auswirkungen von Bauten, also auch allfällige Auswirkungen durch Emissionen, im Bauverfahren zu beurteilen seien. Die für die Widmungsbewilligung heranzuziehenden Bestimmungen, nämlich die §§ 1 bis 3 der Steiermärkischen Bauordnung, dienten zur Prüfung der Lage und Beschaffenheit von Bauplätzen, wie Tragfähigkeit, Wasserversorgung, Zufahrtsmöglichkeit, Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter etc., nicht jedoch für die Prüfung von Nachbarrechten, die sich im Zusammenhang mit allfälligen Immissionen eines Bauwerkes ergeben. Anders wäre eine Teilung des baurechtlichen Verfahrens in Widmungs- und Baubewilligungsverfahren durch den Gesetzgeber nicht erklärbar. In diesem Sinne sei auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. e zu verstehen, wonach der Widmungswerber nur die Eigentümer der benachbarten Grundstücke anzugeben habe. Aus demselben Grund seien für das Ansuchen um Widmungsbewilligung gemäß § 2 der Steiermärkischen Bauordnung auch noch nicht die Baupläne und Baubeschreibungen beizubringen, sondern nur die zur Beurteilung der Bauplatzeignung erforderlichen Unterlagen. Da im Widmungsverfahren aber die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke geladen worden seien und ihnen der Widmungsbewilligungsbescheid zugestellt worden sei, liege auch aus diesem Grunde kein Verfahrensmangel vor. Davon abgesehen sei der Widmungsbescheid jedenfalls bisher nicht angefochten worden, sodaß für die Erörterung allfälliger, von der Mitbeteiligten in Abrede gestellter Mängel des Widmungsverfahrens im Rahmen dieser Beschwerde kein Raum sei.

Die dargelegten Ausführungen machen es nach Ansicht des Gerichtshofes erforderlich, den Sinn und Zweck des Widmungsverfahrens und des Baubewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung aufzuzeigen und die Frage der Parteistellung der Nachbarn in diesen Verfahren zu erörtern. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wird sodann weiter die Frage zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführer, sollten sie, wie die Verwaltungsbehörden selbst annehmen, übergangene Parteien des Widmungsverfahrens sein, durch die fehlende Zustellung des Widmungsbescheides in ihren Rechten verletzt wurden.

Mit der Widmung zu Bauplätzen beschäftigt sich der I. Abschnitt der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149/1968, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 130/1974, 61/1976 und 55 /1977. § 1 behandelt die Lage und Beschaffenheit von Bauplätzen, § 2 die Widmung zu Bauplätzen, § 3 die Widmungsverhandlung und den Inhalt der Bewilligung, § 4 Abstände, § 5 Gebäudehöhe, § 6 Grundabtretung für Verkehrsflächen und § 6a Aufschließungsbeiträge. Für den Beschwerdefall sind von besonderer Bedeutung die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, des § 3 und des § 4 Abs. 3, welche wie folgt lauten:

§ 2 Abs. 1: "Die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung bedarf der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden, jedoch können Widmungs- und Bauverhandlungen gemeinsam durchgeführt werden."

§ 3: (1) Über das Ansuchen ist eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, daß es bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen abzuweisen ist. Hiebei sind die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Widmung nach § 1 vor, so ist unbeschadet des § 8 des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 329, über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne die Widmungsbewilligung zu erteilen. In der Widmungsbewilligung sind der Verwendungszweck der Bauten, die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen, die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte, der Bebauungsgrad, das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe, die Abstände von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen, Lage und Größe, der Freiflächen (Höfe, Gärten, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge u.dgl.), die Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 6) sowie die von der Widmung erfaßte Grundfläche festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 auch für die Widmungsbewilligung.

(3) In der Widmungsbewilligung können Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der in § 1 Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen für die Eignung eines Grundes zu Bauplätzen dienen.

(4) Die Baubehörde kann nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der Widmungsbewilligung dem Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Widmungsverpflichtungen stellen, widrigenfalls nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Widmungsbewilligung erlischt.

(5) Die Baubehörde hat ein Verzeichnis der Widmungsbewilligungen zu führen und zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen."

§ 4 Abs. 3: "Läßt der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten, so kann die Baubehörde auch größere Abstände als die im Abs. 1 festgelegten, festsetzen."

Von besonderer Bedeutung ist weiter die Bestimmung des § 61 BO, weil diese Bestimmung über die Bauverhandlung gemäß § 3 Abs. 1 BO im Widmungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Zur Bauverhandlung sind nach § 61 Abs. 1 leg. cit. der Bauwerber, der Grundeigentümer, die Planverfasser, der Bauführer und die Nachbarn zu laden. Nach § 61 Abs. 2 BO kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Demgemäß ist im Widmungsverfahren und im Baubewilligungsverfahren anhand der einzelnen Bauvorschriften die Frage zu beantworten, ob die jeweils anzuwendende Bauvorschrift auch dem Interesse der Nachbarn dient und daher der Nachbar bei Verletzung dieser Vorschrift in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

Mit der Frage der Rechtsnatur der Widmungsbewilligung und der Frage, welche Rechte die Steiermärkische Bauordnung 1968 den Nachbarn einräumt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auseinandergesetzt. Schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 7028/A - ergangen zur früheren Bauordnung für Graz - hat der Gerichtshof das Rechtsinstitut der Widmung einer eingehenden Untersuchung zugeführt und kam zu dem Ergebnis, die Institution der Widmung entspreche im wesentlichen der Grundabteilung nach anderen österreichischen Bauordnungen, also jenem Verfahren, in welchem die Eignung des Grundes zur bauordnungsgemäßen Bebauung festgestellt werde. Darüber hinaus würden aber im Widmungsverfahren auch die Verbauungsunterlagen (Bauklasse, Bauweise u.dgl.) festgesetzt, eine Aufgabe, die in anderen Bauordnungen den Regulierungsplänen (Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen) obliege. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Widmungsverfahren und dem Abteilungsverfahren nach anderen österreichischen Bauordnungen liege darin, daß hier die Bebauungsvorschriften in einem individuellen Verwaltungsakt (einem Bescheid) festgelegt würden, wogegen der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan seiner Rechtsnatur nach eine Verordnung sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 7319/A, in verfassungsrechtlicher Sicht die Erteilung einer Widmungsbewilligung als einen Akt der örtlichen Baupolizei beurteilte, welcher nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen ist. In diesem Erkenntnis unterschied der Verwaltungsgerichtshof als einzelne Akte der Baupolizei, die im Widmungsbescheid festzusetzen sind, die Widmung des Grundes als Baugrund, die Bestimmung der Bebauungsunterlagen und deren Bekanntgabe sowie die Ausweisung des Bauplatzes. Die Festsetzung einer Flächenwidmung ist nun an sich auch nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, Aufgabe der örtlichen Raumordnung im Rahmen eines Flächenwidmungsplanes, welcher als Verordnung das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsarten für alle Flächen entsprechend räumlich-funktionellen Erfordernissen festzulegen hat (vgl. § 22 ROG). Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 sieht weiter die Erstellung von Bebauungsplänen vor (§§ 27, 28, 29), doch wurden im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Aktenunterlagen zufolge bisher weder ein Flächenwidmungsplan noch ein Bebauungsplan erlassen. Die Festsetzung von Bestimmungen, welche nach den anderen Bundesländern in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen zu erfolgen haben, hatte daher im vorliegenden Fall die Baubehörde in der Widmungsbewilligung entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 BO festzulegen. Bei der Festlegung dieser Bestimmungen im Widmungsverfahren kommt den Nachbarn, wie schon erwähnt, soweit Parteistellung zu, als Anordnungen getroffen werden, die, wären sie Inhalt eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen würden (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8228/A). Unter Berufung auf das zuletzt erwähnte Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8373/A, aus, daß seit dem Inkrafttreten der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Rechtsstellung des Nachbarn im Widmungsverfahren nicht nur jener gleichgestellt worden ist, wie sie dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren eingeräumt ist, sondern darüber hinaus auch hinsichtlich solcher Widmungsverfahren neu bestimmt worden ist, "in denen wegen Fehlens eines Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes auch die Bebauungsbestimmungen festzulegen sind. Letzteres in der Weise, daß dem Nachbarn nun ein Mitspracherecht in bezug auf jene Bebauungsbestimmungen eingeräumt ist, die nicht nur im öffentlichen, sondern auch in seinem Interesse festzulegen sind. Gegen eine solche Festlegung kann der Nachbar mit der Begründung Einwendungen erheben, sie widerspreche zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder bedeute eine Handhabung des Planungsermessens, die nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sei."

Unter Hinweis auf die Regelung des § 3 Abs. 2 BO führte der Gerichtshof weiter aus, der Gesetzgeber habe die Festsetzung einer Vielzahl wesentlicher Beschränkungen und sonstiger Kriterien der künftigen Bebauung eines Grundes für den Fall des Fehlens eines Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes in das Widmungsverfahren verwiesen. Daran, daß diese Bebauungsbestimmungen im Widmungsbescheid auf eine dem Gesetz entsprechende Weise und in richtiger Handhabung des Planungsermessens festgelegt werden, bestehe gewiß ein eminentes öffentliches Interesse; ebenso offenkundig sei es jedoch, daß ein erheblicher Teil dieser Kriterien, und zwar mit Rücksicht auf die Präklusionswirkung des Widmungsbescheides, unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingreife. Bei einer solchen rechtlichen Situation müsse dem Gesetzgeber unterstellt werden, daß er § 2 Abs. 1 zweiter Satz BO auch im Interesse des Nachbarn normiert habe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes waren daher die beschwerdeführenden Nachbarn legitimiert, die Nichtbeachtung dieses Verbotes durch die Baubehörde in Gestalt einer entsprechenden Einwendung im Bauverfahren geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof kam damals zu einer Aufhebung des bei ihm angefochtenen Bescheides der Aufsichtsbehörde, weil jede neue Bebauung eines bebauten Grundstückes einer Widmungsbewilligung bedürfe und die Festsetzung der Abstände gemäß § 4 Abs. 3 BO unter allen Umständen in den Wirkungsbereich der Baubehörde falle.

Bereits die aufgezeigte Rechtslage und Rechtsprechung lassen deutlich erkennen, daß entgegen der Ansicht der erstmitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Widmungsbewilligungsverfahren nicht nur zur Prüfung der Lage und Beschaffenheit von Bauplätzen dient, sondern vor allem - bei Fehlen eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes - auch der Festsetzung jener Bestimmungen, die in den anderen österreichischen Bundesländern Festsetzungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sind. Entgegen der Ansicht der Erstmitbeteiligten kommt aber den Nachbarn im Widmungsverfahren ein Mitspracherecht zu und aus den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergibt sich kein Hinweis, daß der beizuziehende Kreis von Nachbarn im Widmungsverfahren enger zu ziehen sei als im Baubewilligungsverfahren. Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. e BO, wonach der Widmungswerber unter anderem alle benachbarten Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und ihrer Anschriften anzugeben hat, kann nicht der Schluß gezogen werden, nur die anrainenden Grundstücke, welche also mit den für die Widmung vorgesehenen Grundflächen eine gemeinsame Grundgrenze besitzen, seien im Widmungsverfahren zu berücksichtigen. Mangels einschränkender Bestimmung des Nachbarbegriffes etwa im Sinne der Regelung des Salzburger Baupolizeigesetzes ist vielmehr davon auszugehen, daß alle Eigentümer jener Liegenschaften als Nachbarn anzusehen sind, die durch den geplanten Bau und dessen Widmung in ihren im Gesetz festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Der Steiermärkische Landesgesetzgeber ist daher offensichtlich von einem umfassenden Begriff des Nachbarn ausgegangen, wie er etwa ausdrücklich im § 46 Abs. 1 OÖ Bauordnung umschrieben wird. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften sind, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf diese Liegenschaft zu rechnen ist, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 6670/A, und vom , Slg. N.F. Nr. 9485/A u.a.). Daß aber die Rechte der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben der Erstmitbeteiligten berührt werden können, ergibt sich nicht nur auf Grund der Aktenlage, sondern die mitbeteiligte Gemeinde hat dies in ihrem erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich bejaht. Das bedeutet aber, daß die Beschwerdeführer dem durchgeführten Widmungsverfahren beizuziehen gewesen wären. Da die Widmungsbewilligung weiter eindeutig die Voraussetzung der Baubewilligung ist, was sich insbesondere auch daraus ergibt, daß nach § 58 lit. a BO dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung der Nachweis der Widmungsbewilligung anzuschließen ist (wenn nicht gleichzeitig um die Widmungsbewilligung angesucht wird), sodaß sich die Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides schon dadurch ergibt, daß den Beschwerdeführern gegenüber von einer rechtskräftigen Widmungsbewilligung nicht ausgegangen werden kann, weil ihnen diese Widmungsbewilligung entgegen ihren ausdrücklichen Anträgen nicht zugestellt wurde, ihnen gegenüber also nicht erlassen wurde. Daß aber vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf, ergibt sich klar aus der Textierung des § 2 Abs. 1 BO und auch in dieser Beziehung steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht zu (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9678/A).

Hinsichtlich des Widmungsverfahrens teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der mitbeteiligten Gemeinde, daß die Beschwerdeführer als übergangene Parteien anzusehen sind. Von einer übergangenen Partei spricht man dann, wenn das Verfahren ohne Beiziehung der Partei abgeschlossen wurde und es ergibt sich sohin die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten der übergangenen Partei zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall wurde, wie in der Sachverhaltsdarstellung dargetan, die Widmungsbewilligung im Jahre 1976 ohne Beiziehung der Beschwerdeführer erteilt. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatten die Beschwerdeführer als übergangene Nachbarn die Möglichkeit, entweder die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren und dagegen zu berufen oder gleichzeitig Berufung zu erheben, wenn ihnen der Inhalt des Bescheides bereits auf andere Weise bekannt geworden war (vgl. etwa noch das Erkenntnis vom , Zl. 172/71). Schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8039/A, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch klargestellt, daß dem Nachbarn gegenüber dann, wenn er Partei des Verfahrens ist, die von der Behörde erteilte Bewilligung solange nicht in Rechtskraft erwächst, solange dem Nachbarn gegenüber kein Bescheid ergangen ist. Unter Rechtskraft, so führte der Gerichtshof aus, könne nämlich nur die Unanfechtbarkeit des Bescheides durch Berufung verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hält weiterhin diesen Grundsatz, daß ein Bescheid einer Partei gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten kann, wenn er ihr nicht mitgeteilt (erlassen) worden ist, für zutreffend, ergibt sich doch diese Auslegung eindeutig aus den Bestimmungen der §§ 62, 63, 66 und 68 AVG 1950 (vgl. auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Manz 1978, Seite 134). Im Schrifttum haben sich vor allem Lehne, Von der übergangenen Partei, JBl. 1954, Seite 117 ff, und Quell, Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Seite 241, mit der damit gegebenen Problematik auseinandergesetzt. Als Ergebnis kann kurz zusammengefaßt davon ausgegangen werden, daß das Auftreten einer übergangenen Partei allein noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigt, vielmehr die übergangene Partei lediglich das Recht auf nachträgliche Durchführung eines zusätzlichen, auf sie und die betreffende Hauptpartei beschränkten Verfahrens besitzt. Zusammenfassend hat die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Situation des übergangenen Nachbarn so beurteilt, daß er unter Berufung auf seine Parteistellung die Zustellung jenes Bescheides begehren kann, mit dem das Verfahren, an dem er bisher mangels Beiziehung nicht teilnehmen konnte, abgeschlossen wurde. Auch den vom Gutachter zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes kann eine gegenteilige Ansicht nicht entnommen werden. In dem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5621/A, hat der Gerichtshof dargetan, daß die Berufung des präkludierten Nachbarn, nicht des übergangenen Nachbarn, zurückzuweisen ist. Nach dem Erkenntnis vom , Zl. 1818/74, als Rechtssatz veröffentlicht unter Slg. N.F. Nr. 8903/A, haben jedoch übergangene Parteien bereits mit ihrem Auftreten vor der Behörde, ohne daß es noch zusätzlich eines formellen Antrages bedürfte, Anspruch auf Zustellung eines ihnen bisher vorenthaltenen Bescheides. Im Beschwerdefall haben die beschwerdeführenden Nachbarn ausdrücklich die Zustellung der Widmungsbewilligung beantragt, ihrem Antrag wurde jedoch nicht entsprochen, vielmehr ging die Berufungsbehörde auf Grund des eingeholten Rechtsgutachtens davon aus, daß eine Zustellung des Widmungsbescheides nicht erforderlich sei.

Soweit die Gemeindebehörde diese Rechtsansicht damit begründete, die Beschwerdeführer hätten sich verschwiegen, genügt es darauf hinzuweisen, daß die hier anzuwendende österreichische Verfahrensrechtsordnung (AVG 1950) das Rechtsinstitut der Verschweigung als allgemeine Einrichtung überhaupt nicht kennt und die Fiktion der Zustimmung nach § 42 AVG 1950 nur dann Platz greifen kann, wenn der Partei des Verfahrens Möglichkeit geboten wurde, in dem Verfahren mitzuwirken. Auch in dem von der mitbeteiligten Gemeinde eingeholten Gutachten kommt der Gutachter zu der Ansicht, daß schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG 1950 die Annahme, einer übergangenen Partei gegenüber erwachse der Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft, nicht gerechtfertigt ist. Eine Erlassung des Bescheides kennt tatsächlich § 62 AVG 1950 nur im Wege einer mündlichen Verkündigung oder der schriftlichen Zustellung (bzw. Ausfolgung nach § 30 AVG 1950) des Bescheides an die Partei des Verfahrens. Wenn der Gutachter der mitbeteiligten Gemeinde darauf verweist, daß nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1974 rechtlich Betroffene ein Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels durch bestimmte Voraussetzungen verwirken, dann kann hiezu nur festgestellt werden, daß der Verwaltungsgerichtshof entgegen den Ausführungen in dem Gutachten sich zu einer solchen Rechtsauffassung nicht bekannt hat und bei der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation sich nach Meinung des Gerichtshofes auch nicht hätte bekennen können. Das Baubewilligungsverfahren baut nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung auf dem Widmungsbewilligungsverfahren auf, ja die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Widmungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 164/78, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der damals belangten Behörde bestätigte, daß vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eine Baubewilligung überhaupt nicht erteilt werden darf und somit es der Baubehörde verwehrt ist, vor rechtskräftigem Abspruch über ein Widmungsansuchen eine meritorische Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen zu treffen). Gerade auch in dem gegenüber der mitbeteiligten Gemeinde ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 703/78, Slg. N.F. Nr. 9678/A, hatte der Verwaltungsgerichtshof dargetan, daß nach § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1978 vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf und auch die Nachbarn das Fehlen einer Widmungsbewilligung mit Erfolg geltend machen können. Im vorliegenden Fall fehlte es zwar nicht an einer Widmungsbewilligung, diese Widmungsbewilligung ist aber mangels Erlassung an die beschwerdeführenden Nachbarn ihnen gegenüber ohne rechtliche Wirkung, weshalb die Baubehörde erster Instanz die Zustellung eines Widmungsbescheides an die Beschwerdeführer hätte veranlassen müssen, wollte sie nicht ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belasten. Gegenstand des Widmungsbescheides ist nämlich vor allem, wie dargetan wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit einer bestimmten Art. von Bauvorhaben auf bestimmten Grundflächen, während im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das konkrete Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen geprüft wird. Bestimmte Festlegungen sind hiebei ausdrücklich dem Widmungsverfahren vorbehalten, wie sich aus § 3 Abs. 2 BO klar ergibt, liegt es doch in der Natur der Sache, daß die Zulässigkeit eines bestimmten konkreten Bauvorhabens erst dann Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein kann, wenn die erforderlichen Festlegungen betreffend Flächenwidmung und Bebauungsbestimmungen sowie Gestalt und Größe des Bauplatzes in dem dem Baubewilligungsverfahren vorausgehenden Widmungsverfahren unanfechtbar durch ein ordentliches Rechtsmittel festgesetzt wurden. Eine Nachholung des Widmungsverfahrens im Baubewilligungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr wäre die mitbeteiligte Gemeinde verpflichtet gewesen, den beschwerdeführenden Nachbarn antragsgemäß die Widmungsbewilligung zuzustellen und in dem auf Grund einer erhobenen Berufung durchzuführenden Berufungsverfahren den Beschwerdeführern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Rechte im Widmungsverfahren geltend zu machen. Der Umstand, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übergangene Parteien kein Recht auf Wiederholung des gesamten Verfahrens, insbesondere einer mündlichen Verhandlung, besitzen, kann nicht die Rechtsfolge nach sich ziehen, daß dieses Verfahren mit den Nachbarn überhaupt nicht durchgeführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher der Rechtsansicht des Gutachters der mitbeteiligten Gemeinde nicht anzuschließen, daß es in einem Fall der vorliegenden Art genüge, daß die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren alle Gesichtspunkte unbeschränkt vorbringen hätten können, die sie in einem Widmungsverfahren vorzubringen in der Lage gewesen wären. Im übrigen zeigt ja auch das durchgeführte Baubewilligungsverfahren, daß die Baubehörde erster Instanz zunächst jedenfalls den beschwerdeführenden Nachbarn nicht einmal ein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren einräumen wollte und ihnen gegenüber eine Ladung zur mündlichen Verhandlung im Baubewilligungsverfahren gar nicht persönlich zugestellt wurde, obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Eintreten der Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 zur Voraussetzung hat, daß die Anberaumung der Verhandlung den Nachbarn durch persönliche Verständigung rechtzeitig bekannt gemacht wurde. Nur dann, wenn eine solche persönliche Verständigung erfolgte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 AVG 1950 zur Folge hat, daß die Berufung des präkludierten Nachbarn von der Berufungsbehörde zurückzuweisen ist. Wenn dagegen, wie im Beschwerdefall, den Nachbarn ein Mitspracherecht im Widmungsverfahren bisher überhaupt nicht ermöglicht wurde, ihnen gegenüber also eine Präklusion im Sinne des § 42 AVG 1950 gar nicht in Betracht kommen kann, dann besitzen die Nachbarn als übergangene Partei des Verfahrens das Recht, die Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides zu begehren und sodann gegen diesen Bescheid die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Gerade dieses Recht haben aber die Gemeindebehörden den beschwerdeführenden Nachbarn gegenüber entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anerkannt und die belangte Behörde hat diese Rechtsverletzung in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht aufgegriffen, ja nicht einmal erörtert, wodurch sie ihren eigenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastete. Da schon aus diesen Gründen der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war, erübrigte es sich, auf die weiteren Beschwerdeausführungen näher einzugehen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu erkennen. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung von Kosten für einen weiteren Schriftsatz sowie zuviel entrichtete Stempelgebühren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §37;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg impl;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Übergangene Partei
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003128.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59212