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VwGH 14.12.1979, 3123/79

VwGH 14.12.1979, 3123/79

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
FlVfGG §1 Abs2 Z2 impl;
FlVfLG Tir 1978;
RS 1
Einfriedungen oder Zäune, die infolge einer Sonderteilung zu errichten und erhalten sind, sind den Anlagen zuzuzählen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder die sonst den Zweck der Teilung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Eine Entscheidung über die Festlegung gemeinsamer Anlagen berührt nicht die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung. Insofern ist daher auch ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates nicht durch Berufung vor dem Obersten Agrarsenat anfechtbar.

Entscheidungstext

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

3124/79 E ;

3374/79 E VwSlg 10022 A/1980;

88/07/0005 E ;

85/07/0344 E ;

86/07/0076 E ;

3374/79 E VwSlg 10252 A/1980;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über den Antrag des JK in H, vertreten durch Dr. Helmuth Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5b, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-36/38, betreffend die Herstellung und Erhaltung von Abzäunungen im Einzelteilungsplan der Sonderteilung der X-Alpe (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft X-Alpe, vertreten durch den kommissarischen Verwalter Oberrat Dr. WB in I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz im Sonderteilungsverfahren X-Alpe einen "zusammenfassenden Sonderteilungsplan", in dem unter den "Nebenbestimmungen" auch Verfügungen über die Zaunlasten bei der Abfindungsfläche B dahin gehend getroffen werden, dass die Ausscheidungsfläche B an ihrer nördlichen, westlichen und südlichen Grenze vom Antragsteller (Ausscheidungswerber des Sonderteilungsverfahrens JK) abzuzäunen sei. Die Kosten der Zaunerrichtung seien zu zwei Drittel vom Ausscheidungswerber zu tragen, ein Drittel sei ihm von der Agrargemeinschaft X-Alpe zu ersetzen. Die künftige Erhaltung dieses Zaunes sei auf der nördlichen (unteren) Hälfte vom Ausscheidungswerber zu tragen, auf der südlichen (oberen) Hälfte von der Agrargemeinschaft.

Der Landesagrarsenat beim Amte der Tiroler Landesregierung änderte diese Verfügung in seinem Berufungserkenntnis vom ab, sodass die Bestimmung über die Zaunlasten bei der Abfindungsfläche B wie folgt zu lauten hat:

"Der Ausscheidungswerber JK hat den nördlichen Teil der Ausscheidungsfläche 'B' in einer Länge von ca. 784 lfm (eine genaue Meterangabe ist erst nach durchgeführter Vermessung möglich), die Agrargemeinschaft X-Alpe den restlichen Teil der Abfindungsfläche 'B' in einer Länge von ca. 392 lfm abzuzäunen und sind die Vorgenannten auch verpflichtet, die ihnen zur Errichtung zukommenden Zaunlängen zu erhalten."

Das erwähnte Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amte der Tiroler Landesregierung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen dieses Erkenntnis kann binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung an, beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz in Innsbruck Berufung eingebracht werden.

Eine allfällige Berufung ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."

Der Antragsteller erhob hierauf fristgerecht Berufung gegen dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amte der Tiroler Landesregierung, und zwar auch gegen die Verfügung über die Errichtung und Erhaltung der Zäune an der Grenze der Abfindung B".

Der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wies mit seinem Erkenntnis vom die Berufung des Antragstellers, soweit sie die Frage der Errichtung und Erhaltung der Zäune auf der Abfindung "B" zum Gegenstand hat, gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, als unzulässig mit der Begründung zurück, dass gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke die Berufung an den Obersten Agrarsenat - auch bei Anfechtung eines abändernden Erkenntnisses des Landesagrarsenates - nur hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig sei. Eine Entscheidung über die Festlegung gemeinsamer Anlagen berühre aber nicht den Abfindungsanspruch der Partei auf wertgleiche Grundabfindung und Geldausgleichung und betreffe somit nicht Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung. Deshalb sei gegen ein Erkenntnis des Landesagrarsenates, mit dem über eine Berufung gegen den erstinstanzliehen Bescheid über die Festlegung gemeinsamer Anlagen abgesprochen werde, eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht zulässig. Einfriedungen oder Zäune seien den Anlagen zuzuzählen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Teilung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienten. In einer solchen Angelegenheit ende der Instanzenzug gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, beim Landesagrarsenat, der insofern in letzter und oberster Instanz entscheide.

Dieses Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wurde dem Antragsteller am zugestellt.

Mit seinem am zur Post gegebenen und damit im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG 1965 fristgerecht eingebrachten Antrag begehrt JK die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenatesvom bezüglich der Frage der Errichtung und Erhaltung der Zäune auf der Abfindung "B" mit der Begründung, er sei durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Erkenntnis des Landesagrarsenates an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gehindert worden. Unter einem holte er die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, nach.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antragsteller macht inhaltlich den Wiedereinsetzungsgrund des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 geltend. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Der Wiedereinsetzungsgrund ist gegeben. Wie sich aus der zutreffenden, oben wiedergegebenen Begründung des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für die teilweise Zurückweisung der Berufung des Antragstellers entnehmen lässt, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinem Erkenntnis insofern durch seine Rechtsmittelbelehrung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt.

Dieses Rechtsmittel war vom Antragsteller auch rechtzeitig ergriffen worden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 190/A).

Dem fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
FlVfGG §1 Abs2 Z2 impl;
FlVfLG Tir 1978;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979003123.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59208