VwGH 15.12.1961, 3118/58
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Unterstützungsbeträge, die der Steuerpflichtige durch Jahre von seinen im Ausland lebenden und im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Verwandten in zahlreichen Teilbeträgen überwiesen erhält, unterliegen als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Z 1 lit c EStG 1953 der Einkommensteuer. |
Norm | BAO §26 Abs2 impl; |
RS 2 | Daß der Aufenthalt an einem bestimmten Ort (in einem bestimmten Land) ein freiwilliger sein müsse, um zur Annahme des "gewöhnlichen Aufenthaltes" zu berechtigen, wird vom Gesetz nicht verlangt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde des AC in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI - 2741/10/1958, betreffend Einkommensteuer für 1951, 1952 und 1953, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, Angehöriger einer Triestiner Familie und nach seinen Aussagen bis vor Kriegsbeginn am Handelshaus C, Triest, beteiligt, kam im Jahre 1948 nach Österreich, um hier für mehrere ausländische Unternehmen tätig zu werden. Insbesondere bestand auch die Absicht, sich in den Holzexport einzuschalten. Im Jahre 1950 wurden von Organen des damaligen Finanzamtes für Strafsachen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftspolizei beim Beschwerdeführer umfangreiche Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Auf Grund dieser Unterlagen wurde auf eine ausgedehnte Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Über Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien wurde dieses Beweismaterial der Bundes-Polizeidirektion Wien übergeben, die es später dem Beschwerdeführer wieder ausfolgte. Es wurde ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz eingeleitet, im Dezember 1952 aber gemäß § 109 StPO eingestellt. Bei Auflösung des Finanzamtes für Strafsachen wurden die dort befindlichen Vorakten an das zuständige Finanzamt abgetreten. Über Aufforderung brachte der Beschwerdeführer dort am Einkommensteuererklärungen für 1945 bis 1952 ein. Für 1949 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit als "geschäftlicher Beobachter" ausgewiesen. Es wurde dazu bekannt gegeben, daß der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, um die Abwicklung einer Reihe damals eingeleiteter Importgeschäfte nach Österreich und der Gegenlieferungen im Kompensationswege namens der Firma E. T., Triest, zu beobachten und zu leiten. Dieser Auftrag habe die Vorkehrung aller geschäftlich erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ein- und Ausfuhrgeschäften mit sich gebracht. Im Februar 1949 sei er überraschenderweise in Haft genommen worden, die Haft habe bis Ende April 1949 gedauert. Im Juli 1950 sei er abermals in Haft genommen, jedoch nach elf Tagen wieder aus der Haft entlassen worden. Durch die damit verbundenen Beschlagnahmeverfügungen sei ein Stillstand in allen Geschäften herbeigeführt und jede Möglichkeit zur Einleitung weiterer Geschäfte ausgeschaltet worden. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich sei ein zwangsweiser gewesen, da die Haftentlassung gegen Gelöbnis, das Land nicht zu verlassen und gegen eine Kautionsleistung von S 150.000 erfolgt sei. Die Kosten für die Lebensführung in Österreich seien ihm wohl weiterhin zur Verfügung gestellt worden, doch ergebe sich aus der Unfreiwilligkeit des Aufenthaltes die Konsequenz, daß darin reine Geschäftskosten gelegen seien und keine steuerpflichtigen Einkünfte. (Die Besteuerung der Jahre 1949 und 1950 bildet nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die diesbezüglichen erstinstanzlichen Bescheide wurden von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben.) Hinsichtlich der Jahre 1951 und 1952 vertrat der Beschwerdeführer in seinen bezüglichen Einkommensteuererklärungen weiter die Ansicht, die ihm von dritter Seite zugewendeten Beträge zur Deckung der Kosten für seinen Aufenthalt in Österreich stellten für ihn kein Einkommen dar, andernfalls wären auch die Kosten seiner Verteidigung einschließlich der Aufenthaltskosten als Werbungskosten anzusprechen. Einer Aufforderung durch das Finanzamt, diese Betriebsausgaben bekanntzugeben, kam der Steuerpflichtige nicht nach. Eine solche Feststellung sei nicht notwendig, denn insoweit er Ausgaben für den geschäftlichen Aufenthalt im Hotel, Fahrten, Telephon, Porti usw. hatte, seien ihm diese ersetzt worden, sie kämen also "links und rechts in Wegfall, unbeschadet der Höhe dieser sich kompensierenden Einnahmen- und Ausgabenposten, deren Ermittlung also vollkommen belanglos bleibe". Das Finanzamt führte zunächst vorläufige Veranlagungen durch und stützte sich dabei, was die Höhe der vereinnahmten Beträge anlangt, auf eine Bekanntgabe des Steuerberaters des Beschwerdeführers vom . Für das Jahr 1951 schätzte es Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 34.200 und einen steuerpflichtigen Umsatz von S 36.000, für das Jahr 1952 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 37.050 und einen steuerpflichtigen Umsatz von S 39.000, während es für das Jahr 1953 empfangene Unterstützungsbeträge in Höhe von S 94.928 als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 lit. c EStG 1953 ansetzte. Gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1949 bis 1952 wurde "Beschwerde", gegen den Einkommensteuerbescheid für 1953 Berufung erhoben. Das Finanzamt erließ hierauf endgültige Steuerbescheide, die mit den vorläufigen Bescheiden inhaltlich vollständig übereinstimmten. Dagegen wurde Berufung erhoben und unter Hinweis auf eine Reihe von Eingaben neuerlich hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei geschäftliche Tätigkeit entfaltet habe, aus der sich ein steuerpflichtiges Einkommen ergeben hätte können. Die freiwilligen Zuwendungen aus dem Ausland könnten nicht ihm zugerechnet werden, da die Geber im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig seien. Die belangte Behörde gab den Rechtsmitteln gegen die Einkommensteuerbescheide für 1949 und 1950 und die Umsatzsteuerbescheide 1949 bis 1952 statt, die Einkommensteuerbescheide 1951, 1952 und 1953 wurden dagegen zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert. Die Behörde begründete ihre Entscheidung - soweit sie noch Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist - im wesentlichen wie wörtlich folgt: "An den Beschwerdeführer wurden auch in den Jahren 1951, 1952 und 1953 wiederholt Geldbeträge aus dem Ausland überwiesen. Nach einer Mitteilung des Vertreters des Beschwerdeführers vom handelte es sich um folgende Beträge:
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1951 | S | 93.000 |
1952 | S | 105.000 |
1953 | S | 144.928 |
Überweisungsbelege konnten nur für sieben Überweisungen vom bis vorgelegt werden. Die Bekanntgabe der übrigen Summen erfolgte auf Grund der Aufzeichnungen des KC in Triest über die Überweisungen an seinen Bruder.
Über den Rechtsgrund der empfangenen Zahlung und über die Geber enthalten die Schriftsätze des Beschwerdeführers mehrere voneinander abweichende Angaben.
Aus den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für 1953 geht hervor, daß er die Überweisungen aus dem Ausland durch seinen Bruder bzw. dessen geschäftlichen Teilhaber erhalten habe. Diese Beträge sei er "an dritter Seite" schuldig geworden.
Am gab der Beschwerdeführer an, daß die vom Bruder erhaltene Summe sich in Entgelte für geleistete Arbeit, Spesenersatz und persönliche Unterstützung aufgliedere.
Der Eingabe vom ist zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer die Mittel von dritter Seite zugeflossen seien, an welche er sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzuerstatten haben werde, wie sich bereits herausgestellt habe. Das Triester Haus habe nur wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen und aus menschlichen Gründen die Mittel bereitgestellt. Inzwischen habe sich die Situation insofern geändert, als das Triester Haus nunmehr auf der Rückerstattung aller Beträge bestehe. Eine Abtragung der Verpflichtungen werde ihm nur möglich sein, wenn er sich entsprechende neue Verdienstmöglichkeiten eröffne. Gehaltszahlungen seien in den Überweisungen aus dem Ausland nicht enthalten. In dieser Eingabe erwähnt der Beschwerdeführer auch, das Finanzamt habe von ihm seinerzeit den Nachweis verlangt, daß er seine Aufenthaltskosten und verschiedenen Auslagen nicht aus steuerpflichtigem Verdienst in Österreich bestritten habe, also gleichsam ein finanzielles Alibi hinsichtlich der Quellen zu erbringen. Mit keinem Wort sei dabei erwähnt worden, daß diese Zuwendungen für steuerpflichtig gehalten würden, sonst hätte er gegen eine solche Auffassung sofort entschieden Widerspruch erhoben,
Am sagte der Beschwerdeführer beim Finanzamt aus, daß die im Jahre 1953 und 1954 überwiesenen Geldbeträge freiwillige Zuwendungen seiner Verwandten, und zwar als fallweise Unterstützung von den Brüdern K und LC in Triest bzw. Hamburg und seiner Mutter EF in Triest stammten. Das gleiche gelte für die Zuwendungen der Vorjahre.
Die Eingaben vom 6. und sprechen von Unterstützungsmitteln bzw. Unterstützungsbeiträgen der Familie des Beschwerdeführers. In der Berufungsschrift vom heißt es, die dem Beschwerdeführer von seiner Familie im Ausland zugesandten freiwilligen Unterstützungsbeiträge seien ihm ohne jegliche Gegenleistung zugewendet worden.
In der Berufungsschrift vom waren es freiwillige Zuwendungen der Verwandten im Ausland, die die Unterstützungsbeiträge gegen spätere Rückzahlung vorgestreckt hätten. Es habe sich um eine private Hilfeleistung im Familienverband gehandelt.
In den Schriftsätzen vom und vom wird ausgeführt, daß die an den Beschwerdeführer geleisteten Geldbeträge keine Unterstützungen darstellen. Die Beträge seien von der Triester Firma als Darlehen betrachtet und ihm zur Last geschrieben worden.
Schließlich enthält die Eingabe vom die Feststellung, daß die Familie des Beschwerdeführers, um diesen vor Not und Verwahrlosung zu bewahren, ihm, dem gesellschaftlichen Stand entsprechend, Unterstützungsbeiträge vorgeschossen habe, wobei es als abwegig bezeichnet wurde, daß diese Unterhaltsleistungen der Familie einer steuerlichen Belastung unterliegen sollten.
In freier Beweiswürdigung ist der Berufungssenat zur Überzeugung gelangt, daß die gegenständlichen Zuwendungen an den Beschwerdeführer freiwillige Unterstützungsleistungen seines Bruders KC in Triest darstellen. Der Senat hat der Behauptung, der Beschwerdeführer werde diese Beträge später zurückzahlen müssen, keinen Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer hat hiezu nichts Bestimmtes vorgebracht, seine Ausführungen sind widersprechend und offenbar nur zweckdienlich und durch keine Beweise gestützt. Auch im Hinblick auf den außergewöhnlichen Reichtum des KC erscheint die behauptete Rückzahlungsverpflichtung unglaubwürdig.
In den Jahren 1951, 1952 und 1953 ist im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben. Daß der Aufenthalt ein freiwilliger sein müsse, wird im Gesetz nicht gefordert.
Die wiederkehrenden freiwilligen Zuwendungen an den Beschwerdeführer unterliegen der Einkommensteuer gemäß § 22 Z. 1 lit. c EStG 1939. Sie sind dem Empfänger zuzurechnen, da der Geber in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Eine ausländische unbeschränkte Steuerpflicht ist belanglos.
Die Höhe der empfangenen Zuwendungen geht aus den Eingabe vom und vom hervor; Werbungskosten wurden weder angeführt noch nachgewiesen. Bei der Einkommensbesteuerung für 1951 und 1952 sind daher S 93.000 bzw. S 105.000 als sonstige Einkünfte anzusetzen. Hingegen kommen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in den angefochtenen Bescheiden zum Ansatz gelangt sind, in Wegfall. In beiden Jahren sind, wie bereits ausgeführt, Anhaltspunkte für eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorhanden.
Im Einkommensteuerbescheid für 1953 hat das Finanzamt nur die Zuwendungen ab , nicht aber die Zuwendungen in den ersten fünf Monaten erfaßt. Es waren daher S 144.928 als sonstige Einkünfte anzusetzen.
Somit mußten die Einkommensteuerbescheide für 1951, 1952 und 1953 zum Nachteil des Berufungswerbers abgeändert werden. Für 1952 und 1953 konnte nur die Steuergruppe I zuerkannt werden, da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben vom seit Mai 1951 geschieden ist."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Gerichtshof hat darüber erwogen:
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe den im Gesetz verankerten Grundsatz der reformatio in peius verletzt, weil sie für diesen ihren abändernden Bescheid ungenügende bzw. überhaupt keine Gründe anzugeben vermochte. Die Behörde habe sich in ihrer Entscheidung an keiner einzigen Stelle an den tatsächlich gegebenen Sachverhalt, welcher auf Grund gerichtsordnungsmäßig geführter Akten von Zivil- und Strafgerichten erwiesen sei, gehalten.
Dazu ist zu sagen, daß die Berufungskommission gemäß § 39 Abs. 2 des Abgabenrechtsmittelgesetzes berechtigt ist, angefochtene Bescheide auch zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers zu ändern. Die Behörde berichtigte mit der von ihr durchgeführten Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlagen unrichtig angesetzte Ziffern der erstinstanzlichen Entscheidungen, indem sie sich ausschließlich auf die vom Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Schreiben vom bekanntgegebenen Ziffern über die in den Jahren 1951, 1952 und 1953 vom Beschwerdeführer aus dem Ausland empfangenen Zahlungen stützte. Sie führt in der Begründung ihrer Entscheidung diese Tatsache auch ausdrücklich an, sodaß der Beschwerdeführer daraus genau entnehmen konnte, worauf die Behörde die ziffernmäßige Änderung der Bemessungsgrundlagen des erstinstanzlichen Bescheides gründete. In dieser Hinsicht kann also nicht die Rede davon sein, daß die zum Nachteil des Steuerpflichtigen durchgeführte Änderung unbegründet geblieben sei. Was aber die rechtliche Beurteilung der versteuerten Einkünfte betrifft, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Behörde bereits in einem Vorhalt vom die Ansicht kundgetan hat, die Einkommensteuerbescheide für 1951 und 1952 seien dahingehend zu ändern, daß auch für diese Jahre (sowie für 1953 schon von der ersten Instanz) Einkünfte gemäß § 22 Z. 1 lit. c EStG anzunehmen seien. Die Entgegnung des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, "eine Steuerpflicht gemäß § 22 Z. 1 lit. c EStG strikt und unbedingt abzulehnen, weil es abwegig erscheine, auch nur zu erwägen, daß die Unterhaltsleistungen, welche seine Familie ihm gegenüber geleistet habe, irgendeiner steuerlichen Belastung unterliegen sollten". Sachliche Einwendungen zu diesem Punkt hat aber der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Zur rechtlichen Beurteilung der dem Beschwerdeführer in den Jahren 1951 bis 1953 aus dem Ausland zugeflossenen Einnahmen konnte die belangte Behörde erst kommen, nachdem sie den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht klargestellt hatte. Die Höhe der aus dem Ausland zugeflossenen Beträge ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst und seines Steuerberaters. Sie wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der hg. Beschwerde bestritten. Widersprechend waren dagegen die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Natur dieser Zuwendungen, die er als Darlehen, ein andermal als freiwillige Unterstützungsleistung von seiten seiner Verwandten bezeichnete, ohne für die eine oder andere Behauptung Beweise beizubringen. Nun konnte der Gerichtshof der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie auf Grund des ihr zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung angenommen hat, daß die dem Beschwerdeführer von seiten seiner Familie überwiesenen Geldbeträge keine Darlehen, sondern Unterstützungen darstellten, die ihm zur Bestreitung laufender Ausgaben und, wie er selbst sich ausdrückt, um ihn vor Not und Verwahrlosung zu bewahren, dem gesellschaftlichen Stand seiner Familie entsprechend zugewendet wurden. Eine solche Beweiswürdigung der Behörde unterliegt aber der Überprüfung durch den Gerichtshof nur insoweit, ob sie auf Grundlage eines in einem einwandfreien Verfahren ermittelten Sachverhaltes erfolgte und den Denkgesetzen entspricht. Der Gerichtshof konnte aber nach der Aktenlage einen Verfahrensmangel nicht feststellen und der Beschwerdeführer hat auch in diesem Punkt Einwendungen nicht vorgebracht. Die in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel beziehen sich sämtlich nur auf die von der ersten Instanz angenommene selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers, die aber die belangte Behörde als nicht gegeben erachtete, zumal sie die Bescheide 1949 und 1950 durch den angefochtenen Bescheid beseitigte.
Es kann auch nicht als den Denkgesetzen widersprechend angesehen werden, wenn die Behörde annahm, es läge der Wahrheit am nächsten, daß die angesehene und sehr vermögende Familie des Beschwerdeführers diesen, als er während seines Aufenthaltes in Österreich in materielle Schwierigkeiten gekommen war, durch laufende Geldsendungen unterstützte.
Konnte die Behörde aber begründeterweise zu der Annahme kommen, bei den dem Beschwerdeführer aus dem Ausland zugeflossenen Zahlungen handle es sich um Unterstützungsbeträge, dann war die rechtliche Beurteilung derselben als sonstige Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes nicht zu beanstanden. Gemäß § 22 Z. 1 lit. c EStG sind sonstige Einkünfte Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden. Ist die Zuwendung freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt, so ist sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Daß es sich um wiederkehrende Bezüge gehandelt hat, kann nach der Aktenlage nicht bezweifelt werden, denn die Überweisungen aus dem Ausland erfolgten unbestritten in zahlreichen Teilbeträgen innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Jahren. Damit war aber ihre Steuerpflicht bereits gegeben, denn die Möglichkeit, sie dem Empfänger nicht zuzurechnen, weil der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist, scheidet hier aus. Daß eine unbeschränkte Steuerpflicht des Gebers in Österreich vorliege - und nur eine solche ist im Sinn obzitierter Gesetzesbestimmung maßgebend - wurde weder behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus den Akten.
Was aber schließlich die Voraussetzung für eine Einkommensbesteuerung in Österreich anlangt, nämlich das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland, so muß auch diese als gegeben erachtet werden. Nach § 14 Steueranpassungsgesetz hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Diese Tatsache war beim Beschwerdeführer jedenfalls gegeben, denn er hielt sich jahrelang in Österreich auf, wenn dieser Aufenthalt für einige Zeit auch kein freiwilliger war. Daß der Aufenthalt freiwillig sein müsse, wird jedoch vom Gesetz nicht gefordert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2428/52).
Der Haupteinwendung, die in der Beschwerde gegen die Besteuerung betreffend die Jahre 1951, 1952 und 1953 vorgebracht wird, daß der Beschwerdeführer nämlich nach Erbringung einer Kaution von S 150.000 in Freiheit gesetzt, die Möglichkeit gehabt hätte, Österreich zu verlassen, wobei er eben diese Summe eingebüßt hätte, während er durch den Verbleib im Inland schließlich eine Steuerbelastung von S 169.986 in Kauf nehmen müßte, aber kommt für die steuerrechtliche Beurteilung des Falles keine Bedeutung zu.
Der Gerichtshof konnte mithin, in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1958003118.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-59206