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VwGH 16.12.1955, 3118/53

VwGH 16.12.1955, 3118/53

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Aufwand für die Heiratsausstattung einer Tochter begründet, soweit er das Einkommen des Steuerpflichtigen belastet, auf Grund sittlicher Verpflichtung bestritten werden muß und das Maß der zumutbaren Mehrbelastung übersteigt, den Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 33 EStG 1953.
Norm
RS 2
Wenn der Steuerpflichtige über ein ohne unverhältnismäßige Werteinbuße realisierbares Vermögen verfügt, das über das Maß dessen hinausgeht, was ihm billigerweise zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz seiner selbst und der nach dem Ausscheiden der auszustattenden Tochter verbleibenden Familienmitglieder belassen werden muß, kann von einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 33 EStG 1953 nicht mehr die Rede sein.
Norm
RS 3
Die Entscheidung über die Außergewöhnlichkeit einer Aufwendung soll iSd Gesetzes aus dem Vergleich mit den Aufwendungen der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes gewonnen werden. Während um die Gleichheit der Einkommensverhältnisse und der Vermögensverhältnisse im wesentlichen eine Frage von Zahlen ist und daher bei der Anwendung des Gesetzes kaum Schwierigkeiten bereiten kann, sind Zweifel über den Begriff des Familienstandes nicht schlechthin auszuschließen. Keinesfalls darf dieser Begriff jedoch dahin eingeschränkt werden, daß nur solche Familien zum Vergleich heranzuziehen wären, die mit einer gleichartigen Belastung rechnen müssen.
Norm
RS 4
Über das Ausmaß der rechtlichen Verpflichtung hinaus muß unter Umständen eine sittliche dh moralische Verpflichtung des Steuerpflichtigen anerkannt werden, seiner Tochter durch wenigstens teilweise Beistellung des nötigen Hausrates die Eheschließung zu ermöglichen. Diese sittliche Verpflichtung kann insbesondere dann nicht geleugnet werden, wenn die künftigen Ehegatten nicht in der Lage sind, sich die notwendigen Ausstattung aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu beschaffen, der Steuerpflichtige aber über ein Einkommen verfügt, das ihm diese Beschaffung ohne ungebührliche Einschränkung seines eigenen Lebensaufwandes ermöglicht. Daß das Erfordernis der Zwangsläufigkeit in diesen wie in allen anderen Fällen auch die Höhe des als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwandes begrenzt, ergibt sich aus der Abhängigkeit dieses Begriffes vom Bestehen einer tatsächlichen Notwendigkeit oder einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht.
Normen
RS 5
Es kommt nicht darauf an, ob das Ereignis, das den Aufwand auslöst, etwas Aussergewöhliches ist, sondern darauf, ob sich der Aufwand als aussergewöhnlicher darstellt, dh über die regelmässig wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung hinausgeht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1335 F/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003118.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-59205