VwGH 15.04.1982, 3107/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z5 idF vor ; |
RS 1 | Bei Vermietung von Tennisplätzen in einer Tennishalle ist, wie bei Vermietung von Tennisplätzen im Freien und von Campingplätzen, die Zurverfügungstellung von Nebeneinrichtungen neben der bloßen Platzmiete dem Normalsteuersatz zu unterstellen. Der begünstigte Steuersatz gemäß § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 gebührt nur hinsichtlich der Platzmiete. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Berufungssenat, vom , Zl. 4197-1/1978, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1976 der mitbeteiligten Partei T GesmbH & Co KG in R, vertreten durch Dr. Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, Hirschgraben 37, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei unterhält seit dem Jahre 1976 in R einen Tennishallenbetrieb. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 1976 wich das Finanzamt insofern von der Erklärung ab, als es im Schätzungswege 20 % der in Höhe von S 194.264,-- erklärten Einnahmen aus der Vermietung einer Tennishalle als auf die Vermietung von Betriebsvorrichtungen entfallend nicht dem ermäßigten Steuersatz von 8 %, sondern dem Normalsteuersatz von 18 % unterwarf.
In der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung führte diese im wesentlichen aus, das Finanzamt habe die Schätzung ohne Kenntnis der entsprechenden Grundlagen und daher rechtswidrig vorgenommen. Davon abgesehen wäre die Versagung des begünstigten Steuersatzes auch nur zum geringsten Teil nicht begründet. Bei der Vermietung der beiden Plätze in der Tennishalle handle es sich um Vermietungen von reinen Grundflächen und damit fest verbundenen Gebäudeteilen. Die vorhandenen Einrichtungen, wie Duschen, Beleuchtung, Heizkörper und Wandschränke seien Liegenschaftsbestandteile bzw. infolge ihrer Geringfügigkeit zu vernachlässigen. Die Umsätze aus dem in der Halle befindlichen Gastraum würden ohnehin dem Normalsteuersatz unterworfen. Die dem Gastgewerbebetrieb allein oder überwiegend dienenden Vorrichtungen seien daher bei Entscheidung der streitgegenständlichen Frage außer Betracht zu lassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung insofern teilweise statt, als es auf Grund von vorgelegten Rechnungen über die Anschaffungskosten der Tennishalle und deren Einrichtungen den zum Normalsteuersatz zu versteuernden Anteil der Mieteinnahmen auf 16,5 % reduzierte. Diese Berufungsvorentscheidung gehört jedoch infolge des Antrages der mitbeteiligten Partei, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr mit Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg bekämpften Bescheid der Berufung der mitbeteiligten Partei im wesentlichen mit der Begründung Folge, im vorliegenden Fall sei strittig, ob die stundenweise Überlassung von Spielflächen in einer Tennishalle einschließlich der Zurverfügungstellung von Umkleide- und Duschräumen an Tennisspieler eine nach § l0 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 dem ermäßigten Steuersatz von 8 v.H. unterliegende Leistung darstelle, oder ob es sich teils um eine steuerbegünstigte Gebäudevermietung und teils um eine dem Normalsteuersatz unterliegende Vermietung von Betriebsvorrichtungen handle. Der Berufungssenat sei der Auffassung, daß die Vermietung einer Tennishalle der gegenständlichen Art zur Gänze Gebäudevermietung sei und die Zurverfügungstellung von Spieleinrichtung, Umkleide- und Duschräumen als unselbständige Nebenleistung im Rahmen der Überlassung der Spielflächen in der Tennishalle anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der für das Jahr 1976 geltenden Fassung (UStG 1972), ermäßigt sich die Steuer auf 8 v.H. für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt ist jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind.
Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 darstellt.
Im Beschwerdefall ist allein strittig, ob die Vermietung der Tennishalle durch stundenweise Überlassung von Spielflächen einschließlich der Zurverfügungstellung von Spielplatzbelag ("green-set"-Belag), Beleuchtungsanlage, eingerichteten Umkleideräumen, Sanitäranlagen sowie einer Handkehrmaschine zur Gänze als Vermietung eines Grundstückes anzusehen ist, die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 dem ermäßigten Steuersatz von 8 % unterliegt, oder ob es sich teils um eine steuerbegünstigte Gebäudevermietung und hinsichtlich der gleichzeitig zur Verfügung gestellten Einrichtungen um eine Vermietung von Vorrichtungen handelt, die zu einer Betriebsanlage gehören und daher mit diesem Teil dem Normalsteuersatz zu unterziehen wären. Hiezu wird von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der mitbeteiligten Partei der Standpunkt eingenommen, daß die Vermietung einer Tennishalle der gegenständlichen Art zur Gänze Gebäudevermietung sei und die Zurverfügungstellung von Spieleinrichtung, Umkleide- und Duschräumen als unselbständige Nebenleistung im Rahmen der Überlassung der Spielflächen in der Tennishalle anzusehen sei.
Dagegen wird vom beschwerdeführenden Präsidenten die Ansicht vertreten, als Betriebsanlage sei im vorliegenden Fall die Summe aller zum Zwecke des Tennisspielbetriebes erstellten Vorrichtungen und durch das Tennisspiel bedingten Einrichtungen zu beurteilen. Dazu zählten der Spielplatzbelag, die Beleuchtungsanlage, die Einrichtung der Umkleideräume, die Sanitäranlagen und die Handkehrmaschine. Die Aufteilung der Einnahmen aus Vermietung der Tennishalle in einen umsatzsteuerlich begünstigten und einen dem Normalsteuersatz zu unterziehenden Teil sei im Hinblick auf die wirtschaftliche Funktion der Miete (Amortisation der Anschaffungskosten, Kapitalverzinsung) im Verhältnis der Anschaffungskosten für das Gebäude einerseits und für die Betriebsvorrichtungen andererseits vorzunehmen. Die Anschaffungskosten für das Gebäude (Tennishalle samt Nebentrakt, in dem sich sanitäre Anlagen, Umkleideräume und ein Büffetraum befinden) hätten laut den vorgelegten Unterlagen S 3,252.433,-- (82,5 %), jene der Betriebsvorrichtungen S 696.697,-- (17,5 %) betragen. Die Zuerkennung des ermäßigten Steuersatzes von 8 % auch hinsichtlich jenes Teiles der Mieteinnahmen, der wirtschaftlich den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen sei, stehe im Widerspruch zu der in § 10 Abs. 2 Z. 5 letzter Satz UStG 1972 getroffenen Regelung, wonach die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, nicht begünstigt ist.
Die vom beschwerdeführenden Präsidenten vertretene Rechtsansicht entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen entwickelten und vertretenen Meinung, daß der begünstigte Steuersatz auf die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtung), nicht zur Anwendung kommt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Rechtssache, in der es um die Vermietung von Tennisplätzen ging, ausgesprochen, daß ein Vertrag, in dem einerseits das Recht zur Ausübung des Tennisspiels und andererseits das Recht zur Benutzung verschiedenster Einrichtungen (Wasch- und Duschanlagen, Toiletten, u. dgl. m.) gegen ein einheitliches Entgelt eingeräumt werde, als ein gemischter Vertrag anzusehen sei, der zwei wesentliche Elemente umfasse: die eines Bestandvertrags über Grundstücke und die darüber hinausgehende Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 929/72, auf dessen Begründung gemäß Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Obgleich dieses Erkenntnis noch zur damals geltenden Rechtslage des § 4 Abs. 1 Z. 10 zweiter Satz UStG 1959 ergangen ist, hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der korrespondierenden Vorschrift des § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 keine Änderung erfahren (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 4454/F, zu UStG 1959, und vom , Zl. 2060/77, zu UStG 1972). Diesen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen widerspricht die Meinung der belangten Behörde, daß "die Zurverfügungstellung von Spieleinrichtung, Umkleide- und Duschräumen als unselbständige Nebenleistung im Rahmen der Überlassung der Spielflächen in der Tennishalle anzusehen sei". Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde vermag sich der Gerichtshof schon deshalb nicht anzuschließen, weil die im Rahmen derartiger Mietverträge, wie dem vorliegenden, neben der Zurverfügungstellung der Tennisplätze den Mietern zur Verfügung gestellten Einrichtungen nicht als unselbständige Nebenleistungen bezeichnet werden können, zumal schon der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 eine derartige Auslegung nicht zuläßt. Denkbar wäre höchstens, daß in solchen Fällen die Aufteilung des Entgeltes dann nicht vorgenommen wird, wenn der nicht auf die Grundstücksvermietung oder -verpachtung entfallende Entgeltsteil im Verhältnis zum ganzen Entgelt geringfügig wäre. Wenngleich die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen hat, so ist aber der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß jene Betriebsvorrichtungen, die den Mietern der Tennisplätze neben der Platzmiete zur Verfügung gestellt wurden, keinesfalls so geringfügig sind, daß eine Aufteilung des Entgeltes nicht vorgenommen werden braucht.
Es kann auch der von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift ausgeführten Ansicht nicht beigepflichtet werden, daß der Spielplatzbelag ("green-set"-Belag) und die Beleuchtungsanlage schon deshalb nicht als Einrichtungsgegenstände qualifiziert werden könnten, weil eine Trennung derselben vom Grundstück ohne Wertminderung desselben, bzw. ohne das Grundstück in Mitleidenschaft zu ziehen, nicht möglich wäre. Die mitbeteiligte Partei übersieht nämlich, daß gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, nicht begünstigt ist. Es kann also bei Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht darauf ankommen, ob diese mit dem Grundstück in eine so feste Verbindung gebracht worden sind, daß sie ohne Wertverlust oder gar Zerstörung nicht mehr entfernt werden können. Aus dem von der mitbeteiligten Partei zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 3702/F, kann für ihren Standpunkt schon deshalb nichts gewonnen werden, weil es in diesem Fall um die Frage ging, was als Einrichtung einer Eigentumswohnung angesehen werden kann. Daß aber ein am Fußboden einer Tennishalle aufgetragener spezieller Bodenbelag, der es erst ermöglicht, das Gebäude (Halle) für das Tennisspiel zu benützen, sowie auch die spezielle Beleuchtungsanlage für die bedarfsweise Beleuchtung der Tennishalle als Vorrichtungen anzusehen sind, die zu der Betriebsanlage von Tennishallen gehören, kann wohl keinem Zweifel unterliegen.
Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn sie die Vermietung der Tennishalle zur Gänze als Vermietung eines Grundstückes angesehen und hinsichtlich der gesamten Mieteinnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 den ermäßigten Steuersatz von 8 % zuerkannt hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z5 idF vor ; |
Sammlungsnummer | VwSlg 5675 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1979003107.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-59201