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VwGH 05.04.1979, 3102/78

VwGH 05.04.1979, 3102/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §108;
WRG 1959 §34 Abs1;
RS 1
Ausführungen über die Voraussetzung für die Einbeziehung eines Grundstückes in ein Schutzgebiet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der WW in A, vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.591/01-I 5/78 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend die Bestimmung eines Schutzgebietes gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit diesem der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Abteilung 15 - Geologie des Amtes der Kärntner Landesregierung hatte durch den Landesgeologen LBR Dr. H in der Stellungnahme vom , Zl. Bau 15-2/71/75 und Bau 15- 2/105/76, zur projektierten Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde B ausgeführt, dass über die auftretenden Grundwasserabstandsgeschwindigkeiten keine Untersuchungen vorlägen; auf Grund des Kornaufbaues der Beckenfüllung und des starken Grundwassergefälles werde im Vergleich mit Messwerten aus ähnlichen Talfüllungen eine mittlere Grundwasserabstandsgeschwindigkeit von ca. 10 m/d "angeschätzt". Zur Frage der Schutzgebiete wurde die Errichtung eines engeren und eines weiteren Schutzgebietes erwähnt. Letzteres habe vornehmlich die Bedingung zu erfüllen, eine 60tägige Verweildauer des genutzten Grundwassers im Schutzgebiet zu gewährleisten. Weiters müsse die Breiten- und Unterströmausdehnung die Randströmungslinie der ermittelbaren Brunnenabsenkung einschließlich eines die natürliche Grundwasserschwankung berücksichtigenden Schutzstreifens einschließen. Drittens sei die zukünftige Möglichkeit der Erweiterung der Entnahme von 30 l/sec durch die Errichtung zusätzlicher Brunnen zu berücksichtigen. Auf Grund der hydrogeologischen Situation sowie vor allem der örtlichen Besitzverhältnisse sei ein Brunnenstandort zwischen Gemeinde, Wasserbauverwaltung und Landesgeologie festgelegt worden, der sich innerhalb der östlich an die Probebohrung NÖ 117/R/3 anschließenden Parzelle - und zwar in deren südlicher Hälfte befinden werde. Dieser aus geologischer Sicht nicht optimale Standort ermögliche gerade noch die Einrichtung eines ausreichenden weiteren Brunnenschutzgebietes, vor allem im Hinblick auf eine geforderte 60tägige Verweildauer des Grundwassers im Schutzgebiet. Hier sei der Ortsrand von C das Bemessungskriterium. Für diese Bereiche sei die Forderung nur erfüllt, wenn man eine mittlere Grundwasserabstandsgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 m/d annehme und weiters berücksichtige, dass gerade das Grundwasser der brunnennächsten Ortsteile von C erst bei einem stärker südwärts ausgreifenden Absenktrichter auf indirektem Wege zum Brunnen gelangen könne. Die Längserstreckung des Schutzgebietes im Hauptanströmbereich sei im Hinblick auf eine Erweiterungsmöglichkeit der Entnahme auch in Zukunft gewählt worden. Dies müsste allerdings über zusätzliche Brunnen geschehen. Weiters müsse gerade diese Zone möglichst weiträumig von Gefahrenherden für das Grundwasser freigehalten werden. Für die Breitenausdehnung sei das zu erwartende Ausgreifen des Brunnenabsenktrichters maßgebend sowie die Notwendigkeit, auch für zukünftige vergrößerte Entnahmen ausreichend Spielraum zu besitzen. Auf Grund dieser Überlegungen sei der im Lageplan eingetragene Vorschlag für ein erweitertes Brunnenschutzgebiet für den geplanten Tiefbrunnen der Gemeinde B im Bereich der oben angeführten Parzellen (deren Nennung in der Stellungnahme jedoch fehlt) erstellt worden. Eventuelle Modifikationen in den Randbereichen könnten erst nach Fertigstellung des Brunnens und Abschluss eines Leistungspumpversuches vorgenommen werden. Während des Pumpversuches sei durch gezieltes Versetzen von Peilrohren das Ausgreifen des Absenktrichters zu ermitteln, wobei vor allem das Vorgreifen gegen die Ortschaft C und die Bundesstraße von entscheidender Bedeutung sein werde. Vor Einsetzen des Pumpversuches sollte die Grundwasserabstandsgeschwindigkeit im Ruhestand zumindest an einer Stelle des Feldes bestimmt werden, um die Anschätzwerte zu überprüfen. Dies geschehe am besten durch Grundwassermarkierung in einem bereits für den Pumpversuch versetzten Beobachtungsrohr stromaufwärts des Brunnens. Die stromab der Einspeisstelle gelegenen Rohre und der Brunnen könnten dann beprobt werden. Voraussetzung für den Erfolg des Versuches sei allerdings, dass die erste Entnahmestelle möglichst nahe der Einspeisungsstelle (etwa 5 bis 10 m) liege, damit ein Tracernachweis (Farbspurnachweis) mit Sicherheit gewährleistet sei. Je mehr Beobachtungspunkte in großer Nähe lägen, desto genauer seien die Aussagewerte.

Der Landeshauptmann von Kärnten ordnete mit Verfügung vom , Zl.: 8Wa-1032/8/1976) gemäß §§ 10, 34, 99 Abs. 1 lit. c und d und 107 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, sowie §§ 40 ff AVG 1950 eine mündliche Verhandlung für den über den unter Vorlage eines Projektes ergangenen Antrag der Marktgemeinde B, ihr die wasserrechtliche Bewilligung zum Niederbringen eines Tiefbrunnens auf dem Grundstück Parzelle Nr. 593/2 der KG. C zur Errichtung eines weiteren Hochbehälters mit einem Nutzinhalt von 400 m3 und zur Anlage des entsprechenden Leitungsnetzes zu erteilen an, gab in der Verfügung den wesentlichen Inhalt der bereits erwähnten Stellungnahme des Amtsgeologen vom wieder und verwies darauf, dass das Projekt beim Marktgemeindeamt B in C zur Einsicht erliege. Zur mündlichen Verhandlung wurde auch die Beschwerdeführerin geladen.

Die mündliche Verhandlung wurde am durchgeführt, jedoch war der Amtsarzt nicht erschienen. In der Verhandlung erklärte der Amtssachverständige für Geologie Dr. H, der bisherige Schutzgebietsvorschlag stelle das Ergebnis der Auswertung der bisherigen Unterlagen dar und sei unter Einbeziehung einer gewissen Sicherheitsreserve erstellt worden, da die Auswirkungen eines Tiefbrunnens nicht exakt "angeschätzt" werden könnten. Es sei daher bereits in seinem Gutachten vom darauf verwiesen worden, dass eventuelle Modifikationen in den Randbereichen des Schutzgebietsvorschlages erst nach Auswertung der Ergebnisse eines Leistungspumpversuches des fertig gestellten Brunnens sowie der vorgeschlagenen parallelen Untersuchung gemacht werden könnten. Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, sie sei Eigentümerin der Parzellen Nr. 579 und 580 der KG. C I. Die Grundstücke hätten ein Ausmaß von 2 ha, sie seien verpachtet und in der Vergangenheit sowie auch jetzt landwirtschaftlich genutzt worden. Da diese Grundstücke an das verbaute Gebiet des Ortes C angrenzten, außerdem in Randlage des Schutzgebietes sich befänden, beantrage sie, ihren Grundbesitz aus dem weiteren Brunnenschutzgebiet auszunehmen. Durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet werde sie in der künftigen Verfügung über ihren Besitz eingeschränkt, wodurch die Grundstücke eine wesentliche Entwertung erführen. Sollten die Grundstücke nicht aus dem Schutzgebiet ausgenommen werden können, so verlange die Beschwerdeführerin jedenfalls den Zuspruch einer Entschädigung. In der mündlichen Verhandlung wurde folgende Kurzbeschreibung des Bauvorhabens der Wasserversorgungsanlage B gegeben:

Der Bauentwurf für die "Sanierung der Gemeindewasserversorgung B" sehe für die Sicherstellung der Wasserversorgung der Ortschaft C den Bau eines Tiefbrunnens nordöstlich der Ortschaft D auf Parzelle 279/4 KG. P vor. Die Entnahmemenge aus dem Grundwasser solle entsprechend dem Projekt bei ca. 30 1/sec liegen. Die Verbindung vom Brunnen zum gleichfalls geplanten Hochbehälter, Nutzinhalt 400 m3, auf Parzelle 127 am C-berg KG. C, erfolge mit einer Rohrleitung, Durchmesser 200 mm. Der Ausbau sei so geplant, dass die derzeit bestehende Versorgung von C voll mitgenützt werde und in weiterer Folge vom Hochbehälter auch eine Versorgung von S-burger Ortsteilen möglich sei. Außerdem könnten in Zukunft vom Brunnen höher gelegene Gemeindegebiete über Druckerhöhungsanlagen versorgt werden. Zum Schutze des Brunnens werde vom Landesgeologen zufolge des nach der Probebohrung durchgeführten Pumpversuches ein Schutzgebietsvorschlag ausgearbeitet und das weitere Quellschutzgebiet abgegrenzt. Die genaue Abgrenzung des engeren Quellschutzgebietes werde erst nach Auswertung des Dauerpumpversuches im neuen Brunnen erfolgen.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde B führte in der Verhandlung unter anderem aus:

Da mit der Einbeziehung einiger Grundstücke in das weitere Brunnenschutzgebiet Härten verknüpft seien, lege er Wert darauf, dass nach Auswertung der Ergebnisse des Pumpversuches eine Überprüfung der Abmessung des Schutzgebietes vorgenommen werde, wobei das engere Brunnenschutzgebiet möglichst klein gehalten werden solle.

Am erstattete die Abteilung 15 - Geologie des Amtes der Kärntner Landesregierung durch ihren bereits erwähnten Geologen eine ergänzende Stellungnahme auf Grund einer Bitte des Bürgermeisters der Marktgemeinde B um Prüfung, ob eine Einbeziehung eines als gemischtes Baugebiet gewidmeten Flächenstreifens am Ortsrand von C in das vorgesehene weitere Brunnenschutzgebiet für den geplanten Tiefbrunnen aus geologischer Sicht unbedingt erforderlich sei. Auf Grund der zu erwartenden Höhe der zu leistenden Entschädigung sei die Gemeinde in ihren finanziellen Möglichkeiten überfordert und damit der gesamte Brunnenbau in Frage gestellt und die dringend notwendige Erweiterung der derzeitigen Wasserversorgungsanlage nicht möglich. Gehe man bei der Schutzgebietsbetrachtung nur von der für die Gemeinde notwendigen Höchstwassermenge von 30 1/sec aus und schließe eine wesentliche Erweiterung der Wassergewinnung in diesem Grundwasserfeld in Zukunft aus, erscheine eine Ausnahme "des gewünschten umgewidmeten Randstreifens" aus dem weiteren Brunnenschutzgebiet aus geologischer Sicht vertretbar. Es sei auf Grund der Versuchsbohrergebnisse und der derzeit bekannten Grundwasserströmung zu erwarten, dass bei der genannten Wassermenge dieser Streifen gerade nicht mehr in das Brunneneinzugsgebiet falle. Eine zukünftige, erweiterte Grundwasserentnahme sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Es werde jedoch vorgeschlagen, diesen Randstreifen keinesfalls gänzlich aus den Schutzvorkehrungen auszunehmen, sondern mit gewissen Auflagen im Bebauungsfall zu belegen. Es ergebe sich dann analog zu ähnlichen Fällen eine Schutzzone I - engeres Brunnenschutzgebiet - eine Schutzzone II - weiteres Brunnenschutzgebiet - und eine Schutzzone III - erweitertes Brunnenschutzgebiet.

Der Landeshauptmann von Kärnten ordnete mit Verfügung vom , Zl. 8Wa-251/2/77, unter Bezugnahme auf die Verhandlungsniederschrift vom , bei welcher verschiedene Anträge auf Änderung der Schutzgebietsgrenzen bzw. auf Zuerkennung von Entschädigungen gestellt worden seien, und darauf, dass der Landesgeologe die Grenzen des Schutzgebietes unter diesem Gesichtspunkt einer Überprüfung unterzogen und einen etwas geänderten Vorschlag ausgearbeitet habe, gemäß §§ 10, 34, 99 Abs. 1 lit. c und d und § 107 WRG 1959 sowie gemäß §§ 40 ff AVG 1950 eine mündliche Verhandlung für den an, und verwies darauf, dass die Pläne zur Einsicht beim Gemeindeamt B in C erliegen. Zu dieser Verhandlung wurden von der Behörde außer der Marktgemeinde B und dem Amtssachverständigen für Geologie nur noch als von der Schutzzone III betroffene Besitzer Peter K. sen. Klaus P. und Hilda E. verständigt, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Nach dem Inhalt der über die Verhandlung vom aufgenommenen Niederschrift waren außer dem Verhandlungsleiter nur die geladenen Personen erschienen, vom Sachverständigen für Geologie wurden keine Ausführungen mehr gemacht.

Mit Bescheid vom bewilligte hierauf der Landeshauptmann von Kärnten gemäß §§ 10, 99 Abs. 1 lit. c und d, 111 WRG 1959 auf Grund der Ergebnisse der am und durchgeführten örtlichen Wasserrechtsverhandlungen der Marktgemeinde B die Wasserversorgungsanlage C durch den Bau eines Tiefbrunnens auf der Parzelle 279/4 KG. P zur Entnahme von 30 1/sec Wasser aus diesem Brunnen, die Errichtung eines 400 m3 fassenden Hochbehälters sowie des entsprechenden Leitungsnetzes auf Grund des hiemit genehmigten Projektes der Firma N vom . Nach der Beschreibung des Vorhabens, der Wiedergabe von Bedingungen und Auflagen, der Einräumung einer Frist für die Ausführung der Wasserversorgungsanlage gemäß § 112 WRG 1959, der Einräumung von Dienstbarkeiten, wurden in diesem Bescheid zum Schutze der Brunnenanlage gegen Verunreinigung sowie gegen eine Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens gemäß § 34 WRG 1959 1. ein engeres, in seinen Abmessungen im Bescheid selbst bezeichnetes, Brunnenschutzgebiet, 2. ein weiteres Brunnenschutzgebiet (Schutzzone II, im Lageplan schwarz umrandet eingezeichnet), und 3. ein erweitertes Brunnenschutzgebiet (Schutzzone III, im Lageplan durch eine schwarze Umrandung und die Ziffer III kenntlich gemacht) bestimmt und folgende Anordnungen getroffen:

1. Für die Schutzzone II gilt Bauverbot, verboten ist gleichfalls die Errichtung von Sand- und Schottergruben, Steinbrüchen, Mülldeponien, sowie die Errichtung von Campingplätzen. Auch jede Mineralöllagerung ist unzulässig.

2. Schutzzone III:

In dieser ist die Errichtung von Sand- und Schottergruben, Steinbrüchen, Mülldeponien, sowie die Errichtung von Campingplätzen verboten. Die Errichtung von Bauten ist zulässig, wenn durch die Herstellung einer Kanalisation und die Ausleitung der anfallenden Abwässer dafür gesorgt wird, dass eine Versickerung in diesen Bereichen ausgeschlossen wird. Gleiches gilt auch für die auf befestigten Flächen (Straßen, Parkplätzen) anfallenden Tagwässer. Wassergefährdende Substanzen (z.B. Mineralölprodukte) dürfen nur in den dem häuslichen Bedarf entsprechenden Mengen gelagert werden.

Schließlich wurden unter anderem die Forderung der Beschwerdeführerin, ihre Grundstücke aus dem weiteren Schutzgebiet auszunehmen, und der Beschwerdeführerin im Falle der Einbeziehung eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen, gemäß §§ 34, 117 und 118 WRG 1959 abgewiesen.

Begründend führte der Landeshauptmann von Kärnten in diesem Bescheid, soweit er sich auf die Errichtung eines weiteren und eines erweiterten Brunnenschutzgebietes sowie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin bezieht, aus, bei den Wasserrechtsverhandlungen vom und seien gegen die Errichtung der Brunnenanlage selbst keine Einwände erhoben worden, jedoch gegen die Bestimmung des weiteren und des erweiterten Schutzgebietes. Vom Landesgeologen seien diese Einwände sodann einer fachlichen Prüfung unterzogen "und als deren Vorschlag die Einrichtung der so genannten Schutzzone III gemacht" worden, die zwar kein Bauverbot vorsehe, jedoch die Errichtung von Bauten an qualifizierte Bedingungen hinsichtlich der Abwasserbeseitigung knüpfe. Die Entschädigungsforderungen der Grundeigentümer, deren Grundstücke in der Schutzzone II gelegen seien, seien nicht berechtigt, weil sich durch Einschau in den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde B herausgestellt habe, dass alle diese Grundflächen der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet seien und auch in der Vergangenheit ausschließlich in dieser Weise bearbeitet und genutzt worden seien. Diese landwirtschaftliche Nutzung erfahre durch die Einrichtung des weiteren Schutzgebietes keine Änderung. Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 sei vom Wasserberechtigten derjenige durch die Einrichtung eines Schutzgebietes betroffene Grundeigentümer zu entschädigen, der seine Grundstücke nicht mehr in der bisherigen Weise nutzen könne, wie ihm dies auf Grund der bestehenden Gesetze zugestanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung mit der Begründung, die ihr gehörigen Grundstücke Nr. 579 und 580 der KG. C I seien in das weitere Brunnenschutzgebiet - Schutzzone II - einbezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits bei der durchgeführten Verhandlung gegen diese Einbeziehung ausgesprochen. Trotz ihrer Einwendungen sei jedoch weder eine Entschädigung für die genannten Grundstücke festgesetzt noch eine Änderung der Begrenzung des Brunnenschutzgebietes in der Art vorgenommen worden, dass ihre Grundstücke aus der Zone II in die Zone III übergeführt werden. Auf Grund ihrer mündlichen Anfrage anlässlich der Verhandlung, ob irgendwelche Gründe gegen eine Herausnahme ihrer Grundstücke sprächen, habe der amtliche Sachverständige keine erschöpfende Antwort gegeben und lediglich anführen können, dass in diesem Gebietsteil keine genaue Überprüfung vorgenommen worden sei. Da nach Ansicht der Beschwerdeführerin das bisher durchgeführte Verfahren mangelhaft sei und es noch weiterer Überprüfungen bedürfe, beantrage sie eine genaue sachverständige Prüfung im Bereich ihrer Grundstücke sowie die Vornahme einer Verhandlung an Ort und Stelle. Schließlich sei zu prüfen, ob nicht die Herausnahme ihrer Grundstücke aus der Schutzzone II und die Überführung in die Schutzzone III durchzuführen sei, da unmittelbar angrenzend an ihre Grundstücke bereits Gebäude stünden und nach Wissen der Beschwerdeführerin sogar ein Teil eines bestehenden Objektes bereits in die Schutzzone II laut Lageplan zum Bescheid hineinreiche. Die Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Belassung ihres Grundstückes in der Zone II erscheine gerechtfertigt, da die Grundstücke zwar derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, eine Nutzung als Bauland jedoch jederzeit möglich sei, was die Nähe der bereits bestehenden Gebäude eindeutig beweise. Allein die Tatsache, dass eine Umwidmung in Bauland noch nicht stattgefunden habe, rechtfertige nicht die Ablehnung einer Entschädigung.

In einer im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Stellungnahme der Abteilung 15 - Geologie des Amtes der Kärntner Landesregierung (LOBR Dr. H) vom , Zl. Bau15- 2/219/77, heißt es unter anderem: "In meiner geologischen Stellungnahme zur geplanten Tiefbrunnenanlage vom 1976 09 09, Zl. Bau15-2/105/76, wird aber mehrmals darauf verwiesen, dass die vorgeschlagenen Umfangsgrenzen des erweiterten Brunnenschutzgebietes nicht nur auf den derzeitigen Brunnenstandort, sondern auch auf eine eventuelle zukünftige Nutzungserweiterung durch einen zusätzlichen Brunnen Rücksicht nehmen . ... Bereits in meiner geologischen Stellungnahme, Bau15- 2/105/76, wie auch anlässlich der Wasserrechtsverhandlung vom , Zl. 8Wa-1032/8/ 1976, habe ich darauf verwiesen, dass eventuelle Modifikationen in den Randbereichen des Schutzgebietsvorschlages nach Vorliegen der Ergebnisse des Leistungspumpversuches des geplanten Tiefbrunnens durchgeführt werden sollten. Im Zuge dieses Pumpversuches muss auch Form und Ausdehnung der Maximalabsenkung ermittelt werden, sodass dann ausreichende Informationen über die tatsächlichen Einflussgebiete des Brunnens zur Verfügung stehen."

Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 mit der wesentlichen Begründung "keine" (richtig: nicht) Folge, die Beschwerdeführerin habe sich, wie auch andere Berufungswerber, darauf beschränkt, die Ausscheidung ihrer Parzellen aus dem Schutzgebiet zu fordern und wesentliche unbillige Härten, wirtschaftliche Erschwernisse oder zu geringe Entschädigung als Argumente anzugeben, ohne den die Notwendigkeit der Einbeziehung ihrer Grundflächen unterstreichenden, durchaus überzeugenden und schlüssigen Amtsgutachten mit einem, fachliche Beweiskraft besitzenden Gegengutachten entgegenzutreten. In den nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 zu beurteilenden Entschädigungsfragen müsse sich die Berufungsbehörde der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides vor allem in der Richtung anschließen, dass für die Wasserrechtsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung maßgebend ins Gewicht falle und Überlegungen der etwa erst in Zukunft denkmöglichen zusätzlichen Nutzungen, insbesondere im Sinne späterer Baulandumwidmung schon rein begrifflich von vornherein außer Betracht zu bleiben haben.

Gegen diesen Bescheid, soweit mit diesem der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben wurde, richtet sich deren Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in dem Recht darauf verletzt, dass ihre Grundstücke in das Brunnenschutzgebiet nicht einbezogen werden, sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und in dieser beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlage zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.

Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 werden erlassen, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist und sie des Schutzes gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit bedarf. Die Anordnungen dürfen daher das zur Erreichung des Schutzzweckes erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.

Gemäß § 35 WRG 1959 können zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des § 34 WRG 1959 erlassen werden.

Auf § 35 WRG 1959 haben sich die Behörden beider Instanzen nicht berufen.

Die Beschwerdeführerin vermeint, hinsichtlich der Einbeziehung ihrer Grundstücke in das weitere Brunnenschutzgebiet lägen keine konkreten Untersuchungsergebnisse vor. Das eingeholte Gutachten begründe nur die Breitenausdehnung einerseits mit dem zu erwartenden Ausgreifen des Brunnenabsenktrichters sowie aber auch mit der Notwendigkeit, auch für zukünftige vergrößerte Entnahmen ausreichend Spielraum zu besitzen. Das geologische Gutachten führe selbst aus, dass in den Randbereichen des Brunnenschutzgebietes, und in einem solchen befänden sich die Grundstücke der Beschwerdeführerin, erst Untersuchungen nach Fertigstellung des Brunnens und Abschluss eines Leistungspumpversuches vorgenommen werden müssten, um konkrete Aussagen treffen zu können. Aus den Verfahrensakten sei ersichtlich, dass solche konkreten Untersuchungen unterblieben seien. Durch die Unterlassung der entsprechenden Untersuchungen (Migrationsgeschwindigkeit, Fließrichtung, äußere Begrenzung des Absenktrichters etc.) vor Festlegung des Brunnenschutzgebietes sei die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt worden. Bei Vornahme dieser Untersuchungen hätte sich herausgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Brunnenschutzgebiet nicht vorlägen.

Demgegenüber vermeint die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, die Festlegung des umstrittenen Schutzgebietes beruhe auf durchaus überzeugenden und schlüssigen amtlichen Gutachten, denen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht etwa mit einem Beweiskraft besitzenden Gegengutachten entgegengetreten sei, sondern lediglich mit bloßen eigenen Behauptungen. Der mit der gutachtlichen Beurteilung betraute Kärntner Landesgeologe habe sich mit allen gegen die Bestimmung der Schutzgebiete vorgebrachten Einwänden jeweils im konkreten Fall befasst und auseinander gesetzt. Es seien demgemäß nur diejenigen Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen worden, bei denen damit gerechnet werden müsse, dass sie im Einströmbereich dieses Brunnens gelegen seien. Dazu gehörten auch die Grundstücke der Beschwerdeführerin.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde kann nicht beigepflichtet werden.

Gemäß § 37 AVG 1950 ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 39 Abs. 1 AVG 1950 sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Als solche kommen hier insbesondere die §§ 107 und 108 Abs. 6 WRG 1959 in Betracht. Gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 ist das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Gesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 kann eine Partei, die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt geworden ist (§ 41 Abs. 2 AVG 1950), ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Gemäß § 108 Abs. 6 WRG 1959 ist einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten, bei denen auch Fragen der Hygiene zu beurteilen sind, ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Die Verwaltungsvorschriften über die Erlassung von Anordnungen im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 enthalten keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Die Behörde hatte daher das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 von Amts wegen zu klären. Dies traf insbesondere für die Erstreckung des Brunnenschutzgebietes auf Grundstücke zu, deren Eigentümer, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hatten. Da die Tatsachen, die die Notwendigkeit der Erstreckung des Brunnenschutzgebietes auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin begründen können, nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG 1950 als offenkundig anzusehen sind, bedurften sie eines Beweises. Als solchen Beweis erachteten die Behörden beider Instanzen die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Geologie des Amtes der Kärntner Landesregierung.

Einem Sachverständigen obliegt es, auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über Sachverhaltselemente abzugeben. Der Sachverständige hat sein Gutachten zu begründen. Das Gutachten hat die Behörde auf seine Schlüssigkeit, das heißt daraufhin zu überprüfen, ob es den Gesetzen des richtigen, zur Erkenntnis der Wahrheit führenden Denkens, aber auch, ob es dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung und Erkenntnisse entspricht. Die Behörde wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes nicht gerecht, wenn sie ihrer Entscheidung eine Sachverständigenäußerung zu Grunde legt, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet.

Aus welchen Gründen das Brunnenschutzgebiet so bemessen sein müsse, dass es auch die Parzellen Nr. 579 und 580 der KG. C I umfasse, ist aber, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, den Stellungnahmen des Landesgeologen beim Amt der Kärntner Landesregierung nicht zu entnehmen. Dieser hat vielmehr, wie sich aus der Wiedergabe des Sachverhaltes in diesem Erkenntnis entnehmen lässt, noch in seiner Stellungnahme vom während des Berufungsverfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz abgegebenen Stellungnahmen bei den vorgeschlagenen Umfangsgrenzen des erweiterten Brunnenschutzgebietes nicht nur auf den derzeitigen Brunnenstandort, sondern auch auf eine eventuelle zukünftige Nutzungserweiterung durch einen zusätzlichen Brunnen Rücksicht genommen haben und dass eventuelle Modifikationen in den Randbereichen des Schutzgebietsvorschlages dem Vorliegen der Ergebnisse des Leistungspumpversuches des geplanten Tiefbrunnens vorbehalten worden seien. Im Zuge dieses Pumpversuches müsse auch Form und Ausdehnung der Maximalabsenkung ermittelt werden, sodass dann ausreichende Informationen über die tatsächlichen Einflussgebiete des Brunnens zur Verfügung stünden. Aus dieser im Zuge des Berufungsverfahrens abgegebenen Erläuterung zu dem erstatteten Gutachten ist ersichtlich, dass diejenigen Untersuchungen, die der Sachverständige selbst für erforderlich hielt, um einen endgültigen Schutzgebietsvorschlag zu machen, noch gar nicht angestellt worden sind. Schon aus diesem Grund durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die in erster Instanz eingeholten Stellungnahmen des Sachverständigen für Geologie bereits eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage darstellten, ob die Grundstücke der Beschwerdeführerin, die nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beschwerdeführerin in einem Randbereich liegen, in das Brunnenschutzgebiet einzubeziehen sind oder nicht.

Dazu kommt, dass die geologische Stellungnahme vom , in der das weitere Brunnenschutzgebiet vom Sachverständigen so vorgeschlagen worden war, dass es sich auch auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin erstreckte, wie aus Seite 2, dritter Absatz, der Stellungnahme und dem ersten Absatz der Verfügung des Landeshauptmannes von Kärnten vom ersichtlich, für eine Wasserversorgungsanlage erstattet wurde, bei der der Tiefbrunnen auf dem Grundstück Nr. 593/2 der KG. B (richtig wohl: C; vgl. die Verfügung des Landeshauptmannes von Kärnten vom über die Anordnung der mündlichen Verhandlung auf den ) zu liegen kommen sollte. Nur von diesem Gutachten war auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ladung zur Verhandlung vom verständigt worden. Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vom findet sich in der allerdings nicht vom Sachverständigen stammenden Kurzbeschreibung des Bauvorhabens ein Hinweis darauf, dass der Bauentwurf für die ''Sanierung der Gemeindewasserversorgung B", verfasst von N am , den Bau eines Tiefbrunnens nordöstlich der Ortschaft D auf Parzelle 279/4, KG. P, vorsehe. Dass sich das Gutachten des Landesgeologen vom hinsichtlich des Umfanges des vorgeschlagenen Brunnenschutzgebietes auch auf ein solches Projekt erstrecke, ist dessen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom nicht zu entnehmen.

Zu der auf den anberaumten mündlichen Verhandlung, der die Stellungnahme des Landesgeologen vom über die Errichtung von drei Schutzzonen zu Grunde gelegt wurde, in der allerdings ebenfalls keine Begründung gegeben wurde, warum die Erstreckung des Brunnenschutzgebietes auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Einbeziehung in die Schutzzone II notwendig sein sollte, wurde die Beschwerdeführerin nicht geladen und auch von dieser Stellungnahme nicht verständigt. Sie erfuhr hievon erst durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom und war daher jedenfalls berechtigt, in der Berufung die Unzulänglichkeit dieser Stellungnahme geltend zu machen.

Der Schutz von Wasserversorgungsanlagen, die auch der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung einer Gemeinde dienen, gegen Verunreinigung berührt auch Fragen der Hygiene, sodass gemäß § 108 Abs. 6 WRG 1959 von der Behörde ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen gewesen wäre, was nach der Aktenlage nicht geschehen ist.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde fehlte es daher im Verfahren an Sachverständigengutachten, deren auf Grund der Denkgesetze und des Standes der wissenschaftlichen Forschung und Erkenntnisse überprüfbare Begründung die Beantwortung der Frage erlaubt hätte, ob die Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführerin in das Schutzgebiet überhaupt, oder in dessen Zone II oder III zum Schutze der bewilligten Wasserversorgungsanlage vor den in § 34 WRG 1959 genannten Gefahren notwendig ist. Die Beschwerdeführerin war daher im Berufungsverfahren weder in der Lage noch verpflichtet, einem überzeugenden und schlüssigen amtlichen Gutachten mit einem Beweiskraft besitzenden Gegengutachten entgegenzutreten, weil ein solches fehlte.

Die belangte Behörde ließ damit Verstöße gegen Verfahrensvorschriften unbeachtet, bei deren Wahrnehmung sie zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können; sie beachtete aber auch nicht, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt ist. Dadurch belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, was zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 führen musste.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §108;
WRG 1959 §34 Abs1;
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003102.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59198