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VwGH 26.02.1958, 3096/55

VwGH 26.02.1958, 3096/55

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird eine offene Handelsgesellschaft in eine aus denselben Gesellschaften bestehende GmbH ungewandelt, dann ist von der Übertragung der seinerzeit der offenen Handelsgesellschaft gehörenden Liegenschaften an die GmbH Grunderwerbsteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage dieser Steuer ist nicht der Einheitswert der Grundstücke, sondern der verhältnismäßig auf die Grundstücke entfallende Teil der gewährten Gesellschaftsrechte zuzüglich der übernommenen Schulden und Lasten.
Norm
RS 2
Begünstigungsvorschriften sind nicht ausdehnend auszulegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1786 F/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1955003096.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-59193