VwGH 26.02.1958, 3096/55
VwGH 26.02.1958, 3096/55
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Wird eine offene Handelsgesellschaft in eine aus denselben Gesellschaften bestehende GmbH ungewandelt, dann ist von der Übertragung der seinerzeit der offenen Handelsgesellschaft gehörenden Liegenschaften an die GmbH Grunderwerbsteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage dieser Steuer ist nicht der Einheitswert der Grundstücke, sondern der verhältnismäßig auf die Grundstücke entfallende Teil der gewährten Gesellschaftsrechte zuzüglich der übernommenen Schulden und Lasten. |
Norm | |
RS 2 | Begünstigungsvorschriften sind nicht ausdehnend auszulegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1786 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1955003096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-59193