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VwGH 24.11.1981, 3090/80

VwGH 24.11.1981, 3090/80

Rechtssätze


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Normen
IESG §1 Abs2 idF vor 1980/580;
IESG §3 Abs1 idF vor 1980/580;
RS 1
Durch eine (wenn auch terminwidrige) Kündigung wird das Dienstverhältnis keinesfalls vor Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst.
Normen
IESG §1 Abs2 idF vor 1980/580;
IESG §3 Abs1 idF vor 1980/580;
RS 2
Der Gehaltsanspruch für einen Monat entsteht (i.S. des § 3 Abs 1 IESG) nicht vor Beginn dieses Monats; die Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung entstehen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses.
Normen
AngG §16;
IESG §1 Abs2 idF vor 1980/580;
IESG §3 Abs1 idF vor 1980/580;
RS 3
Ob ein Anspruch auf eine "Periodische Remuneration" oder eine andere "besondere Entlohnung" im Sinne des § 16 AngG besteht, wann dieser Anspruch entsteht und fällig wird, kann nicht aus § 16 AngG abgeleitet werden, sondern wird von dieser Bestimmung vorausgesetzt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-59188