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VwGH 13.05.1982, 3081/79

VwGH 13.05.1982, 3081/79

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Ausfuhrbescheinigung dient grundsätzlich nur dem Nachweis der Versendung der Ware in das Ausland. Bestätigt das Grenzzollamt die Ausfuhrbescheinigung auf einem Formular U 34, das nicht alle vorgesehenen Angaben enthält, macht diese Ausfuhrbescheinigung dennoch Beweis für die erfolgte Versendung der Ware in das Ausland.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5688 F/1982;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1979003081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-59180