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VwGH 21.10.1980, 3068/80

VwGH 21.10.1980, 3068/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
WRG 1959 §29 Abs3;
RS 1
Dem bisher Berechtigten steht ein Anspruch (auf Überlassung) gem § 29 Abs 3 WRG auch dann nicht zu, wenn er ein "effektives wirtschaftliches Interesse an der gänzlichen oder teilweisen Erhaltung der Anlage nachweisbar" macht und er zusätzlich noch Grundeigentümer ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der H-Gesellschaft mbH in F, vertreten durch Dr. Richard Kaan und Dr. Franz Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.569/01-I 4/80, betreffend einen Überlassungsantrag gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1) D-OHG in W, 2) WK in Ü, 3) MK in Ü, 4) Verein X in W, und 5) NW in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde ist im Zusammenhang mit der vorgelegten Ablichtung einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom stellte der Landeshauptmann von Steiermark fest, daß das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung unter Postzahl nn eingetragene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 als erloschen anzusehen ist. In einem wurde vom Landeshauptmann von Steiermark die beschwerdeführende Partei als bisher Berechtigter verhalten, bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Diese Vorkehrungen wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgenommen, sondern von ihr am beim Landeshauptmann von Steiermark beantragt, ihr vorhandene Wasserbauten (alte Anlagenteile im Bereiche des B-baches und sodann in der Folge des Betonkanales) ohne Entgelt gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu überlassen, weil die Erhaltung heimischer Energieanlagen im öffentlichen Interesse, aber auch im Interesse der beschwerdeführenden Partei liege, und die beschwerdeführende Partei beabsichtige, die unter Wasserbuchpostzahl nn eingetragene Stufe zu regenerieren. Mit Eingabe vom sprach sich die erstmitbeteiligte Partei gegen diesen Antrag der beschwerdeführenden Partei aus und wendete ein, daß nicht die beschwerdeführende Partei, sondern die erstmitbeteiligte Partei Rechtsnachfolgerin der G-Gesellschaft m.b.H., der ehemaligen Inhaberin der Wasserkraftanlage sei, und im übrigen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 WRG 1959 nicht vorlägen. Die beschwerdeführende Partei teilte mit Schreiben vom dem Landeshauptmann von Steiermark mit, daß die Grundstücke, auf welchen sich die für sie erforderlichen Anlagenteile befänden, mit Kaufvertrag vom an den Fünftmitbeteiligten verkauft worden seien. Dieser wiederholte gegenüber der Behörde in einer Stellungnahme vom die von der erstmitbeteiligten Partei am abgegebenen Erklärungen.

Der Landeshauptmann von Steiermark wies mit Bescheid vom den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Überlassung der vorhandenen Wasserbauten ohne Entgelt als unbegründet ab. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Dieser gab die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid mit der Begründung nicht Folge, die beschwerdeführende Partei gehöre als bisher Wasserberechtigter nicht zu dem Kreis von Beteiligten, die im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 befugt seien, Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig sei, ohne Entgelt zu verlangen.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf unentgeltliche Überlassung von Wasserbauten gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 sowie in ihren Verfahrensrechten verletzt und beantragt die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde hat gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 bei Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. In dem in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde gemäß § 29 Abs. 2 WRG 1959 schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls, die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben. Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten vondenbisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei haben jene Körperschaften den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen haben.

Die Vorschriften des 3. Absatzes des § 29 WRG 1959 stehen in engem Zusammenhang mit den Vorschriften der Abs. 1 und 2. Geregelt ist in diesem Absatz der Fall, daß trotz Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes die Wasserbenutzungsanlage nicht beseitigt werden kann, weil dem öffentliche Interessen oder Interessen anderer Wasserberechtigter oder der Anlieger entgegenstehen. Wenn in einem solchen Fall die Wasserrechtsbehörde die Erhaltung der ganzen oder einzelner Teile der Anlage vorschreibt, dann ist dies nur möglich, wenn vorher festgestellt wird, wer zur weiteren Erhaltung dieser Anlage verpflichtet ist. Die Erhaltung der Anlage durch einen anderen als den bisherigen Eigentümer ist aber nur dann möglich, wenn das Eigentum an dieser Anlage auf den neuen Erhaltungspflichtigen übergeht (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Seite 145).

Zu diesem Zweck begründet § 29 Abs. 3 WRG 1959 einen Anspruch der dort erwähnten Gebietskörperschaften oder der Beteiligten gegenüber dem bisher Berechtigten auf Überlassung der vorhandenen Wasserbauten. Daraus folgt, daß dieser Anspruch dem bisher Berechtigten (bisher Wasserberechtigten) nicht zusteht, da ihm vom Gesetz die Stellung des Überlassungspflichtigen, gegen den sich der Anspruch richtet, zugewiesen ist.

Die beschwerdeführende Partei zieht die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, daß die beschwerdeführende Partei selbst als bisher Berechtigter (bisher Wasserberechtigter) im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, nicht in Zweifel. Es bieten sich nach dem Beschwerdeinhalt keine Anhaltspunkte dafür, daß die beschwerdeführende Partei eine Rechtsverletzung darin erblicke, daß die belangte Behörde etwa insofern den Sachverhalt nicht auf Grund eines mängelfreien Verfahrens ermittelt hätte. Die beschwerdeführende Partei meint lediglich, ein Anspruch gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 stünde dem bisher Berechtigten dann zu, wenn er ein "effektives wirtschaftliches Interesse an der gänzlichen oder teilweisen Erhaltung der Anlage nachweisbar" mache, insbesondere dann, wenn er zusätzlich noch Grundeigentümer sei.

Diese Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei ist mit der oben angeführten Rechtslage nicht vereinbar. Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie nicht von dieser Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Aus der geschilderten Rechtslage folgt, daß der belangten Behörde daraus, daß sie vor Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Abweisung des Überlassungsantrages die Prüfung der Fragen unterlassen hatte, ob durch die Überlassung ein Vermögensentzug erfolge und inwieweit auf seiten der beschwerdeführenden Partei ein Interesse an der Erhaltung der Anlage gegeben sei, der Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, nicht gemacht werden kann.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
WRG 1959 §29 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980003068.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-59171