VwGH 04.10.1957, 3067/54
VwGH 04.10.1957, 3067/54
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Tierdressur ist weder eine künstlerische noch eine unterrichtende Tätigkeit. Ihre selbständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Ausübung ist, wenn sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, als gewerbliches Unternehmen zu werten. * E , 3067/54 #1 VwSlg 1706 F/1957 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1706 F/1957; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1954003067.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-59170