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VwGH 04.10.1957, 3067/54

VwGH 04.10.1957, 3067/54

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Tierdressur ist weder eine künstlerische noch eine unterrichtende Tätigkeit. Ihre selbständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Ausübung ist, wenn sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, als gewerbliches Unternehmen zu werten.

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E , 3067/54 #1 VwSlg 1706 F/1957

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1706 F/1957;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1954003067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59170