VwGH 17.01.1958, 3038/55
VwGH 17.01.1958, 3038/55
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Auslagen für die Wiederbeschaffung von Einrichtungsgegenständen und Gebrauchsgegenständen können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der seinerzeitge Verlust der entsprechenden Vermögensstücke den Steuerpflichtigen im Ausland getroffen hat und der Steuerpflichtige weder zu dieser Zeit noch früher einmal österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder seinen Wohnsitz in Österreich gehabt hat. |
Normen | |
RS 2 | Dem § 33 EStG 1953 liegt der Gedanke zugrunde, daß die inländischen Steuerpflichtigen eine Gemeinschaft bilden, die in Ausnahmefällen eine außergewöhnliche Belastung, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt, insoweit auf sich nimmt, daß sie für den Steuerausfall aufkommt, der durch die einem einzelnen Steuerpflichtigen im Rahmen des § 33 EStG 1953 gewährte Steuerermäßigung entsteht. Einer solchen Gemeinschaft gehört eine Person, die sich ständig im Ausland aufhält, in der Regel nicht an. Diesem Gedanken hat auch das Einkommensteuergesetz selbst Ausdruck gegeben, indem es die beschränkt steuerpflichtigen Personen von der Geltendmachung der Begünstigung des § 33 EStG 1953 ausschließt. Erst wenn eine Person in die Gemeinschaft inländischer Steuerpflichtiger eintritt, ist eine Beurteilung möglich, ob eine sie treffende Belastung als außergewöhnlich iSd § 33 EStG 1953 angesehen werden kann. Dabei müssen aber Ereignisse, die vor dem Eintritt in diese Gemeinschaft liegen, außer Betracht bleiben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 1761 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1955003038.X02 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-59154