VwGH 14.01.1981, 3033/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §10 Abs3; WRG 1959 §137 Abs1; WRG 1959 §32 Abs2 litc; |
RS 1 | Das Gesetz kennt keine Verpflichtung des Grundeigentümers. Übertretungen der aus § 10 Abs 2 bzw § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 ersichtlichen Verbote auf seinem Grundstück hintanzuhalten. |
Normen | VStG §19 Abs2 letzer Satz; VStG §19; |
RS 2 | Verschweigt der Beschuldigte Angaben über seine Vermögensverhältnisse, so folgt daraus NICHT, dass die Behörde bei der Strafbemessung auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Rücksicht zu nehmen brauche - letztlich hat eine Einschätzung zu erfolgen, wobei es der Beschuldigte in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben hat, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten. |
Normen | VStG §19 Abs2 letzer Satz; VStG §19; |
RS 3 | Vermerk, dass die Verpflichtung des in der Missachtung einer Bewilligungspflicht gelegenen Unrechts eine Vergrößerung dadurch nicht erfährt, dass die Vorlage von Unterlagen zur Ausstattung eines Bewilligungsantrages durch längere und nicht nur durch kürzere Zeit unterbleibt. Dieser Umstand darf im Verschulden nicht als erschwerend berechnet werden. |
Normen | VStG §19 Abs2 letzer Satz; VStG §19; |
RS 4 | Aus der Formulierung in den Erschwerungsgründen... "der Beschuldigte war seit mehr als einem Jahr Nicht IN DER LAGE die erforderlichen Unterlagen beizufügen"..... kann nicht erkannt werden, aus welchem Grund ein derartiges nicht vorwerfbares Verhalten das Verschulden des Beschuldigten vergrößern sollte, da ja damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass es dem Beschuldigten nicht möglich war die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des JA in B, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek und Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwälte in Wien I, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1- 7116/1, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle 1969, BGBl. Nr. 207 (WRG 1959), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als strafrechtlich Verantwortlicher am im Rahmen seines durch seine Lage näher bestimmten Betriebes ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Genehmigung 1) eine Grundwasserentnahme und 2) eine Abwasserversickerung vorgenommen zu haben und dadurch Übertretungen zu 1) nach § 10 in Verbindung mit § 137 WRG 1959, zu 2) nach § 32 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 137 WRG 1959 begangen zu haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängte deshalb in diesem Straferkenntnis über den Beschwerdeführer je Übertretung eine Geldstrafe von S 10.000,--, zusammen daher von S 20.000,--, bestimmte die Ersatzarreststrafe je Übertretung mit 7 Tagen und trug dem Beschwerdeführer den Ersatz der mit S 1.000,-- je Übertretung bestimmten Kosten des Strafverfahrens auf. In der Begründung dieses Straferkenntnisses ging die Bezirksverwaltungsbehörde von der ihr wesentlich erscheinenden Feststellung aus, am Tag der Tat seien im erwähnten Betrieb des Beschwerdeführers bereits Reparaturen an Lastkraftwagen durchgeführt worden, zu diesem Zeitpunkt sei bereits Grundwasser gefördert und seien Abwässer versickert worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die offizielle Inbetriebnahme erfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt, bezeichnete die Behörde erster Instanz demgegenüber nicht für stichhältig. Unbestritten sei, so meinte die Bezirksverwaltungsbehörde, daß sowohl für die Grundwasserentnahme wie auch für die Versickerung der Wässer im Betrieb des Beschwerdeführers Genehmigungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bestehe. Auf diese Rechtslage sei der Beschwerdeführer mehrfach, so auch im Bescheid über die Genehmigung der Betriebsanlagen in gewerbepolizeilicher Hinsicht vom hingewiesen worden. Die planlichen Unterlagen zu seinem Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung habe der Beschwerdeführer bisher trotz Aufforderung nicht beigebracht. Die verhängte Strafe sei dem Verschulden angemessen, wobei insbesondere als erschwerend anzunehmen sei, daß der Beschwerdeführer über mehr als ein Jahr nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Planunterlagen beizubringen und, daß durch den Betrieb der Abwasseranlage eine Beeinträchtigung der benachbarten Tiefbrunnenanlage eines namentlich erwähnten landwirtschaftlichen Anwesens nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe durch seine Vorgangsweise eine besondere Sorgfaltslosigkeit an den Tag gelegt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung, in der er das Straferkenntnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als verfehlt bezeichnete; er habe dargetan, daß seine "Firma" zur Tatzeit dort nicht betrieben worden sei, sodaß allfällige Tätigkeiten anderer Personen nicht zu seinen Lasten gehen könnten. Es werde weder Grundwasser entnommen noch werden Reparaturen durchgeführt oder Betriebswasser versickert. Auf die Urgenz der Bezirksverwaltungsbehörde hin habe der Beschwerdeführer ein namentlich bezeichnetes Unternehmen mit der technischen Besorgung der Pläne für Wasserversorgung und Entsorgung betraut, diesbezüglich sei ein Zivilingenieur von der Behörde bestimmt worden. Infolge rechtzeitiger Delegierung des Auftrages sei der Beschwerdeführer nicht mehr verantwortlich. Zugunsten des früheren Grundstückseigentümers bestünde eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde für Wasserentnahme und Versickerung. Die Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens seien überhöht, da, wenn überhaupt, nur ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliege. Der Beschwerdeführer beantragte daher, das Strafverfahren einzustellen, allenfalls, ihm nur einen Verweis zu erteilen.
Die belangte Behörde wies mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid diese Berufung ab und trug dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens von S 2.000,--, insgesamt daher einen Kostenbeitrag von S 4.000,--, auf. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund des Berichtes des Kulturbauamtes werde die Verwirklichung des Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen als erwiesen angenommen. Irrelevant sei, so meinte die Berufungsbehörde, ob die Reparaturarbeiten vor Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebes erfolgt seien, rechtlich relevant sei es hingegen, daß die Grundwasserentnahme und die Versickerung vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers, für das der Beschwerdeführer verantwortlich sei, durchgeführt worden seien. Dadurch, daß der Beschwerdeführer mittlerweile eine Firma mit der Projekterstellung beauftragt habe, werde die Tatsache, daß vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, für das er verantwortlich sei, Grundwasser entnommen wurde bzw. Abwässer versickert wurden, nicht aus der Welt geschafft. Auch dem früheren Eigentümer des Grundstückes sei keine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser und zur Versickerung von Abwässern, sondern lediglich die baupolizeiliche und gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Schotteraufbereitungsanlage, zum Abbau eines Steinbruches und zur Errichtung einer Halle zur Erzeugung von Betonwaren erteilt worden. Die Höhe der verhängten Strafe erscheine dem Verschulden angemessen. Eine Milderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers könne nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer Angaben über seine Vermögensverhältnisse verweigert habe.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und wegen dieser nicht bestraft zu werden. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die belangte Behörde sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die von ihr getroffenen Feststellungen dazu ausreichten, die Verwirklichung der Tatbestände jener Verwaltungsübertretungen anzunehmen, die dem Beschwerdeführer angelastet worden sei.
Demgegenüber meint die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe erstmals in der Beschwerde vorgebracht, daß es die Behörde zu prüfen unterlassen habe, ob die festgestellte Abwässerversickerung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte. Diesem Einwand der belangten Behörde ist einerseits entgegenzuhalten, daß es Aufgabe der Verwaltungsstrafbehörden ist, von Amts wegen sämtliche für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, andererseits aber, daß es auch unzutreffend ist, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren es unterlassen habe, vorzubringen, daß er gegen Bewilligungspflichten nicht verstoßen habe. Bereits in seiner schriftlichen Verantwortung vom hatte der Beschwerdeführer nämlich ausdrücklich erklärt, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, am ohne wasserrechtliche Genehmigung Wasserentnahmen und Wasserversickerungen vorgenommen zu haben, werden von ihm als unbegründet und unwahr zurückgewiesen, da der Betrieb erst im Februar 1980 eröffnet werde und aus diesem Grund keinerlei Wasserentnahmen vorgenommen worden seien. In dieser Verantwortung ist auch die Behauptung enthalten, bewilligungsbedürftige Wasserentnahmen und Abwässerversickerungen nicht vorgenommen zu haben. Die geschilderten Behauptungen hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung wiederholt. Dem Beschwerdevorbringen steht daher eine Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht entgegen.
Die belangte Behörde hat ebensowenig wie die Behörde erster Instanz näher bezeichnet, welche der in § 10 WRG 1959 erwähnten Bewilligungen sie meint. Da nach dem Akteninhalt Anhaltspunkte für das Vorliegen der Bewilligungsbedürftigkeit im Sinne des Abs. 3 des § 10 WRG 1959 nicht aufscheinen, ist anzunehmen, daß die belangte Behörde, die allerdings ebenso wie die Behörde erster Instanz gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 zu eindeutiger Bezeichnung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, im Spruch des Bescheides verpflichtet gewesen wäre, die Bewilligungsbedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959 vor Augen hatte. Danach bedarf die Benutzung des Grundwassers in allen anderen als den im ersten Absatz des § 10 WRG 1959 genannten Fällen, der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
Gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als rechtlich irrelevant bezeichnet, ob die Reparaturarbeiten vor Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebes erfolgten. Danach schloß die belangte Behörde selbst nicht aus, daß es sich um Reparaturarbeiten gehandelt haben kann, die noch nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes, für den der Beschwerdeführer verantwortlich ist, erfolgten. Die von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen aus dem Bericht des Kulturbauamtes lassen nicht erkennen, ob und in welchem Zusammenhang die erwähnten Reparaturarbeiten mit der Wasserbenutzung standen. Die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse erlaubten daher eine Beurteilung der Frage nicht, ob die Wasserentnahme vom infolge ihrer Bestimmung, infolge der Art der Förderung oder infolge des Ausmaßes eine dem § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht entsprechende und daher einer Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 bedürftige Benutzung des Grundwassers darstellte.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen nach der von der belangten Behörde dem Schuldspruch zugrunde gelegten Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Da die belangte Behörde Feststellungen darüber, welcher Art und welcher Menge die am versickerten Abwässer waren, an welcher Stelle die Versickerung erfolgte, und ob im Hinblick auf die Lage des Grundwassers die am erfolgte Versickerung dessen Verunreinigung befürchten ließ, nicht getroffen hat, war die belangte Behörde nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die dem Beschwerdeführer angelastete Abwässerversickerung vom bewilligungsbedürftig war oder nicht.
Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift behauptet, daß ein sachverständiger Mitarbeiter des Kulturbauamtes festgestellt habe, daß im Betrieb Reparaturen an Lastkraftwagen durchgeführt worden seien und die dabei anfallenden Abwässer versickert worden seien, so stellt dies eine Behauptung dar, die den einzigen in den Verwaltungsakten liegenden Stellungnahmen des Kulturbauamtes vom und vom über den dem Verwaltungsstrafverfahren unterzogenen Sachverhalt nicht zu entnehmen war. In diesen Stellungnahmen wurde nämlich nicht berichtet, daß Abwässer versickert worden seien, die bei Reparaturen von Lastkraftwagen angefallen seien. Bei dem betreffenden Vorbringen in der Gegenschrift handelt es sich daher um den Versuch der belangten Behörde, eine Begründung ihres Bescheides nachzutragen, der für die Beurteilung der Berechtigung der Beschwerde schon deshalb ohne Bedeutung ist, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 den angefochtenen Bescheid, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 VwGG 1965 anwendbar ist, auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat. Daß die bei Lastkraftwagenreparaturen angefallenen Abwässer versickert worden seien, war von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angenommen worden und hätte von ihr auch mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse nicht als erwiesen genommen werden dürfen.
Für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung des Verhaltens vom nach den Tatbeständen des § 137 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 2 bzw. 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 war entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht entscheidend, ob an sich Grundwasserentnahmen und Abwässerbeseitigungen wie sie für jenes Unternehmen, für welches dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom die Betriebsanlagengenehmigung in gewerbepolizeilicher Hinsicht erteilt worden war, im Hinblick auf dessen Bedürfnisse und besondere Verhältnisse als nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungsbedürftig anzusehen sind, sondern allein, ob die Bewilligungsbedürftigkeit schon für das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten vom gegeben war, von dem es die belangte Behörde nicht ausgeschlossen hat, daß es bereits vor der Aufnahme des Geschäftsbetriebes in den erwähnten Unternehmungen erfolgte.
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung im Sinne dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 10 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 begeht derjenige, der ein Verhalten verwirklicht, welches eine bewilligungsbedürftige Grundwassernutzung darstellt bzw. welches eine bewilligungsbedürftige Maßnahme darstellt, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, ohne daß die betreffenden Bewilligungen vorhanden sind.
Daß der Beschwerdeführer selbst Grundwasser entnommen oder Abwässer versickert hätte, hat die belangte Behörde ebensowenig festgestellt, wie daß das von ihr als strafbar bezeichnete Verhalten im Rahmen eines Unternehmens des Beschwerdeführers erfolgt sei. Ermittlungsergebnisse, die eine derartige Feststellung erlaubt hätten, lagen der belangten Behörde auch nicht vor, zumal nicht einmal erhoben worden war, in welcher Beziehung der in den beiden Berichten des Kulturbauamtes erwähnte "Werkmeister" zum Beschwerdeführer oder zu einem Unternehmen stand, für welches der Beschwerdeführer entweder als Inhaber oder als Organ im Sinne des § 9 VStG 1950 - welche Beziehung zum Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des § 9 BAO und die zu dieser ergangene Judikatur haben soll, ist nicht zu erkennen - die Verantwortung zu tragen hatte. Die belangte Behörde hat die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers daher nur darauf gestützt, daß das von ihr als strafbar angesehene Verhalten "auf dem Betriebsgelände des Beschuldigten" bzw. "auf dem Grundstück des Beschuldigten für das er verantwortlich" sei, erfolgt sei. Eine Verpflichtung des Grundeigentümers, Übertretungen der aus § 10 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 ersichtlichen Verbote auf seinem Grundstück hintanzuhalten, kennt das Gesetz nicht. Unter welchen Voraussetzungen den Grundeigentümer eine Pflicht zur Abwendung eines gesetzwidrigen Erfolges trifft, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, da es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht um Erfolgsdelikte handelt. Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift darauf, daß der Beschwerdeführer als Alleineigentümer einer Betriebsanlage zur Verantwortung gezogen worden sei. Abgesehen davon, daß dies nach dem dargestellten Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht zutrifft, die belangte Behörde überdies Ermittlungen darüber, wer Eigentümer welcher Betriebsanlage überhaupt ist, nicht angestellt hat, spielt anders als etwa bei der Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 der Umstand, daß es sich um eine Anlage des Beschuldigten handelt, für dessen Veranwortlichkeit für eine Übertretung des § 10 Abs. 2 bzw. des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 allein keine Rolle.
Die belangte Behörde hat daher infolge Verkennung der Rechtslage unbeachtet gelassen, daß bereits die Behörde erster Instanz die für die Beurteilung der Frage, ob gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf, die ihm schließlich angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, erhoben werden kann, notwendigen Feststellungen unterlassen hatte.
Die belangte Behörde verabsäumte es aber auch, die Strafbemessung den Bestimmungen der §§ 19, 24 VStG 1950, 60 AVG 1950 entsprechend zu begründen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3273/78), sodaß dem angefochtenen Bescheid weder zu entnehmen war, welche anderen Erschwerungsgründe die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz der Strafzumessung zugrunde legte, noch, ob sie Milderungsgründe annahm, bejahendenfalls welche, oder ob sie Milderungsgründe ausschloß. Dieser Verfahrensmangel bei der Strafbemessung tritt jedoch gegenüber der bei der Strafbemessung unterlaufenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit zurück. Die belangte Behörde beseitigte die von der Behörde erster Instanz gegebene teilweise Begründung für die Strafbemessung nicht, sodaß diese Begründung auch der belangten Behörde zuzurechnen ist; danach wurde angenommen, es fiele dem Beschwerdeführer "insbesondere als erschwerend" - worin die anderen Erschwerungsgründe zu erblicken seien, ist dem angefochtenen Bescheid, wie erwähnt, nicht zu entnehmen - zur Last, daß er über mehr als ein Jahr nicht IN DER LAGE gewesen sei, die erforderlichen Planunterlagen beizufügen. Abgesehen davon, daß damit zum Ausdruck gebracht wurde, daß es dem Beschwerdeführer unmöglich war, die Planunterlagen beizubringen, sodaß nicht zu erkennen ist, aus welchem Grund ein solcherart nicht vorwerfbares Verhalten das Verschulden des Beschwerdeführers vergrößern sollte, vermag die Verwirklichung des in der Mißachtung einer Bewilligungspflicht gelegenen Unrechts eine Vergrößerung dadurch nicht zu erfahren, daß die Vorlage von Unterlagen zur Aussstattung eines Bewilligungsantrages durch längere und nicht nur durch kürzere Zeit unterbleibt. Die belangte Behörde hat daher solcherart irrigerweise diesen Erschwerungsgrund dem Beschwerdeführer angelastet. Sie irrte im Rahmen der Strafbemessung aber auch, weil sie vermeinte, sie brauche deshalb auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung nicht Rücksicht zu nehmen, weil dieser Angaben über seine Vermögensverhältnisse verweigert hatte. Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG 1950 sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Befragung des Beschuldigten ist nicht die einzige zu Gebote stehende Ermittlungsmöglichkeit zur Ergründung dieser für die Geldstrafenbemessung entscheidenden Umstände. Die Verweigerung von Angaben über seine Vermögensverhältnisse durch den Beschuldigten wird allerdings die Erkenntnismöglichkeiten der Behörde erheblich einschränken und deshalb häufig zur Folge haben, daß die Behörde jene einzuschätzen haben wird. Der Beschuldigte wird es in einem solchen Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Mitwirkung des Beschuldigten der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten.
Da die belangte Behörde somit ihren Bescheid mehrfach mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b, 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 erster Fall der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Danach war das Mehrbegehren für Schriftsatzaufwand von S 1.000,-- und das Begehren für Umsatzsteuer von S 390,-- abzuweisen.
Wien, am
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Normen | VStG §19 Abs2 letzer Satz; VStG §19; WRG 1959 §10 Abs3; WRG 1959 §137 Abs1; WRG 1959 §32 Abs2 litc; |
Schlagworte | Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003033.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-59152