VwGH 13.04.1954, 3029/52
VwGH 13.04.1954, 3029/52
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ist dem Finanzamt bekannt, daß der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen, die abzuwenden nicht in seiner Macht stand, verhindert ist, die Empfänger geltend gemachter Aufwendungen zu bezeichnen, so überschreitet es sein Ermessen, wenn es dem Steuerpflichtigen dennoch die Namhaftung aufträgt und wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages die Absetzung der Aufwendungen verweigert. * E , 3029/52 #1 VwSlg 928 F/1954; |
Norm | |
RS 2 | Die Berufungsbehörde ist nicht bloß berechtigt, sondern - im Interesse der Steuergerechtigkeit - verpflichtet, einen als unrichtig erkannten Bescheid des Finanzamtes zur Herstellung der dem Gesetz entsprechenden Rechtslage auch dann abzuändern, wenn diese Änderung dem Berufungswerber zum Nachteil gereicht. * E , 3029/52 #2 VwSlg 928 F/1954 |
Norm | |
RS 3 | Dem Steuerpflichtigen steht ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungskommission nur dann zu, wenn er sie in der Berufungsschrift beantragt hat. * E , 3029/52 #3 VwSlg 928 F/1954 |
Norm | |
RS 4 | Auch die Berufungskommission hat die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können, zu schätzen, und zwar ohne an die vom Finanzamt angewendete Schätzungsmethode gebunden zu sein. * E , 3029/52 #2 VwSlg 928 F/1954 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 928 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1952003029.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-59150