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VwGH 26.03.1980, 3024/79

VwGH 26.03.1980, 3024/79

Rechtssätze


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Normen
DO Wr 1966 §91;
DP §126;
EntmO 1916 §8;
RS 1
Die Frage, ob ein Beschuldigter bei der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission in der Lage war, die Bedeutung des Verfahrens und der einzelnen Verfahrensakte zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, da die Prozeßfähigkeit die bürgerlich-rechtliche Verpflichtungsfähigkeit voraussetzt. Ihr Fehlen ist in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen.
Normen
DO Wr 1966 §91;
DP §126;
EntmO 1916 §8;
RS 2
In welchem Geisteszustand sich eine Person VOR der Bestellung des vorläufigen Beistandes befand, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Normen
DO Wr 1966 §91;
DP §126;
EntmO 1916 §8;
RS 3
Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Beistandes vor und wird gegen einen verhandlungsfähigen Beamten trotzdem verhandelt, ohne daß ihm ein Beistand bestellt worden ist, so liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor. Dies gilt auch dann, wenn erst im Laufe des Berufungsverfahrens festgestellt wird, daß die Verhandlungsunfähigkeit von vornherein vorgelegen hat, also ein Beistand bereits bei der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe hätte zugezogen werden müssen.
Norm
RS 4
War ein Zustellungsempfänger im Zeitpunkt der Zustellung nicht handlungsfähig, so kann, mochte auch die Entmündigung damals noch nicht ausgesprochen sein, der später bestellte Kurator die Zustellung des Bescheides begehren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0379/64 B VwSlg 6659 A/1965 RS 11

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10079 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003024.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-59146