VwGH 23.06.1983, 3023/80
VwGH 23.06.1983, 3023/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Im Fall der Verwirklichung des grunderwerbsteuerrechtlich begünstigten Zweckes nur auf einzelnen Flächenteilen ist unter Beachtung des § 2 Abs 3 GrEStG 1955 in einheitlicher Beurteilung des ganzen Erwerbsvorganges zu untersuchen, ob der begünstigte Zweck als aufgegeben oder (noch) aufrechterhalten anzusehen ist (Hinweis E , 1652/74, VwSlg 5167 F/1977). |
Normen | |
RS 2 | Die Heranziehung eines von mehreren Gesamtschuldnern zur Steuerzahlung ist eine Ermessensentscheidung; für eine solche bleibt aber kein Raum, wenn, nachdem sich die Zahlungsunfähigkeit der übrigen Mitschuldner zur Zahlung in Anspruch genommen wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0419/71 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Die Behörde wird sich im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die anderenfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Wenn darüber hinaus aber die Forderung bei dem ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen, inzwischen in Konkurs geratenen Erwerber uneinbringlich geworden ist, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980003023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-59145