VwGH 18.02.1954, 3018/52
VwGH 18.02.1954, 3018/52
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat ein Abgabepflichtiger einer Aufforderung der Behörde entsprochen und die Empfänger bzw Gläubiger der abgesetzten Beträge benannt, kann die Behörde allein daraus, daß sie diese Personen nicht mehr befragen konnte, weil sie etwa in das Ausland verzogen sind, nicht das Recht ableiten, sich über die Behauptung des Abgabepflichtigen ohne weiteres hinwegzusetzen. |
Normen | |
RS 2 | Im Hinblick darauf, daß eine offene Handelsgesellschaft als Summe der Unternehmungen ihrer Gesellschafter aufzufassen ist, sind auch die persönlichen Ausgaben eines Gesellschafters, soweit sie durch den Betrieb veranlaßt sind, Betriebsausgaben. |
Normen | |
RS 3 | Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört außer der laufenden Aufzeichnung der Betriebsvorgänge die Aufstellung ordnungsmäßiger Bilanzen. Solche müssen nicht allein alle Besitzposten und Schuldposten des Betriebsvermögens umfassen, sondern auch Wertberichtigungen und etwaige Forderungen und Schulden an den nachfolgenden Rechnungszeitraum berücksichtigen. Auch rückständige oder später fällige Unkosten sind zu passivieren. Ist ihre Höhe am Bilanzstichtag noch nicht bekannt, ist eine Passivpost in der wahrscheinlichen Höhe der Schuld in die Bilanz aufzunehmen, dh es ist eine Rückstellung zu bilden. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1952003018.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-59144