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VwGH 10.07.1959, 3009/58

VwGH 10.07.1959, 3009/58

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §32 Abs4 Z2 lita;
EStG 1953 §46 Abs3 Z2;
RS 1
Bei Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige die Kosten für den Unterhalt eines Kindes, um dessentwillen er Kinderermäßigung beantragt, "überwiegend" trägt, kann nicht von den "üblicherwiese für ein gleichaltriges Kind in gleichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen" entstehenden Unterhaltskosten ausgegangen werden. Es ist vielmehr festzustellen, wie hoch im Einzelfall die notwendigen Aufwendungen waren.

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E , 3009/58 #1
Normen
EStG 1953 §32 Abs4 Z2 lita;
EStG 1953 §46 Abs3 Z2;
RS 2
Für die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige die Kosten für den Unterhalt eines Kindes, um dessentwillen er Kinderermäßigung beantragt, "überwiegend" trägt, bietet die Feststellung des Umfanges der Unterhaltspflicht duch das Vormundschaftsgericht keine Handhabe, weil die gerichtliche Beurteilung teilweise von anderen Gesichtspunkten abhängt als die finanzbehördliche.

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E , 3009/58 #2
Normen
EStG 1953 §32 Abs4 Z2 lita;
EStG 1953 §46 Abs3 Z2;
RS 3
Der Anspruch auf Kinderermäßigung (aus dem Rechtsgrund der Kostentragung) kann nicht mit der im Falle der Gewährung eintretenden Steuerersparnis in Zusammenhang gebracht werden, weil sich das Ausmaß der Steuerermäßigung nach der Progression des Steuertarifes richtet und die wachsenden Unterhaltskosten für ein Kind durchaus nicht mit der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens in Einklang stehen müssen (Hinweis: Die Behörde hatte es für unsinnig befunden, eine Steuerermäßigung zu gewähren, die mehr betrage als die tatsächliche Unterhaltsleistung.

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E , 3009/58 #3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958003009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-59141