VwGH 01.07.1982, 3005/80
VwGH 01.07.1982, 3005/80
Rechtssatz
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Normen | ZollG 1955 §9 Abs1; ZTG 1958 ZTNr06.01; ZTG 1958 ZTNr06.02; |
RS 1 | Für die Einreihung in die TNr 06.01 ZTG 1958 ist nicht maßgebend, ob die zu verzollende Ware einer Pflanzenart angehört, die an sich Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder Wurzelstücke auszubilden vermag, sondern nur, ob die Ware ihrer objektiven Beschaffenheit nach im Zeitpunkt der Einfuhr solche Organe (auch im Wachstum oder in Blüte) tatsächlich aufweist oder nicht. Ob Stecklinge bereits Wurzeln gebildet haben oder nicht, ist für die Einreihung in TNr 06.02 ZTG 1958 ohne rechtliches Gewicht. Die Einreihung in den Zolltarif stellt keine Ermessensentscheidung dar (Hinweis E ,1178/80 VwSlg 5514 F/1980 sowie E 2301/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5698 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980003005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-59137