VwGH 05.03.1981, 3003/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht bedeutet gem § 886 ABGB und § 1005 ABGB, daß die Vollmachtsurkunde vom Machtgeber eigenhändig unterschrieben sein muß; eine Nachbildung auf mechanischem oder fotomechanischem Wege genügt nicht. Unterbleibt dessen ungeachtet ein Auftrag zur Mängelbehebung, ist davon auszugehen, daß die Behörde die Vertretungsbefugnis anerkannt hat (Hinweis E , 958/55). |
Norm | |
RS 2 | Dafür, was als "Empfänger" iSd Gesetzesstelle anzusehen ist, ist allein der Wille der Behörde maßgebend (Zustellverfügung, Bezeichnung eines Vertreters im Spruch des Bescheides; Hinweis E VS , 2942/72). |
Norm | |
RS 3 | Das iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung einer Arbeiterwohnstätte vorgesehenen Grundstückes kann keinesweg nach dem KleingartenG 1958, sondern nur nach den in dem E eines VS des , VwSlg 5167 F/1977, dargelegten Grundsätzen, also unter Bedachtnahme auf die Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses, das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten, die Geländestruktur und die Siedlungsgepflogenheiten im Siedlungsbereich beurteilt werden. Maßgebend werden nach Beachtung dieser Grundsätze nicht zuletzt die gesamten mit dem Erwerb des Grundstückes verbundenen Kosten sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1533/79 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klug, über die Beschwerde der S K, verehelichte G und des P G, beide in W, beide vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zlen. GA 11 - 1322/1/79 und GA 11 - 1322/79, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom von der K Realitäten-, Verkehrs- und Verwertungsgesellschaft m.b.H. je zur Hälfte das Eigentum an dem Grundstück Nr. A Acker aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ B des Grundbuches der KG U um einen Kaufpreis von zusammen S 256.360,--.
In der vom öffentlichen Notar Dr. K F unterfertigten Abgabenerklärung wurde Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (GrEStG) wegen Errichtung einer Arbeiterwohnstätte beantragt. Weiters findet sich in dieser Abgabenerklärung der Vermerk: „Zustellung erbeten an: Dr. K F ...“
Mit den beiden vorläufigen Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hinsichtlich der ein Ausmaß von 500 m2 übersteigenden Teilfläche der kaufgegenständlichen Liegenschaft gegenüber den beiden Beschwerdeführern Grunderwerbsteuer in Höhe von je S 5.025,-- fest.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch Notar Dr. K F inhaltlich gleichlautende Berufungen, denen jeweils eine unbeglaubigte Ablichtung einer von beiden Beschwerdeführern unterfertigten, an Dr. K F erteilten Vollmacht beilag.
Nachdem die abweisenden Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom zufolge Vorlageantrages der Beschwerdeführer aus dem Rechtsbestand ausgeschieden waren, wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit den beiden nunmehr angefochtenen, inhaltsgleichen Bescheiden die Berufungen als unbegründet ab und änderte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, daß die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der gesamten Gegenleistung mit je S 10.254,-- festgesetzt wurde. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG im wesentlichen aus, wenn wie im vorliegenden Fall der begünstigte Zweck, die Schaffung einer Arbeiterwohnstätte, durch den Bau eines Einfamilienhauses erreicht werden solle, könne dem begünstigten Zweck nur ein Grundstück mit einem solchen Ausmaß dienen, das der Steuerpflichtige mindestens erwerben müsse, um sein Einfamilienhaus errichten zu können. Die Bauordnung für Niederösterreich schreibe kein ziffernmäßig bestimmtes Mindestausmaß vor. In Anlehnung an die für andere Verbauungsgebiete Österreichs geltenden Vorschriften könne eine Fläche von 500 m2 für die Errichtung eines Einfamilienhauses als ausreichend angenommen werden.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1652/74, sei zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses diene. Gemäß § 10 der Durchführungsverordnung zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom , DRGBl. I Seite 1012 ff, sei es zulässig, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Die gesetzlichen Bestimmungen legten aber kein Ausmaß dafür fest. Wenn auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Kleingartenwesens vom , BGBl. Nr. 6/1959, nicht für Kleingärten auf Eigengrund gälten, bestünden keine Bedenken, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt werde, das Siedlungsbedürfnis im Sinne des oben angeführten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses mit dem Höchstausmaß eines Kleingartens nach dem Kleingartengesetz 1958, das seien 650 m2, zu begrenzen. Im vorliegenden Fall seien jedoch 754 m2 erworben worden. Dem gegenständlichen Erwerbsvorgang könne somit die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG nicht zukommen. Da nun nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im oben erwähnten Erkenntnis ein einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang für Zwecke der Besteuerung nicht in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Erwerb aufgespalten werden könne, sei die Grunderwerbsteuer von der gesamten Gegenleistung vorzuschreiben gewesen.
Im Kopf dieser Bescheide wird ausdrücklich auf das zwischen den Beschwerdeführern und dem öffentlichen Notar Dr. K F bestehende Vollmachtsverhältnis hingewiesen. Die dem Entwurf der Bescheide beigesetzte Zustellverfügung lautet:
„1. Eine Ausfertigung an den Vertr. d. Pfl. (gegen RS) im Wege des FA
2. Eine Durchschrift an das FA f. Geb. u. Verk. Steuern in Wien s.A.“
Dessenungeachtet veranlaßte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wie aus den beiden den Verwaltungsakten angeschlossenen Rückscheinen hervorgeht, die Zustellung der Ausfertigungen der beiden Berufungsbescheide an die Beschwerdeführer persönlich; die Zustellung erfolgte jeweils am durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt 1162 Wien.
Einige Tage vor dem teilte der Zweitbeschwerdeführer P G dem öffentlichen Notar Dr. K F anläßlich einer Vorsprache mit, er habe „irgendein Schriftstück“ von der Finanzlandesdirektion bekommen und zu dem Kaufvertrag dazugelegt. Dr. K F forderte ihn auf, ihm dieses Schriftstück zukommen zu lassen. Daraufhin überbrachte der Beschwerdeführer P G einige Zeit danach, jedenfalls aber nach dem , die beiden Ausfertigungen der Berufungsbescheide dem öffentlichen Notar Dr. K F (Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen Dr. K F vom , 0Zl. 9).
In ihren am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden bekämpfen die Beschwerdeführer die Berufungsbescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Nach dem gesamten Inhalt ihrer Beschwerden erachten sie sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer verletzt und beantragen, die genannten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
Zur Frage der Rechtzeitigkeit der beiden Beschwerden bringen die Beschwerdeführer vor, die angefochtenen Bescheide seien trotz Bevollmächtigung des öffentlichen Notars Dr. K F nicht an diesen, sondern an die Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Die Zustellung gelte daher erst durch die nach Behauptung der Beschwerdeführer am 2. oder erfolgte Übergabe der Bescheide an Dr. K F als vollzogen.
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Nach der Vorschrift des § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Der § 101 Abs. 4 BAO bestimmt, daß in Fällen, in welchen eine im Inland wohnende Person zum Empfang von Schriftstücken einer Abgabenbehörde bevollmächtigt ist, die Zustellungen an diese zu erfolgen haben.
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 107 BAO als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger) tatsächlich zugekommen ist.
Den Berufungen der Beschwerdeführer waren nach Lage der Akten unbeglaubigte Ablichtungen der an Dr. K F erteilten Vollmacht angeschlossen.
Das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht im Sinne des § 83 Abs. 1 BAO bedeutet im Sinne der §§ 1005, 886 ABGB, daß die Vollmachtsurkunde vom Machtgeber eigenhändig unterschrieben sein muß. Eine Nachbildung der händigen Unterschrift auf mechanischem Wege - worunter auch die Ablichtung einer eigenhändigen Unterschrift verstanden werden muß - ist nach dem letzten Satz des § 386 ABGB nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist; letzteres trifft jedoch für die Ausstellung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nicht zu.
Die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz hätten daher die Behebung dieses Mangels der Vollmacht im Sinne der Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO veranlassen müssen. Dies ist nicht geschehen; vielmehr haben die Behörden das Bevollmächtigungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem öffentlichen Notar Dr. K F trotz des gegebenen Form mangels als bestehend angenommen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß dieses Bevollmächtigungsverhältnis später wieder aufgelöst worden wäre, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Mit Rücksicht auf dieses behördliche Verhalten konnten daher die Beschwerdeführer der Auffassung sein, daß die Vertretungsbefugnis des Dr. K F seitens der Behörden anerkannt und damit die Zustellung allfälliger Bescheide an Dr. K F verfügt werde, zumal dieser schon in der Abgabenerklärung die Zustellung zu seinen Handen beantragt hatte. Bei dieser Sachlage muß daher davon ausgegangen werden, daß Dr. K F bei Erlassung der Berufungsbescheide vom bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführer im Sinne des § 83 Abs. 1 BAO war (vgl. das zu dem mit dem § 83 Abs. 1 BAO im wesentlichen inhaltsgleichen § 10 AVG 1950 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 958/55).
Die Zustellung der Berufungsbescheide konnte daher rechtswirksam nur an Dr. K F erfolgen. Da in den beiden Bescheiden ausdrücklich Dr. K F als Vertreter der beiden Beschwerdeführer genannt ist und auch die Zustellverfügung auf ihn lautete ist dieser nach dem hiefür allein maßgebenden Willen der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2942/79) als „Empfänger“ im Sinne des § 107 BAO - also als derjenige, für den das Schriftstück bestimmt ist - anzusehen. Anders als in dem dem soeben erwähnten Erkenntnis vom zugrundeliegenden Fall konnte daher im vorliegenden Beschwerdefall eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 107 BAO dadurch erfolgen, daß die Schriftstücke dem Empfänger Dr. K F tatsächlich zukamen. Dies war jedenfalls nach dem der Fall, sodaß die am hg. eingelangten Beschwerden rechtzeitig sind.
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Gerichtshof hat sich mit der von der belangten Behörde zur Frage der Grundstücksgröße vertretenen Rechtsansicht bereits in seinem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 1533/79, ausführlich auseinandergesetzt und in seinen Entscheidungsgründen - ebenso wie in den darauf fußenden weiteren Erkenntnissen vom , Zlen. 1509/79, und andere - im wesentlichen folgendes dargetan:
Die Bestimmungen des Kleingartengesetzes gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, nach dessen § 1 Abs. 3 nicht nur nicht für Kleingärten auf Eigengrund, sondern es sind von der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem nach dessen § 1 Abs. 4 lit. a auch Grundstücke (Grundstücksteile) ausdrücklich ausgenommen, die im Zusammenhang mit der Innehabung einer Wohnung zur Nutzung überlassen werden. Der normative Gehalt des Kleingartengesetzes erfaßt lediglich die Pachtung durch die Inhaber dieser sogenannten Kleingärten und kann daher - anders als die in dem vom Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung dargestellten Umfang (siehe unter anderem das Erkenntnis vom , Zl. 1148/79, und die darin zitierte Vorjudikatur) eine mögliche Orientierungshilfe bietenden Bestimmungen betreffend die Wohnbauförderung - für die rechtliche Beurteilung der hier in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG nicht herangezogen werden. Der normative Gehalt des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG läßt sich rechtens nur nach den in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1652/74, Slg. Nr. 5167/F, dargelegten Grundsätzen erfassen. Danach muß untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird dabei insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur sowie die Siedlungsgepflogenheiten im Siedlungsbereich Bedacht zu nehmen sein. Maßgebend werden nach Beachtung dieser Grundsätze nicht zuletzt die gesamten mit dem Erwerb des Grundstückes verbundenen Kosten sein.
Da sohin die belangte Behörde im Beschwerdefall eine unzutreffende Vorstellung vom normativen Gehalt des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG zu erkennen gab, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß es einer Wiedergabe oder Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedurfte.
Die Entscheidung über den Ausspruch auf Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist, die Vollmachtstempel bereits in den beiden Beschwerden verzeichnet sind und die ergänzenden Schriftsätze vom nur wegen der Mangelhaftigkeit der Beschwerden notwendig wurden.
Hinsichtlich der zitierten unveröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Wien,
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979003003.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-59135