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VwGH 08.06.1959, 2991/58

VwGH 08.06.1959, 2991/58

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 1
Überläßt der testamtentarische Alleinerbe den Pflichtteilsberechtigten zur teilweisen Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche das "Naturaleigentum" (nicht das bücherliche Eigentum) an Anteilen der ererbten Grundstücke, dann unterliegt diese Überlassung als Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Anteilen der Grunderwerbsteuer. Eine Steuerbefreiung aus dem Titel der Erbteilung kommt hier nicht in Betracht (Hinweis E , 1597/52, VwSlg 878 F/1954).
Normen
GebG 1957 §19;
GebG 1957 §33 TP16 Z1 litc;
GebG 1957 §33 TP21;
RS 2
Beteiligt der Erbe die nicht ausdrücklich mit Erbteilen bedachten Pflichteilsberechtigten an dem von ihm erworbenen Gesellschaftsanteil anstelle der Barauszahlung der Pflichtteile, dann liegt ein gebührenpflichtiger Gesellschaftsvertrag vor; die Gebühr ist dann vom Wert aller Anteile dieser Untergesellschaft nach Ausscheidung des Wertes der Liegenschaftsanteile zu bemessen. Neben dieser Gebühr kann jedoch eine weitere Gebühr für die Abtretung eines Teiles des ererbten Gesellschaftsanteiles durch den Erben an die Pflichtteilsberechtigten nicht eingehoben werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2033 F/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002991.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59126