VwGH 17.09.1981, 2989/78
VwGH 17.09.1981, 2989/78
Rechtssätze
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Normen | StruktVG 1969 §10 idF 1970/417; StruktVG 1969 §8 Abs1 idF 1970/417; |
RS 1 | Dem Begriff "Betrieb" nach § 8 Abs 1 StruktVG kommt keine andere Bedeutung als die im Abgabenrecht sonst maßgebliche zu (Hinweis E , 1570/74, 1571/74, VwSlg 4912 F/1975). |
Norm | StruktVG 1969 §10 idF 1970/417; |
RS 2 | Zu den für die Führung eines Hallenbades notwendigen Wirtschaftsgütern gehören jedenfalls auch die für die Führung eines Badebetriebes typischen Dienstleistungen. |
Norm | StruktVG 1969 §10 idF 1970/417; |
RS 3 | Betrieb ist die unter Zusammenfassung von Arbeit und Produktionsmitteln planvoll organisierte Wirtschaftseinheit mit dem Ziel der Produktion von Sachgütern und Dienstleistungen; der Betrieb muß für sich lebensfähig und fortsetzungsfähig sein und alle zur Betriebsfortführung notwendigen Wirtschaftsgüter umfassen; als Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts werden Einrichtungen dieser Körperschaften gelten, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen, jedoch nicht überwiegend zur Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (Hinweis E 2730/77), wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht erforderlich ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5616 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1978002989.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-59123