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VwGH 19.06.1959, 2989/58

VwGH 19.06.1959, 2989/58

Rechtssätze


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Norm
BAO §236 Abs1;
RS 1
Der Umstand, daß der Steuerpflichtige seinen Waldbesitz einem seiner Söhne übergeben hat und daß es ihm daher schwer fällt, rückständige Steuern zu entrichten, läßt deren Einhebung nicht unbillig erscheinen, weil es dem Entschluß des Steuerpflichtigen anheimgegeben war, die Bezahlung des Steuerrückstandes und die Übergabe des Besitzes miteinander in Einklag zu bringen.

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E , 2989/58 #1
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 2
Abweisung, weil der Bf im Wege eines Nachsichtsansuchens herbeiführen wollte, was er durch die Nichtinanspruchnahme einer abgabenrechtlichen Begünstigung versäumt hatte. *

E , 2989/58 #2
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 3
In einem "Versagen" des Steuerberaters, der es versäumt hatte, für den Steuerpflichtigen eine abgabenrechtliche Begünstigung geltend zu machen, liegt kein Umstand, der die Einhebung eines auf diese Unterlassung zurückzuführenden Steuerrückstandes unbillig erscheinen ließe (Hinweis: Diese Rechtsfolge tritt nicht nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige durch einen "GUT INFORMIERTEN" STEUERBERATER vertreten war, welche Auslegung der Bf der Begründung des hg Erkenntnisses vom , 862/54, VwSlg 1371 F/1956, entnehmen zu können glaubte).

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E , 2989/58 #3
Normen
BAO §236 Abs1;
FinStrG §187;
RS 4
In der Unverhältnismäßigkeit einer im Abgabenverfahren verhängten Geldstrafe gegenüber dem entgangenen Steuerbetrag liegt kein Umstand, der die Einhebung dieses Strafbetrages unbillig erscheinen ließe, wenn der Steuerpflichtige gegen das Straferkenntnis nicht berufen hat.

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E , 2989/58 #4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002989.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-59122