VwGH 25.02.1981, 2985/79
VwGH 25.02.1981, 2985/79
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AbfallbeseitigungsG Tir §41 Abs1; AbfallbeseitigungsG Tir §42; |
RS 1 | Auch ein städtischer Parkplatz kann als "Landschaftsteil" iSd § 41 Abs 1 des Tiroler Abfallbeseitigungsgesetzes angesehen werden. |
Normen | AbfallbeseitigungsG Tir §41 Abs1; AbfallbeseitigungsG Tir §42; |
RS 2 | Ausführungen allgemeiner Art zum Begriff des Landschaftsteiles im Sinne der angeführten Gesetzesstelle. |
Norm | VStG §6; |
RS 3 | Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1825/59 E VwSlg 5495 A/1961 RS 3 |
Norm | VStG §32 Abs2; |
RS 4 | Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950 kann es deren Wesen nicht beeinträchtigen, wenn die rechtliche Qualifikation der Verwaltungsübertretung noch nicht außer jeden Zweifel steht, da in vielen Fällen diese Qualifikation erst das Ergebnis der Verfolgungshandlung sein kann. Vielmehr genügt es, wenn das Verhalten, dessen die als Beschuldigter in Betracht kommende Person verdächtig ist aller Wahrscheinlichkeit nach oder auch um möglicherweise den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet. Hiebei beeinflußt es auch den Charakter einer Verfolgungshandlung nicht, wenn ein bestimmtes Verhalten die nach Maßgabe erst festzustellender näherer Begleitumstände entweder eine Verwaltungsübertretung oder ein gerichtlich strafbares Delikt bilden kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1409/78 E VwSlg 9816 A/1979 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979002985.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-59119