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VwGH 23.04.1982, 2984/80

VwGH 23.04.1982, 2984/80

Rechtssätze


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Normen
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Dadurch, dass § 367 Z 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E , 3148/80).
Normen
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Nach § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhaltens. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhalten gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden unmöglich gewesen ist. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht demnach bei den so genannten Ungehorsamsdelikten eine Umkehr der Beweislast in der Schuldfrage vor. Steht der objektive Tatbestand fest, hat der Beschuldigte den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu erbringen.
Normen
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
RS 3
Überträgt ein Unternehmer die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen, im Betrieb beschäftigten Personen, dann ist das mangelnde Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Umstand, dass das Unternehmen für eine so grosse Anzahl von Zweigniederlassungen und Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis E , 1293/76, E , 3148/80).
Normen
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
RS 4
Die Strafbestimmung des § 367 Z 26 GewO 1973 ist auch bei Verstößen gegen ursprünglich nach den §§ 25 ff GewO 1859 erteilte Auflage und Aufträge anwendbar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2236/76 E RS 1
Normen
RS 5
Das Wesen von Auflagen im Sinne des § 74 bis § 83 GewO 1973 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebot oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteiltem Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (Hinweis E , 1806/62, VwSlg 6400 A/1964). Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (Hinweis E , 1822/65, VwSlg 7028 A/1966).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0938/80 E RS 2
Normen
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
RS 6
Die Strafbestimmung des § 367 Z 26 GewO 1973 ist auch bei Verstößen gegen ursprünglich nach den §§ 25 ff GewO 1859 erteilte Auflage und Aufträge anwendbar (Hinweis E , 2236/76).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10711 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002984.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59118