VwGH 15.10.1954, 2979/52
VwGH 15.10.1954, 2979/52
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Der Körperschaftsteuer unterliegen nicht die Gemeinden schlechthin mit ihrem gesamten Einkommen, sondern ihre einzelne Betriebe gewerblicher Art, und zwar jeder solche Betrieb für sich, sodaß Verluste eines solchen Betriebes nicht mit Gewinnen anderer Betriebe derselben Körperschaft ausgeglichen werden können, das anderweitige Einkommen der Körperschaft (aus Steuern, Umlagen, Mitgliedsbeiträgen usw) aber nicht zur Steuer herangezogen wird. |
Norm | |
RS 2 | Verdeckte Gewinnausschüttungen sind immer dann anzunehmen, wenn Personen, die rechtlich oder wirtschaftlich Eigentümer oder Miteigentümer des Betriebsvermögens oder sonstwie an der steuerpflichtigen Körperschaft beteiligt sind, Vermögensvorteile zugewendet erhalten, deren Zuwendung ihren Grund lediglich in der beherrschenden Stellung des Empfängers gegenüber dem Unternehmen oder in seiner Beteiligung an der Körperschaft hat und sich in einer Form vollzieht, die nicht ohne weiteres erkennen läßt, daß Einkommensteuerteile oder Gewinnteile ausgeschüttet werden. Im Beschwerdefall wird als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet die "Konzessionsabgabe", die ein gemeindeeigenes Elektrizitätswerk kraft Gemeinderatsbeschlusses an die Gemeinde zu entrichten hatte. |
Norm | F-VG 1948 §8 Abs1; |
RS 3 | Die Ausschreibung einer Gemeindeabgabe wird durch die Aufnahme des erwarteten Ertrages der Abgabe in den Gemeindevoranschlag nicht ersetzt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1021 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1952002979.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-59116