Suchen Hilfe
VwGH 18.12.1980, 2978/79

VwGH 18.12.1980, 2978/79

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ZollG 1955 §48;
RS 1
Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen.
Norm
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
RS 2
Der Vorsatz des Schmuggelns muß nicht auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein, es genügt, daß er sich auf die Verletzung seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde.
Norm
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
RS 3
Der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der Ware zu vereiteln, ergibt sich, wenn sich der Täter seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht bewußt ist, daraus, daß er die Ware weder stellte noch eine Warenerklärung abgab, also aus der Tat selbst (dolus ex re; OGH JBl 1972, S 377).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002978.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-59114