VwGH 17.06.1980, 2977/79
VwGH 17.06.1980, 2977/79
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der im § 1 Abs 1 IESG gebrauchte Ausdruck "Arbeitnehmer" ist im Sinne des § 1151 Abs 1 ABGB der Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit zu verstehen. Auf "freie" Dienstverhältnisse ist das IESG nur sinngemäß anzuwenden, wenn überdies die Voraussetzungen des § 2 IESG vorliegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2397/79 E VwSlg 10140 A/1980 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der Geschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer iSd § 1 Abs 1 IESG sein. Ob er zur Gesellschaft in einem abhängigen oder "freien" Dienstverhältnis steht, hängt von der Gesamtbeurteilung der durch das GmbHG, den Gesellschaftsvertrag und den Anstellungsvertrag vorgezeichneten Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft (bei kollektiver Geschäftsführung auch der Geschäftsführer zueinander) im Einzelfall ab. Der Umstand, dass ein Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer und mit 20,9 % an der Gesellschaft beteiligt ist, schließt nicht die Möglichkeit eines abhängigen Arbeitsverhältnisses aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2397/79 E VwSlg 10140 A/1980 RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Ist ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter und kann er dadurch die Beschlussfassung der Generalversammlung bestimmen oder verfügt er doch über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn in Verbindung mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität"), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2397/79 E VwSlg 10140 A/1980 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002977.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-59111