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VwGH 19.05.1983, 2975/80

VwGH 19.05.1983, 2975/80

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §2 Abs3;
RS 1
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke gem § 2 Abs 3 erster Satz GrEStG als ein Grundstück behandelt. Dem Begriff wirtschaftliche Einheit kann dabei im Grunderwerbsteuerrecht keine andere Bedeutung beigemessen werden als dem gleichen, im § 2 BewG, BGBl 148, umschriebenen Begriff. Es sind daher auch mehrere Grundstücke iSd bürgerlichen Rechtes abgabenrechtlich als nur ein Grundstück anzusehen, soferne sie bei der Einheitswertfeststellung als eine wirtschaftliche Einheit bewertet wurden (Hinweis E , 1485/68, 1486/68, VwSlg 3971 F/1969).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2444/78 E VwSlg 5450 F/1979 RS 2
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Dafür, ob ein Erwerbsvorgang gem § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 im konkreten Fall - dort, wo dies, wie bei der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte in Form eines Einfamilienhauses, von rechtlicher Bedeutung ist - der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht, sind nach den im E VS , 1652/74, VwSlg 5167 F/1977 dargelegten Grundsätze insbesondere das äußere

Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten, die Geländestruktur sowie die Siedlungsgepflogenheiten im Siedlungsbereich, nicht zuletzt aber auch insoweit die gesamten mit dem Erwerb des Grundstückes verbundenen Kosten maßgebend. Das bedeutet, daß die Größe einer zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten zu einem für einen durchschnittlich verdienenden Erwerbstätigen, unter Bedachtnahme auch auf die zu

erwertenden Gesamtkosten des Vorhabens, erschwinglichen Preis erworbenen Grundfläche nur dann als befreiungsschädlich gelten muß, wenn durch sie der mit den zuvor angegebenen oder ihnen dem Sinn nach gleichzuhaltenden Merkmalen abgesteckte Rahmen gesprengt würde (Hinweis E , 58/79 und 1533/79, ferner auf Neuwirth-Strasser, Das Baurecht in Niederösterreich, S 42).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0861/79 E VwSlg 5525 F/1980 RS 1
Normen
GrEStG 1955 §2 Abs3;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 3
Wenn sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, dann ist es unzulässig, den Rechtsvorgang in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Teil zu zerlegen (Hinweis E , 1652/74, VwSlg 5167 F/1977).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002975.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-59109