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VwGH 26.05.1977, 2971/76

VwGH 26.05.1977, 2971/76

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021;
StVO 1960 §89a Abs3;
StVO 1960 §89a Abs7;
RS 1
Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1051/75 E VwSlg 9099 A/1976 RS 1
Normen
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs3;
StVO 1960 §89a Abs7;
RS 2
Nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der StVO berechtigt die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach § 89a Abs 2 und 3 von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (zB Verkehrsdichte im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite, Straßenbahnverkehr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2405/76 E VwSlg 9320 A/1977 RS 1
Normen
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs3;
StVO 1960 §89a Abs7;
RS 3
Auf Grund des § 89a StVO dürfen dem Inhaber eines abgeschleppten Fahrzeuges nur die notwendigen Kosten für die Abschleppung und für die Aufbewahrung des Kfz vorgeschrieben werden, die tatsächlich aufgelaufen sind. Die Vorschreibung einer Versicherungsprämie (incl Versicherungssteuer) wegen Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden, ist nicht zulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2405/76 E VwSlg 9320 A/1977 RS 3 (hier: deshalb Verpflichtungen der Behörde, dem Bfr gem § 45 Abs 3 AVG 1950 die Kostenbestandteile für Amortisationsdauer und der Zusatzgeräte für Abschleppungen (gem § 45 Abs 3 AVG 1950 bekannt zu geben).
Normen
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs3;
StVO 1960 §89a Abs7;
RS 4
Die gem § 89a StVO veranlasste Entfernung eines Gegenstandes stellt die Durchführung einer notstandspolizeilichen Maßnahme (arg: § 89a Abs 2 StVO: ohne weiteres Verfahren) dar, auf die weder die Bestimmungen des AVG noch die des VVG anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den im § 89a Abs 7 genannten Kosten nicht um im V. Teil des AVG 1950 geregelte Kosten des Verwaltungsverfahrens handelt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2405/76 E VwSlg 9320 A/1977 RS 2
Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1976/412;
StVO 1960 §89a Abs3 idF vor 1976/412;
StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1976/412;
RS 5
§ 89a Abs 7 StVO enthält keinerlei Tarifbestimmungen noch einen Hinweis auf solche in anderen Rechtsvorschriften oder auch nur eine Verordnungsermächtigung, weshalb es mangels einer gesetzlichen Grundlage der Behörde verwehrt ist, die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes im Einzelfalle nach einem von ihr erstellten Tarif oder nach bestimmten Sätzen oder Pauschbeträgen, wie sie etwa § 77 AVG 1950 oder § 49 VwGG 1965 vorsehen, zu berechnen. Die Ermittlung und Vorschreibung der Kosten nach Durchschnittswerten kommt einer im Gesetz nicht gedeckten Kostenvorschreibung nach einem bestimmten Tarif gleich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2191/76 E VwSlg 9331 A/1977 RS 5
Normen
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
RS 6
Sowohl über die Gewährung als auch über die Versagung von Zuschüssen (Preisausgleichsbeiträge) ist bescheidmässig abzusprechen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0851/66 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002971.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-59104