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VwGH 18.06.1982, 2967/80

VwGH 18.06.1982, 2967/80

Rechtssätze


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Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 1
Persönliche Abhängigkeit eines Beschäftigten kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1183/79 E VwSlg 10302 A/1980 RS 2
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Trotz der Einflussnahme der Bfrin auf die Einteilung ihrer Arbeitszeit kann ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. Zu dieser Wertung bedarf es Feststellungen darüber, ob die Bfrin auch hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens vom Dienstgeber unabhängig war, dh. ob sie berechtigt war, auch den Ablauf der vereinbarten Arbeiten selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne dass dem Dienstgeber diesbezüglich (also nicht nur hins. des Arbeitszieles) Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukamen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3886/80 E RS 2
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 3
Dass die Bf stundenweise bezahlt wurde, spricht eher für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002967.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59101