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VwGH 17.06.1981, 2966/79

VwGH 17.06.1981, 2966/79

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §4 Abs5;
RS 1
Fahrten im Nahebereich des Betriebes stellen keine "Reisen" iS des § 4 Abs 5 EStG dar. Der bei solchen Fahrten entstehende Verpflegungsaufwand ist durchaus vergleichbar mit jenem, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch erwächst, daß sie aus beruflichen Gründen genötigt sind, einen Teil ihrer Mahlzeiten außer Haus einzunehmen. Solche Verpflegungsaufwendungen sind jedoch nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Um von einer Reise iS des § 4 Abs 5 EStG sprechen zu können, muß die in dieser Gesetzesstelle aufgestellte gesetzliche Vermutung zutreffen, daß mit einer Reise ein VerpflegungsMEHRaufwand verbunden ist, der einem Steuerpflichtigen, der keine Reise unternimmt, sich aber ebenfalls teilweise außer Haus verköstigt, im allgemeinen nicht erwächst.
Norm
EStG 1972 §4 Abs5;
RS 2
Verpflegungsaufwendungen, die im Rahmen einer Reise anfallen, sind erfahrungsgemäß erheblich höher als die üblichen Kosten der Verpflegung, weil einerseits einem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind und andererseits sein Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahmen der Hauptmahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt ist. Auch diese Gesichtspunkte müssen bei der Auslegung des Begriffes "Reise" Beachtung finden, um im Bereich der Aufwendungen für Mahlzeiten außer Haus eine sachlich begründete Abgrenzung

zwischen abzugsfähigen VerpflegungsMEHRaufwendungen und nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung treffen zu können.
Norm
EStG 1972 §4 Abs5;
RS 3
Die Prüfung, ob eine betrieblich veranlaßte Fahrt als Reise zu beurteilen ist, hat nicht schematisch zu erfolgen. Vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei besonderes Gewicht darauf zu legen ist, ob die jeweilige Fahrt die vom Gesetzgeber im § 4 Abs 5 EStG aufgestellte

Vermutung zutreffen kann, wonach mit einer Reise ein VerpflegungsMEHRaufwand verbunden ist, der einem Steuerpflichtigen, der keine Reise unternimmt, im allgemeinen ebenfalls teilweise außer Haus verköstigt, im allgemeinen nicht erwächst.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5602 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002966.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-59099