VwGH 21.10.1980, 2965/80
VwGH 21.10.1980, 2965/80
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Werden Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Vermögenswerten getätigt, die der Steuerpflichtige durch Einwirkung von dritter Stelle verloren hat (hier Wiederanpflanzung eines Baumgürtels und Heckengürtels aus Gründen des Lärmschutzes), so sind sie nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn der Verlust durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch einen katastrophenähnlichen Sachverhalt eingetreten ist, also eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat, deren Beseitigung lebensnotwendig ist. Sonst gilt auch in Fällen der Wiederbeschaffung die "Gegenwertstheorie". |
Norm | |
RS 2 | Ausführungen zum verlorenen Aufwand (Hinweis auf E , 1815/78 und Hofstätter-Reichel, Tz 3 zu § 34 Abs 1, Schubert-Pokorny-Schuch, Anm 12 zu § 34, Littmann 12. Auflage, Tz 19 zu § 33 EStG 1972). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980002965.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-59097