VwGH 08.10.1951, 2962/50
VwGH 08.10.1951, 2962/50
Rechtssätze
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Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 1 | Eine Übertretung nach Art VIII Abs 1 lit a EGVG ist ein Erfolgsdelikt; die Eignung des Verhaltens, Ärgernis zu erregen, ist vom Willen des Täters unabhängig. |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 2 | Ärgernis liegt erst dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 3 | Ein Ärgernis erregendes Verhalten kann nicht nur durch ein Verhalten das einem gesetzlichen Verbot, sondern auch durch ein Verhalten begangen werden, welches bloß den guten Sitten widerspricht. |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 4 | Ein Verhalten, das sich als berechtigte Kritik des Verhaltens eines anderen darstellt, verliert noch nicht die Eignung, öffentliches Ärgernis zu erregen. |
Norm | EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung; |
RS 5 | Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen Störung an öffentlichen Orten. |
Norm | VStG §19; |
RS 6 | Das Vorbringen alles dessen, was nach Ansicht des Berufungswerbers die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigen könnte, darf bei der Strafbemessung nicht als Einsichtslosigkeit und damit als erschwerender Umstand gewertet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2263 A/1951 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1951:1950002962.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59096