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VwGH 08.10.1951, 2962/50

VwGH 08.10.1951, 2962/50

Rechtssätze


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Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
RS 1
Eine Übertretung nach Art VIII Abs 1 lit a EGVG ist ein Erfolgsdelikt; die Eignung des Verhaltens, Ärgernis zu erregen, ist vom Willen des Täters unabhängig.
Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
RS 2
Ärgernis liegt erst dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist.
Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
RS 3
Ein Ärgernis erregendes Verhalten kann nicht nur durch ein Verhalten das einem gesetzlichen Verbot, sondern auch durch ein Verhalten begangen werden, welches bloß den guten Sitten widerspricht.
Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
RS 4
Ein Verhalten, das sich als berechtigte Kritik des Verhaltens eines anderen darstellt, verliert noch nicht die Eignung, öffentliches Ärgernis zu erregen.
Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
RS 5
Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen Störung an öffentlichen Orten.
Norm
VStG §19;
RS 6
Das Vorbringen alles dessen, was nach Ansicht des Berufungswerbers die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigen könnte, darf bei der Strafbemessung nicht als Einsichtslosigkeit und damit als erschwerender Umstand gewertet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2263 A/1951
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1950002962.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-59096