VwGH 15.09.1983, 2959/80
VwGH 15.09.1983, 2959/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Verletzung von Rechten einer Partei ausschließlich durch die unrichtige Kostenentscheidung im Bescheid der obersten Gemeindebehörde rechtfertigt nicht die Aufhebung des Bescheides durch die Vorstellungsbehörde in der Sache selbst. |
Norm | AVG §76; |
RS 2 | Stellt eine Partei ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren, so ist der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen; es bedarf keines weiteren Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen (Hinweis E 2578/55 und 2643/55). |
Normen | |
RS 3 | Sachverständigenkosten können gem § 76 Abs 1 AVG dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtsachverständiger zur Verfügung stand (Hinweis E , 2578/55 VwSlg 4350 A/1957, E , 973/76 VwSlg 9370 A/1977). |
Normen | |
RS 4 | Ausführungen zur Frage, inwieweit der Zahlungspflichtige die Notwendigkeit der Amtshandlung erfolgreich bekämpfen kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0617/71 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980002959.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-59092