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VwGH 25.02.1954, 2959/51

VwGH 25.02.1954, 2959/51

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §4 Abs4;
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Strafbare Handlungen oder Unterlassungen können unter Umständen in einem so engen Zusammenhang mit der Betriebssphäre stehen, daß die aus diesen Handlungen und Unterlassungen entspringenden Kosten und Strafen als durch den Betrieb veranlaßt und somit als Betriebsausgaben angesehen werden müssen.

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E , 2959/51 VwSlg 895 F/1954
Norm
AbgRallg;
RS 2
Für den Abgabenanspruch der Republik Österreich ist es ohne Belang, ob der den Anspruch begründende Tatbestand noch vor oder erst nach dem Sturz der deutschen Herrschaft eingetreten ist (Hinweis E , 505/46, VwSlg 23 F/1947; E , 774/49, VwSlg 328 F/1951; E , 2/50, VwSlg 610 F/1952; sowie - speziell in bezug auf Zölle - E , 549/47 VwSlg 83 F/1949).

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E , 2959/51 #2 VwSlg 895 F/1954
Normen
EStG 1939 §6 Z1;
EStG 1939 §7 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 3
Aufwendungen für die Generalreparatur beweglicher Güter des Anlagevermögens sind als weitere Anschaffungskosten auf die voraussichtlich weitere Nutzungsdauer des generalreparierten Wirtschaftsgutes aufzuteilen (Hinweis E , 0150/49 VwSlg 479 F/1951 und E , 906/52 VwSlg 700 F/1953, die gleiches in bezug auf unbewegliche Wirtschaftsgüter aussprechen).

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E , 2959/51 #3 VwSlg 895 F/1954;
Norm
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 4
Hat der Bauführer am Bilanzstichtag das Entgelt für eine Bauherstellung schon eingenommen oder dem Bauherrn in Rechnung gestellt, jedoch die ihm obliegende Räumung der Baustelle noch nicht durchgeführt, so sind die voraussichtlichen Räumungskosten durch Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in der Bilanz als Vorbelastung der Einkünfte zu passivieren.

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E , 2959/51 #4;
Norm
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 5
Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen können nach den Grundstäzen ordnungsmäßiger Buchführung nur in der Höhe der ernstlich, also mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Haftungen gebildet werden.

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E , 2959/51 #5
Norm
BAO §260 Abs1;
RS 6
Zur Entscheidung über Berufungen gegen Einheitswertbescheide, gegen die Veranlagung zur Aufbringungsumlage und gegen die Veranlagung zur Gewinnabfuhr sind nicht die Berufungskommission, sondern die Finanzlandesdirektion zuständig.

Achtung: Neue Rechtslage ab ; nach § 260 BAO sind die Berufungskommissionen keine eigenen Behörden mehr; Berufungen gegen Einheitswertbescheide fallen ab diesem Zeitpunkt in die Zuständigkeit der Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen;

die Vorschriften über die Aufbringungsumlage sind mit außer Kraft getreten (Hinweis BGBl Nr 193/54);

Gewinnabfuhrbeträge waren von natürlichen Personen und Personengesellschaften nur bis inklusive 1943 zu entrichten. *

E , 2959/51 #6 VwSlg 895 F/1954
Normen
EStG 1939 §6 Abs1 Z2;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 7
Ausführungen zur Behandlung der Verrechnungskosten, über welche inländische Baufirmen während des 02ten Weltkriegs die Verrechnung mit ihren Baustellen im damaligen Generalgouvernement (sog Ostbetriebe) abgewicktelt habe, sowie über die Behandlung der Kriegssachschäden-Konten. Ferner rechtliche Ausführungen über die Gültigkeit reichsrechtlicher Vorschriften zur Regelung der besagten Verrechnung, die lediglich im Reichsministerialblatt (also nicht gehörig) kundgemacht worden waren (Hinweis E , 2612/50, VwSlg 689 F/1952).

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E , 2959/51 #7 VwSlg 895 F/1954
Norm
EStG 1939 §7 Abs1 idF 1949/132;
RS 8
Die Kosten der Generalüberholung eines Fahrzeuges sind in der Bilanz zu "aktivieren" und können nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung, auf die voraussichtliche weitere Nutzungsdauer verteilt, vom Gewinn abgesetzt werden.

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E , 2959/51 #1 VwSlg 895 F/1954;

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SW: Generalreparaturen;
Normen
EStG 1939 §6 Z3;
EStG 1953 §6 Z3;
RS 9
Es erscheint gerechtfertigt, die Höhe der Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen in Hundertsätzen der verrechneten Entgelte auszumessen.

Bei der Schätzung der Höhe von Gewährleistungsverpflichtungen zur Bildung einer entsprechenden Rückstellung bleibt die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde überlassen. Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen können nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nur in der Höhe der ernstlich, also mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Haftungen gebildet werden.

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E , 2959/51 #5 VwSlg 895 F/1954;
Normen
BAO §29 Abs2 litc;
GewStG §2 Abs1;
RS 10
Bau-Ausführungen im Ausland, deren Dauer 12 Monate übersteigt, unterliegen im Inland nicht der Gewerbesteuer. Verluste aus solchen ausländischen Bau-Ausführungen mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage für die (inländische) Gewerbesteuer des Mutterbetriebes. Anmerkung: Im Beschwerdefall handelt es sich um die sogenannten Ostbetriebe, Baustellen inländischer Baufirmen im damaligen Generalgouvernement.

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E , 2959/51 #7 VwSlg 895 F/1954

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 895 F/1954
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1951002959.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59091