VwGH 17.05.1977, 2957/76
VwGH 17.05.1977, 2957/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus § 14 TP 6 Abs 4 GebG ergibt sich lediglich eine Gebührenpflicht für Gleichschriften. Von einer Gleichschrift kann aber jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Durchschrift die Urschrif nur teilweise wiedergibt und bei dieser HALBSCHRIFT von den drei Seiten der Urschrift eine fehlt und diese Seite Angaben wie etwa über die angerufene Behörde enthält, die sich in der HALBSCHRIFT nicht finden. In einer solchen HALBSCHRIFT kann auch keine selbständige Eingabe, sondern vielmehr nur eine unvollständige (auszugsweise) Ausfertigung einer gebührenpflichtigen Schrift erblickt werden, mit der kein gebührenpflichtiger Tatbestand des § 14 GebG erfüllt wird. |
Norm | GebG 1957 §14 TP6; |
RS 2 | Aus § 14 TP 6 Abs 4 GebG ist zu folgen, daß JEDE zusätzliche, dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0288/75 E VwSlg 5051 F/1976 RS 8 |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §48 Abs1 litb; VwGG §48 Abs1 Z1 impl; VwGG §48 Abs1 Z2 impl; |
RS 3 | Aus § 48 Abs1 lita und b VwGG 1965 ist auch zu ersehen, dass ein Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Postgebühren nicht erfolgten kann; Diese Postgebühren erscheinen vielmehr durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5138 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976002957.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-59088